Am Freitag beschloss der Bundestag das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite“, das – anders als das Vorgängergesetz vom 27. März – die Einschränkungen von Grundrechten jetzt gesetzlich definiert. Bisher räumte das Gesetz der Exekutive weitgehende Möglichkeiten ein, Rechte durch Verordnungen einzuschränken.
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