Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Blogger Alexander Wallasch siegt vor Gericht gegen NGO Anwalt: „Die Methoden von Campact ähneln Scientology dramatisch“

Der Blogger Alexander-Wallasch hat am Freitag ein Verfahren vor dem Landgericht II gegen die NGO Campact gewonnen. „Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller“, heißt es in dem wegweisenden Urteil. PI-NEWS hat mit dem Anwalt von Wallasch, Dirk Schmitz, über die Vorgeschichte und die Folgen für die alternative Medienlandschaft gesprochen.

PI-NEWS: Herr Schmitz, Sie haben für Alexander Wallasch und seine Internet-Plattform spektakulär gegen Campact e.V. vor dem Landgericht Berlin in einem äußerungsrechtlichen Verfügungsverfahren gewonnen. Worum ging es?

DIRK SCHMITZ: Der Ausgangspunkt war unspektakulär. Zahlreiche Plattformen, Publikationen und Organisationen warfen Campact eher „nebenbei“ vor, auch von „Steuerknete“ zu leben. Hiergegen schoss Campact mit ihrer Anwaltskanzlei JBB Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft mbB. Deren Dr. Wiebke Fröhlich, Rechtsanwältin, zeichnete sich vor allem in ihrer Unterschrift durch ein für Kollegen unübliches „(sie/ihr)“ aus. Woraus ich schließe (Schmitz lächelt), dass sie keine US-Regierungsaufträge erhält.

Das wäre eigentlich mediales „Grundrauschen“. Aber nicht für Campact. Für die war das ein No-Go. Auffällig in einem Umfeld, bei dem staatliche Unterstützung eher als „Qualitätsmerkmal“ gelesen wird. So haben selbst die „Omas gegen Rechts“ mehrere 1000 Euro direkt aus der Kasse des Kanzleramtes erhalten.

Hier wehrte sich also Campact. Wallasch, dem das zunächst nur Randthema war, war überrascht. Er gab – gegen meinen Rat – eine Unterlassungserklärung ab. Was inhaltlich dagegen sprach: Deren Tochtergesellschaft HateAid lebt von Staatsknete und deren nahezu führungsidentische Stiftung ist über absetzbare Spendenquittungen letztlich auch staatssubventioniert. Diese ehrenhafte Appeasement-Tat holte Wallasch aber kurz danach ein. Er veröffentlichte einen Artikel über Sevim Da?delen, die ihrerseits Campact „Staatsfinanzierung“ vorwarf. Das sah Campact nun als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und wollte 6000 Euro Strafgeld und eine neue Unterlassungserklärung. Das hätte „all over“ weit über 10.000 Euro gekostet.

Wie schätzen Sie Alexander Wallasch in dem Fall ein?

Hier kann die gesamte Branche Alexander Wallasch für die Verteidigung der Meinungs- und Pressefreiheit dankbar sein. Denn er streitet offen, sichtbar und risikohaft für die Meinungsfreiheit in Deutschland. Denn am Ende geht es um jeden Blogger, jeden Facebook-Beitrag und – wenn der Wokismus gewinnt – um jedes „Like“ unter einen „falschen“ Artikel.

Was machte das Landgericht?

Es sah in zitierender Berichterstattung auch ohne „Disclaimer“-Distanzierung – also dem „Kondom des Zitatrechts“ – keinen Rechtsverstoß. Es sah das alles als klar zulässig und den Antrag für unbegründet. Das Gericht erklärte wörtlich (Rechtsanwalt Schmitz legte PI-NEWS den Entscheidungsauszug des Gerichts vor):

