Horst D. Deckert

Aufhebung des Alarmzustands könnte juristischen Zwist provozieren

Aktivisten und kritische Juristen wetzen schon die Messer. Nachdem der spanische Ministerpräsident Pedro Sánchez kürzlich angekündigt hat, er wolle den Alarmzustand am 9. Mai 2021 aufheben – und dadurch die Verantwortung für die Corona-Massnahmen wieder in die Hände der Autonomieregierungen legen – stellt sich die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage diese dann ihre Territorien sperren und Mobilitätsbeschränkungen durchsetzen können, sollten sie beschließen, die Bürger aufgrund dubioser «Inzidenzwerte» erneut ihrer Freiheit zu berauben.

Die Vizepräsidentin der Zentralregierung, Carmen Calvo, zeigte sich am 15. April optimistisch, dass für die Autonomieregionen mit Ausnahme von «Hausarrest», wozu auch die sogenannte Ausgangssperre und die damit verbundene Einschränkung der Bewegungsfreiheit gehören, «fast alles andere mit richterlicher Billigung» möglich ist.

Dazu gehören ihrer Meinung nach die Einschränkung der Teilnehmerzahl bei privaten Treffen, die «perimetrische» Absperrung von Gemeinden oder auch die Schliessung von Restaurants und Geschäften.

Sollten übergeordnete Massnahmen notwendig werden, vertraut Calvo auf die «geltenden Vorschriften» und die «gemeinsam koordinierten Beschlüsse» des Gesundheitsministerrats, in dem sich die Zentralregierung mit den Vertretern der 17 Autonomieregionen über Corona-Massnahmen austauscht, wie Diario de Mallorca berichtete.

Dieser Rat könne, so die Sozialistin, der «Schließung bestimmter Gebiete zustimmen», sollten die «Fallzahlen» ansteigen. Was nach Ansicht der Zentralregierung aber «aufgrund der beschleunigten Impfungen» nicht passieren wird. Auch Pedro Sánchez selbst versicherte, dass die «aktuelle Gesetzeslage zur Durchsetzung solcher Massnahmen ausreicht».

Doch viele Juristen sind anderer Meinung: Die nächtliche Ausgangssperre, die Abschottung von Orten und die Beschränkung privater Treffen hätten ohne die von der spanischen Regierung verhängte Verordnung keine rechtliche Basis, argumentieren sie.

Auf jeden Fall sind juristische Auseinandersetzungen vorprogrammiert. Wie Rechtsanwalt Luis de Miguel Ortega und der Präsident der Gruppierung «Policías por la Libertad» (Polizisten für Freiheit), Juan Manuel Ramos Mateo, bereits Anfang März bei einem Gespräch mit der Stiftung Corona Ausschuss erklärten, sind Mobilitätsbeschränkungen selbst während des Alarmzustands verfassungswidrig.

Man darf also gespannt sein, wie sich das juristische Panorama nach der Aufhebung des Alarmzustands in Spanien gestalten wird. Sofern Pedro Sánchez ihn tatsächlich am 9. Mai beendet.

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