Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

Jetzt kostenlosen Gesprächstermin buchen

Kapitulation: Innenministerium nimmt Verbot der Einstufung der AfD als rechtsextrem hin

Das Bundesinnenministerium nimmt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zur Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem hin: Nachdem das Gericht die Einstufung im Eilverfahren verboten hat, verzichtet das Ministerium auf eine Beschwerde gegen den Beschluss. Schmerzhaft für Bundesregierung, Verfassungsschutz und all die Verbotsforderer in den Systemparteien: Dem Beschluss ist bereits zu entnehmen, dass das Gericht der AfD auch im Hauptsacheverfahren hohe Erfolgsaussichten einräumt.

Gesammelte Zitate und Social-Media-Postings einzelner AfD-Politiker sollten nach Ansicht des Bundesverfassungsschutzes – damals noch unter Innenministerin Nancy Faeser – ausreichen, um die AfD als “gesichert rechtsextrem” einstufen zu können. Dem hat das Verwaltungsgericht Köln im Eilverfahren einen Riegel vorgeschoben (Report24 berichtete): Es befand zwar, dass innerhalb der Partei Bestrebungen entfaltet würden, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet wären. Dadurch könne aber nicht der gesamten Partei eine verfassungsfeindliche Grundtendenz bescheinigt werden.

Rechtsanwalt Ralf Höcker hatte den Beschluss am 26. Februar mit deutlichen Worten auf X kommentiert:

Wir haben für die @AfD beim Verwaltungsgericht Köln gewonnen.
Es handelt sich um ein Eilverfahren, aber die Begründung ist deutlich und ganz entscheidend. Knapp zusammengefasst: Es genügt in einer Demokratie nicht, auf ein paar durchgeknallte Parteimitglieder zu zeigen, um eine Partei als Ganzes verbieten zu können.
Damit ist ein Verbot der AfD nicht mehr denkbar. Es ist vom Tisch.
Die übrigen Parteien werden sich nun doch politisch mit der AfD und ihren Wählern auseinandersetzen müssen.

Tatsächlich scheint der Verfassungsschutz keinen Sinn darin zu sehen, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen: “Eine Beschwerde gegen den Beschluss des VG Köln im Eilverfahren ist nicht vorgesehen”, so ein Sprecher des Bundesinnenministeriums gegenüber der dpa. Stattdessen wolle man sich auf das Hauptsacheverfahren konzentrieren.

Eine deutliche Kapitulation, kommentiert auch Julian Reichelt. Fraglich ist, ob das BMI und der ihm unterstellte Bundesverfassungsschutz im Hauptsacheverfahren mehr Erfolg haben werden: Das Verwaltungsgericht Köln hat die aktuelle “Beweislage” regelrecht in der Luft zerrissen. Und auch einen ersten Ausblick aufs Hauptsacheverfahren gab man, denn im Beschluss heißt es:

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht bereits in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss […].

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Quelle

Das Gericht deutet hier bereits einen wahrscheinlichen Sieg der AfD auch im Hauptsacheverfahren an: eine massive Klatsche für den Verfassungsschutz und das Innenministerium. Auf Basis aktueller “Beweise” haben weder die Einstufung der Partei noch das von politischen Gegnern forcierte Verbot nennenswerte Erfolgsaussichten. Ob neue Belege für die angebliche Verfassungsfeindlichkeit von Deutschlands aktuell einziger relevanter Oppositionspartei aus dem Hut gezaubert werden können, muss sich zeigen.

Ähnliche Nachrichten