Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Maskentragen ist freiwillig und das Zahlen von Bussen ebenso

Der Titel dieses Artikels mag erstaunen. Doch tatsächlich ist nach der Regelung der Covid-19-Verordnung jeder Mensch von der Maskenpflicht ausgenommen, der besondere Gründe dafür glaubhaft machen kann. Wer diese besonderen Gründe nicht geltend macht, trägt die Maske somit aus eigener Überzeugung.

Artikel 3b Absatz 2 ff. der gültigen Covid-19-Verordnung besagt, dass folgende Personen von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske ausgenommen sind:

«Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können.»

Das Wort «insbesondere» bedeutet gemäss Duden: «vor allem, im Besonderen». Aber – und das ist sehr wichtig – es heisst nicht «ausschliesslich». Somit müssen all jene, die besondere Gründe zum Nichttragen einer Maske geltend machen können, diese folgerichtig auch nicht tragen.

Was besondere Gründe sein sollen, beantwortet der Bundesrat in seiner Verordnung nicht. Auch ein Gerichtsurteil fehlt bis anhin zu dieser Frage.

Die Glaubhaftmachung von weltanschaulichen Gründen bewährt sich in der Praxis am besten. Der folgende Satz genügt: «Meine Weltanschauung verbietet mir das Tragen einer Maske». Denn die eigene Weltanschauung ist durch die Bundesverfassung und auch durch die geltende Rechtspraxis besonders geschützt:

In Art. 15 Absatz 2 der Bundesverfassung über die Glaubens- und Gewissensfreiheit steht:

«Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.»

Der Grund der eigenen Weltanschauung lässt am wenigsten Spielraum für Gegenargumente, denn die Glaubhaftmachung – eine solche Weltanschauung zu haben – genügt bereits ausreichend. Dieses Argument liefert im Gegensatz zur Nennung von wissenschaftlichen Studien oder statistischen Zahlen keinerlei Spielraum. Zudem ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit im schweizerischen Recht sehr hoch angesiedelt.

Der Bundesrat hat in seiner Erläuterung zur Covid-19 Verordnung im Auftrag des EDI am 28. Oktober 2020, also vier Monate nach dem Erlass der Covid-19 Verordnung, auf eine Strafenregelung verzichtet:

«Auf eine Pönalisierung («Bestrafung», Anm. d. Red.) von Verhaltensweisen von Privatpersonen, die sich nicht an

die Regeln dieser Verordnung halten, wird angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip verzichtet.»

Inzwischen wurde die Verordnung zwar ergänzt und gewisse Verstösse unter Busse gestellt. So besagt Artikel 13f, dass Personen mit einer Busse bestraft werden, die «vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske» tragen. Doch von dieser Busse ausgenommen sind wiederum Personen, die aus besonderen Gründen (Artikel 3b Absatz 2) keine Maske tragen können.

Es kann also niemand, der aufgrund der genannten Gründe keine Maske tragen kann, wegen eines Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung bestraft werden. Trotzdem werden immer wieder Strafandrohungen ausgesprochen und Bussen durch Polizeibeamte und Sicherheitspersonal ausgestellt. Diese Bussen bleiben dann allerdings bei den Staatsanwaltschaften liegen oder die Verfahren werden eingestellt.

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