Horst D. Deckert

Impfzwang für Gesundheitsberufler?

Gegenüber apotheke adhoc bejahte Professor Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler an der Hochschule Fresenius in Hamburg, die Frage. Er begründete dies mit dem Infektionsschutzgesetz (Paragraph 20 Abs. 6 S. 1). Dieses liesse die Anordnung einer Impfpflicht ausdrücklich zu.

Apotheke adhoc verweist auf die Masern-Impfpflicht für Mitarbeiter in Betreuungseinrichtungen und Schulen, die im Frühjahr letzten Jahres in Deutschland eingeführt worden sei.

Entscheidend werde dabei allerdings die Frage nach der sterilen Immunität sein, also nach der Möglichkeit, als geimpfte Person andere anzustecken, schreibt der Informationsdienst.

Führe die Impfung nur zu einem Eigenschutz, wäre eine Impfpflicht wesentlich kritischer zu sehen. Dr. Dirk Heinrich, Bundesvorsitzender des Verbandes der niedergelassenen Ärzte (Virchowbund), sagt apotheke adhoc gegenüber:

«Die aktuelle Diskussion um eine Impfpflicht für Pflegekräfte ist medizinischer Unsinn. Es ist derzeit wissenschaftlich nicht erwiesen, dass eine Impfung vor Übertragung schützt.»

Bislang zeigten wissenschaftliche Studien nur, dass eine Impfung schwere und tödliche Verläufe meist verhindern könne, nicht jedoch die Verbreitung. Solange dies so sei, verhindert nach wie vor nur die Einhaltung aller Hygienemassnahmen in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine mögliche Infektion.

Ähnliche Nachrichten