Horst D. Deckert

Eilmeldung: Zürich hebt Maskenpflicht für Primarschüler auf

Seit dem 25. Januar herrschte für Zürcher Primarschüler ab der 3./4 Klasse Maskenpflicht. Angeordnet wurde diese von Bildungsdirektorin Silvia Steiner (Die Mitte). Doch nun ist Schluss. Die Maskenpflicht für Kinder in den Zürcher Primarschulen ist «bis auf Weiteres» aufgehoben. Dies hat das Zürcher Verwaltungsgericht angeordnet. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen die Maskentragpflicht für Kinder ab der 3./4. Primarklasse wiederhergestellt.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte Justizdirektorin Jacqueline Fehr (SP) noch am 12. April abgelehnt. Dagegen legten zwei Eltern beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein – und erhielten nun Recht. Dafür machte das Gericht zwei Gründe geltend: Erstens sei Rekursen grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung einzuräumen. Davon dürfe höchstens in Ausnahmefällen abgewichen werden – etwa wenn ein schwerer Nachteil drohe, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde.

Zweitens könnten so auch die Prozessaussichten miteinbezogen werden, schreibt das Gericht. Besonders brisant: Es bestünden «erhebliche Zweifel», dass die Bildungsdirektion für den Erlass einer Maskentragpflicht an der Volksschule zuständig ist, heisst es im Urteil.

Das Gericht leitet diese Einschätzung folgendermassen her: Der Bundesrat habe in seiner Covid-Verordnung keine Maskenpflicht an den Schulen erlassen, den Kantonen aber einen gewissen Spielraum eingeräumt. Diesen Spielraum darf laut dem Zürcher Gesundheitsgesetz aber nur der Regierungsrat ausnützen. Dieser hat in seinem letzten Beschluss zum Thema vom 8. Juli 2020 das Tragen von Gesichtsmasken an Volksschulen ausdrücklich als «keine sinnvolle und umsetzbare Massnahme» taxiert. Gemäss der Zürcher Kantonsverfassung ist «die Delegation von Verordnungskompetenzen an untergeordnete Verwaltungseinheiten (…) unzulässig», wie das Gericht schreibt.

Offensichtlich sieht das Gericht die Bildungsdirektion als eine dieser untergeordneten Einheiten. Denn: Das Verwaltungsgericht schildert das korrekte Vorgehen wie folgt: Silvia Steiner hätte die Maskenpflicht beim Gesamtregierungsrat beantragen müssen. Die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezeichnet das Verwaltungsgericht als «unverhältnismässig».

Dies, weil weder der Bundesrat noch der Regierungsrat eine Maskentragpflicht erlassen hätten, die Bildungsdirektion nicht zuständig sei, und weil es die «derzeitige epidemiologische Lage» erlaube, dass die Maskenpflicht an Primarschulen aufgehoben werde. Die Bildungsdirektion könnte den Entscheid nun vor dem Bundesgericht anfechten und verlangen, die aufschiebende Wirkung wieder in Kraft zu setzen. Bis dahin ist sie aber ausgesetzt.

Vom Urteil nicht betroffen sind die Sekundar-, Mittel- und Berufsschulen sowie die Erwachsenen und Lehrpersonen. Angefochten wurde lediglich die Maskentragpflicht für Primarschülerinnen und Primarschüler. Die Jugendlichen der Oberstufe müssen inzwischen bereits seit Ende Oktober 2020 Masken tragen.

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