Horst D. Deckert

Gastrobetriebe dürfen im Kanton Zürich seit Anfang März wieder öffnen – aber nur für Büezer im Ausseneinsatz

Das Bundesamt für Gesundheit BAG hat die Kantone darüber informiert, dass die bisherige Beschränkung der Öffnungszeiten von «Betriebskantinen» für Berufstätige im Ausseneinsatz von 11 bis 14 Uhr aufgehoben wird. Ab sofort gelten die üblichen Öffnungszeiten von Kantinen privater Unternehmen und öffentlicher Institutionen.

Gemäss dem Zürcher Regierungsrat hätten bisher 237 Betriebe eine Bewilligung erhalten.

In seiner Pressemitteilung schreibt der Regierungsrat:

«Gestützt auf die Covid-19-Verordnung des Zürcher Regierungsrats bedeutet dies für die Zürcher Gastronomiebetriebe mit einer Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit, dass sie per sofort als Betriebskantine zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends für die Verpflegung von Berufstätigen im Ausseneinsatz offen haben können.»

Zutritt zu den Kantinen haben allerdings nur Mitarbeiter aus dem Landwirtschaftssektor (Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft) sowie HandwerkerInnen, Bau- und StrassenarbeiterInnen und MontagearbeiterInnen.

Demnach kann jeder Gastronomiebetrieb im Kanton Zürich, der geltend machen kann, dass er eine oder mehrere dieser Berufsgruppen im Ausseneinsatz regelmässig bewirtet, ein Gesuch um Wiedereröffnung stellen.

Hier geht es zum Gesuchsformular.

Diese Regelung missachtet allerdings das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung, ein verbrieftes Menschenrecht. Denn alle Nichthandwerker im Ausseneinsatz wie PolizistenInnen, VerkäuferInnen und BeraterInnen haben offenbar nie Hunger und dürfen nach Meinung des Regierungsrates demnach nicht bewirtet werden.

Ähnliche Nachrichten