Horst D. Deckert

Einschränkung von legitimen Grundrechten: Eine juristische Betrachtung

Durch die Corona-Maßnahmen wurden in zahlreichen Staaten bestimmte Grundrechte eingeschränkt. Besonders stark davon betroffen sind unter bisher anderem die Versammlungsfreiheit, das Recht auf Privat- und Familienleben, die Erwerbs- und Eigentumsfreiheit, aber auch der Gleichheitssatz. Dazu einige Überlegungen bezogen auf die Sach- und Rechtslage in Österreich.

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Maßgeblich für die Einschätzung eines Grundrechtseingriffs sind vor allem der Umfang, die Dauer und die Verhältnismäßigkeit. Einen objektiven und allgemein akzeptierten Maßstab für die Gewichtung dieser Kriterien zu finden, ist nahezu unmöglich.

Grundrechte gelten nicht absolut

Grundrechte sind per se nicht absolut gewährleistet. Die Innsbrucker Universitätsprofessorin Anna Gamper führt dazu in ihrem Beitrag „Corona und Verfassung“ aus, dass „ein Grundrecht durch den einfachen Gesetzgeber beschränkt werden kann, wenn die Beschränkung zu Gunsten eines wichtigen öffentlichen Interesses erfolgt, die gesetzliche Maßnahme geeignet ist, dieses öffentliche Interesse zu erfüllen, die Maßnahme erforderlich ist, d.h. kein gelinderes Mittel möglich erscheint, das öffentliche Interesse ebenso zu erfüllen, und der Eingriff angemessen ist, d.h. die Balance zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Eingriff als insgesamt verhältnismäßig angesehen werden kann“.

Teilweise beschränken sich die Grundrechte auch wechselseitig. So kann sich etwa ein Dieb gegenüber seinem Opfer nicht auf sein Grundrecht auf Erwerbsfreiheit berufen. Bei einem wesentlichen öffentlichen Interesse kann auch das Eigentumsrecht von Einzelpersonen eingeschränkt werden – etwa beim Straßenbau.

Corona-Verordnungen teilweise rechtswidrig

Auch der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) setzt sich derzeit mit den Corona-Maßnahmen und deren Grundrechtstauglichkeit auseinander. Teile der Corona-Verordnungen wurden im Zuge dessen bereits für gesetzwidrig erklärt!

Der erhebliche Kosten- und Zeitaufwand halten allerdings viele davon ab, überhaupt eine Eingabe an den VfGH zu machen. So herrscht beim VfGH in der Regel Anwaltspflicht und es ist eine Eingabegebühr zu bezahlen. Ein niederschwelliger, leicht zugänglicher und wirksamer Rechtsschutz ist damit nicht gegeben. Viele gehen daher heute davon aus, dass die fundamentalen Spielregeln unserer Gesellschaft durch die Regierung nicht mehr eingehalten werden. Die Gewährleistung von Grundrechten ist jedoch das, was einen Rechtsstaat von einer Willkürherrschaft unterscheidet.

Ziviler Ungehorsam & Recht auf Widerstand

Mangels echter Alternativen beteiligen sich immer mehr Gegner der Corona-Maßnahmen an Demonstrationen oder leisten zivilen Ungehorsam, indem sie beispielsweise die Maskenpflicht missachten. Im Unterschied zu Österreich ist in Deutschland im Grundrechtekatalog (Art. 20) sogar ein Widerstandsrecht verankert. Ob man sich im Zweifelsfall darauf berufen kann, ist jedoch fraglich.  

 

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