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Presserecht erfordert ein Zu-eigen-Machen einer fremden Äußerung, dass der Äußernde diese so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass die gesamte Äußerung insgesamt als eigene erscheint (BGH, Urteil vom 06.04.1976 – VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182 = NJW 1976, 1198, 1199 f. ? Der Fall Bittenbinder; BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, 877 Tz. 12 – Kirchenkreis). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist daraus die Folgerung gezogen worden, dass derjenige, der in sozialen Netzwerken fremde Beiträge mittels „Teilen“, „Retweet“, „Repost“ technisch reproduziert, ohne zugleich eigene Gedanken der Verbreitung hinzuzufügen, jedenfalls nicht als Täter oder unmittelbarer Störer für den Inhalt der Äußerung haftet, denn in diesen Fällen fehlt es an der Verknüpfung mit eigenen Gedankeninhalten (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26.11.2015 – 16 U 64/15, GRUR-RR 2016, 307, 308 Tz. 31 ? Hofdamen; OLG Dresden, Urteil vom 01.06.2018 – 4 U 217/18, NJW-RR 2018, 1196, 1197 f. Tz. 13; KG, Beschluss vom 02.10.2024 – 10 U 64/24, BeckRS 2024, 34880 Rn. 2). Hier hat der Antragsgegner das streitgegenständliche Video in seinem Blog verlinkt. Der Kammer ist zwar bewusst, dass der Antragsgegner das Video der Rede, in der die angegriffene Behauptung geäußert wird, nicht nur verlinkte und die Rednerin nicht nur zitierte, sondern einen eigenen befürwortenden Beitrag verfasste. Dass er sich die Rede aber insgesamt Zu-eigen-Machen wollte, kann entgegen der Auffassung der Antragstellerseite trotz der vom Antragsgegner gewählten Überschrift („Im Alleingang: Sevim Da?delen ist die deutsche Friedensbewegung“) und trotz der – der Rede vorangestellten anerkennenden und lobenden – Einleitung nicht angenommen werden. Der Umstand, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche Passage zitiert, obwohl er sie auch hätte weglassen können, führt nicht dazu, dass er auch diese als eigenen Gedankengang verstanden wissen wollte. Vielmehr hat der Antragsgegner in dem relativ kurzen Beitrag, der dem Zitat der Rede vorausgeht, über die Person der Rednerin berichtet und ihre Courage und ihr Engagement für den Frieden gelobt. Auf die streitgegenständliche Äußerung, der Antragsteller werde von Steuergeldern finanziert, ist er hingegen an keiner Stelle eingegangen. Insoweit fehlt es – wie die Antragsgegnerseite zu Recht einwendet – seitens des Antragsgegners an einer eigenständigen Kommentierung, Bewertung und / oder positiven Bezugnahme auf die streitgegenständliche Passage. Es fehlt mithin an der von der Rechtsprechung geforderten Verknüpfung der zitierten Äußerung eines Dritten mit eigenen Gedankeninhalten. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die Rede von Sevim Dagdelen insgesamt als bewegend beschreibt und schreibt, dass man sich eine solche Rede auch von anderen Parteivertretern gewünscht hätte, kann noch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass er sich den gesamten Inhalt der Rede Zu-eigen-gemacht hätte. (2 O 169/ 254 eV)

Sie werfen darüber hinaus Campact e.V. Scientology-Methoden vor. Was hat Campact mit Scientology zu tun?

Inhaltlich zunächst gar nichts. Bei Campact handelt es sich meines Erachtens um eine NGO-Vorfeldorganisation des Staates in Form eines eingetragenen Vereins, der aber seine Legitimation aus dem Willen von „Millionen seiner Mitglieder“ herleiten möchte, nicht aus Regierungsnähe. Insoweit erklärt der Verein seine „Staatsferne“. Aber die Methoden von Campact ähneln Scientology dramatisch.

Können Sie das erklären?

Als „Scientology gegen das Internet“ bezeichnet man historisch eine Gesamtstrategie der Scientologen gegen ihre Gegner. Dies geschah bereits 1994. Ziel dieser Maßnahmen war es, die Verbreitung unliebsamer Fakten zu verhindern, die die Finanzierung von Scientology, den Mitgliederumgang und den Gründer L. Ron Hubbard betrafen. Zu diesen Vorgehensweisen zählten damals unter anderem:

  • bei Verwendung von Zitaten aus Scientology-Schriften wurden Copyright-Verletzungen mit Abmahnungen und Klagen angegriffen.
  • es wurden Websites, die das Wort Scientology oder das achtzackige Scientology-Kreuz verwendeten, unter Hinweis auf einen Missbrauch der Handelsmarke „Scientology“ juristisch angegriffen.
  • Mit dem Digital Millennium Copyright Act wurden manche missliebige Internet-Seiten gestoppt. Nach damaligem US-Recht genügte die bloße Behauptung, dass eine Internet-Seite amerikanisches Urheberrecht verletzt, damit der US-Provider die Seite löschte, um nicht selbst einer Copyright-Verletzung beschuldigt zu werden. Gegen unberechtigte Behauptungen von Copyright-Verletzungen konnte man nur mittels teurer Prozesse vorgehen.
  • Nutzung eines Internet-Filter-Programms für die eigenen Anhänger, der die Betrachtung kritischer Seiten verhindert.
  • Überschwemmen von User-Plattformen mit unsinnigen computergenerierten Beiträgen, um deren Leser abzuschrecken.
  • Publizieren von zahlreichen, sehr ähnlichen Internet-Seiten und Domains, um andere Seiten aus Google und Co. zu verdrängen.
  • Verleumderische Desinformationen über Gegner.

Welchen Vorwurf erheben Sie gegen Campact?

Ins Jahr 2025 übersetzt: Überziehen missliebiger unabhängiger oder staatskritischer Plattformen von Cicero, Tichys Einblick, Achgut, alexander-wallasch.de, NiUS, COMPACT bis später sicher auch PI-NEWS mit Rechtsstreitigkeiten, Unterlassungsanträgen oder -Verfügungen, anwaltlichen Schriftsätzen pp. – um diese einzuschüchtern oder wirtschaftlich zu gefährden.

