Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium für Gesundheit
(COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV)
„Im Sinne dieser Verordnung ist (…) eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist.“
Was sind Corona-Symptome? Hierzu das RKI (Robert-Koch-Institut) in „Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19„:
„Zu den im deutschen Meldesystem am häufigsten erfassten Symptomen zählen Husten, Fieber, Schnupfen, sowie Geruchs- und Geschmacksverlust (s. Tab. 2).“
In der Verordnung selbst steht im Prinzip das Gleiche:
„eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust“
Dazu auch: Streng genommen kann es laut offizieller Verordnung überhaupt keine „Geimpften“ im Krankenhaus geben