  • Als nächstes werden Zitat- und Copyright-Verfahren beginnen.
  • Nutzung staatlicher Organe von den Landesmedienanstalten bis hin zu den Staatsanwaltschaften, um „Erkenntnisse“ weiterzugeben.
  • Stigmatisierung über die Systemmedien
  • Überschwemmen von User-Plattformen mit feindlichen Kommentaren und Beiträgen, ob durch „Fans“ oder KI-generiert, um Rezipienten abzuschrecken.
  • Veröffentlichen verleumderischer Desinformationen über Gegner.

Was ist denn die Zukunftsstrategie von Campact e.V. und anderen NGOs?

Ich werfe Campact e.V. und seinen Gesinnungsgenossen vor – in vertraulichen „Soundings“ wohl mit Vertretern von SPD, Grünen und wohl auch der zwischenzeitlich der CDU und deren Vorfeld-Akteuren – sich schon heute als „staatsferne „Trusted Flagger“ zu positionieren. Da ist mir vieles als Anwalt aus vertraulichen Whistleblower-Quellen bekannt. Aber derzeit nicht offen nutzbar.

Was bedeutet „Trusted Flagger“ für uns?

Der Begriff „Trusted Flagger“ stammt aus der Welt der Online-Plattformen, besonders von Plattformen wie YouTube, Facebook oder X. Ein Trusted Flagger ist eine Person oder Organisation, die von der Plattform als besonders vertrauenswürdig eingestuft wird, zukünftig werden muss, wenn „problematische Inhalte“ gemeldet werden („Flagging“ = Melden).

Warum ist das gerade heute wichtig und für wen?

Das bedeutet nach neuem EU-Recht „Geld und Einfluss zu gewinnen“. Das Konzept von „Trusted Flaggern“ (offiziell „vertrauenswürdige Hinweisgeber“) durch den Digital Services Act (DSA) soll gezielt die politische Meinungsfreiheit „durch staatsferne Einrichtungen“ abschaffen. „Staatsferne“ sind nach Sicht von Merz und Co. sogar die staatlichen Landesmedienanstalten. Sicher auch linke NGOs wie Campact.

Was gibt das neue EU-Recht vor?

Der Digital Services Act (Verordnung EU 2022/2065) schreibt vor, dass zukünftig ALLE Online-Plattformen von Facebook, X bis TikTok, bestimmte besonders „zuverlässige Akteure“ als vertrauenswürdige Hinweisgeber anerkennen müssen. Artikel 22 des DSA regelt genau, was ein Trusted Flagger ist: Einzelpersonen oder Organisationen. Sie müssen nur nachweisen, dass sie Kompetenz, Unabhängigkeit und Genauigkeit beim Melden angeblich illegaler Inhalte haben. Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige nationale Behörde der EU-Mitgliedstaaten, nicht durch die betroffene Plattform selbst. Diese müssen dann „Meldungen“ anerkannter Trusted Flagger – also zukünftig auch Campact – vorrangig und schnell bearbeiten. Organisationen gegen Hassrede, die sich als „verlässlich“ im Melden von vermeintlicher Beleidigungen, Volksverhetzungen, falscher Tatsachenbehauptungen „bewährt“ haben, werden – das ist der feste Plan – in Deutschland von der Bundesnetzwerkdurchsetzungsgesetz-Behörde bzw. der final zuständigen Stelle als „Trusted Flagger“ zugelassen.

Das ist ja das Ende der Meinungs- oder Pressefreiheit!

Genau darum geht es. Da die direkte Abschaffung der Meinungs- oder Pressefreiheit offensichtlich rechtswidrig ist, übertragen EU und Regierungen die Zensurkompetenz Privaten – also woken Gruppen und Linksorganisationen – die dann als Zwangsvertragspartner in den sozialen Medien die Schmutzarbeit übernehmen. Diese sind die neue SA des Internet-Zeitalters. Und deshalb haben Campact und andere einen Teil der staatlichen Zuschussflüsse an Töchter ausgegliedert – HateAid u.a – um gewisse Organisationsteile schon jetzt „staatsfern“ zu halten. Deshalb legen sie – zunächst völlig unverständlich – plötzlich so großen Wert auf „Staatsferne“ und klagen gegen die Behauptung einer Steuerfinanzierung.

Danke für das Interview, Herr Schmitz.

Sehr gerne.


Dirk Schmitz.Dirk Schmitz.

Dirk Schmitz M.A., ist seit 1991 Rechtsanwalt, langjähriger ehrenamtlicher Richter, Kommunikationswissenschafter, engagierter Strafverteidiger und Arbeitsrechtler. Schmitz sieht durch den Zeitgeist Presse- und Meinungsfreiheit sowie körperliche Unversehrtheit in Gefahr. Als “alter Liberaler” ohne FDP-Hintergrund steht Schmitz für Bürgerrechte und “die Freiheit des Andersdenkenden”. Sein dem Philosophen Voltaire zugeschriebener Leitspruch lautet: „Obwohl ich völlig anderer Meinung bin als Sie, würde ich mein Leben dafür geben, dass Sie Ihre Meinung frei aussprechen dürfen.“

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