Horst D. Deckert

Verfassungsbeschwerde gegen Ausbildung ukrainischer Soldaten durch Deutschland

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Eine aktuelle Verfassungsbeschwerde hat der Jurist und Physiker Alexander Unzicker zu verschiedenen Aspekten der Ukrainepolitik der Bundesregierung formuliert. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass ukrainische Militärangehörige auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgebildet werden, außerdem solle der Bundesregierung untersagt werden, sich an der EU-Unterstützungsmission zur militärischen Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zu beteiligen. Die Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger durch andere Staaten, insbesondere den USA, auf deutschem Territorium müsse „durch Ausüben der deutschen Hoheitsgewalt“ verboten werden. Begründet wird die Beschwerde mit Berufung auf Art. 2 II GG: Die Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger könne als Kriegseintritt Deutschlands aufgefasst werden. Dies gefährde Leben und Gesundheit aller Einwohner Deutschlands gegenwärtig und unmittelbar. Wir dokumentieren das Schriftstück hier im Wortlaut, weil es – unabhängig von den juristischen Erfolgsaussichten – viele Informationen zum Thema zusammenfasst. Von Redaktion.

Zur Person: Dr. Alexander Unzicker ist theoretischer Physiker, Jurist und promovierte in der kognitiven Psychologie. Sein Buch “Vom Urknall zum Durchknall” (Springer) über den Zustand der modernen Physik wurde als “Wissenschaftsbuch des Jahres” gekürt und erschien in den USA unter dem Titel Bankrupting Physics (Macmillan).


Unter diesem Link finden Sie den Text des „Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. Alexander Unzicker – Antragsteller und Beschwerdeführer- gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, wegen Recht auf Leben Art. 2 Abs. 2 GG“:


Dr. Alexander Unzicker München, den 22.11.22

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Per Telefax +49 721 9101-382

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verfassungsbeschwerde des Herrn

Dr. Alexander Unzicker
– Antragsteller und Beschwerdeführer-

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung
– Antragsgegnerin –

wegen Recht auf Leben Art. 2 Abs. 2 GG

Hiermit beantrage ich, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen:

  1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, ukrainische Militärangehörige auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszubilden.
  2. Der Antragsgegnerin wird untersagt, sich an der EU-Unterstützungsmission zur militärischen Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zu beteiligen.
  3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger durch andere Staaten, insbesondere den USA, auf deutschem Territorium durch Ausüben der deutschen Hoheitsgewalt zu untersagen.
  4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht sein Recht aus Art. 2 II GG geltend. Die Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger kann als Kriegseintritt Deutschlands aufgefasst werden. Dies gefährdet Leben und Gesundheit aller Einwohner Deutschlands gegenwärtig und unmittelbar.

I. Sachverhalt:

1. Wie auf der offiziellen Homepage des Bundesverteidigungsministeriums[1]bekanntgegeben (siehe auch Bekanntmachung des Rates der Europäischen Union[2]), beteiligt sich die Bundeswehr sich an der EU-Ausbildungsmission EUMAM (EU Military Assistance Mission Ukraine) für die Ukraine und übernimmt dabei sogar eine koordinierende Rolle. Deutschland bietet für EUMAM unter anderem folgende Beiträge an:

  • Unterstützung der Mission bei der militärstrategischen Planung
  • Gestellung eines multinationalen Führungselementes für die Mission,
  • Gefechtsstandausbildung und/oder Gefechtsstandübungen durch Computersimulationen für eine Brigade, den Brigadestab und die Bataillonsstäbe,
  • Gefechtsausbildung bis Kompanieebene,
  • Ausbildung an abgegebenem Material in enger Kooperation mit der Industrie
  • Ausbildung im taktischen Einsatz
  • Ausbildung der Ausbilder.

In der zunächst für zwei Jahre angelegten Mission sollen geschlossene ukrainische Verbände sowie Spezialisten ausgebildet werden. Konkret kündigte Verteidigungsministerin Christine Lamprecht eine Ausbildung von 5000 ukrainischen Soldaten bis Mitte nächsten Jahres an.[3]

2. Weiter beabsichtigen die USA, in Wiesbaden ein Trainingszentrum für die ukrainische Armee einzurichten.[4] Ein neues Kommando soll dort Waffenlieferungen koordinieren und ukrainische Soldaten ausbilden. Offenbar wird gerade eine verfestigte Infrastruktur geschaffen, in der mit über 300 Offizieren auf Dauer die Ukraine militärisch unterstützt werden soll.

Insgesamt ist die Bundesregierung also seit Kurzem im Begriff, nicht nur vereinzelte Einweisungen in Waffensysteme zuzulassen, sondern umfassende, auf Dauer ausgelegte militärische Strukturen zu schaffen, in denen die Ausbildung von Kämpfern stattfinden soll, die sich am russisch-ukrainischen Krieg beteiligen. Die Teilnahme an der EUMAM-Mission und das Zulassen des US- Trainingszentrums in Wiesbaden, zuletzt durch Teilnahme am sog. Ramstein-Format am 13.10.2022,[5] stellen Akte der öffentlichen Gewalt dar, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet.

II. Einführende Überlegungen:

Ausgangspunkt für die Überlegungen des Beschwerdeführers, warum die Bundesrepublik Deutschland möglicherweise als Kriegspartei angesehen werden kann, war das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 16. März 2022.[6]

Darin ist schon eingangs die bemerkenswerte Aussage zu finden, die NATO-Staaten befänden sich in ihrem Bemühen, im derzeitigen bewaffneten Konflikt nicht als Partei zu intervenieren, „auf einer Gratwanderung“. Der wissenschaftliche Dienst warnt ausdrücklich vor dem nuklearen Eskalationspotenzial einer solchen Drittintervention. Weiter wird ausgeführt, die Frage, wann ein Staat zur Konfliktpartei wird, sei nicht abstrakt zu beantworten; es existierten Grauzonen, die rechtlich[7] auszuloten seien.

Deutschland liefert seit 2022, unter Aufgabe einer jahrzehntelang als Recht erachteten Praxis, Waffen in ein Kriegsgebiet, was bisher undenkbar schien. Trotzdem wurde diese Wendung im öffentlichen Diskurs, insbesondere in den Medien, weitgehend normalisiert. Es ist zu reflektieren, inwieweit solche tektonischen Verschiebungen im öffentlichen Bewusstsein nicht schon den Blick auf die Bewertung dessen trüben, was als konstant geltendes Recht die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten soll. Denn allein solche Waffenlieferungen sind keineswegs unproblematisch. So schreibt der inzwischen verstorbene Richter am Bundesverwaltungsgericht, Dieter Deiseroth, in einer Broschüre Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta … und die Bundeswehr? (s. Anlage) anlässlich der Waffenlieferungen Deutschlands an eine Bürgerkriegspartei im Nordirak:

Die Deutschen Lieferungen sind damit jedoch als Beihilfe oder gar als Anwendung militärischer Gewalt zu qualifizieren, die (auch) einer völkerrechtlichen Rechtfertigung bedürfen.

Dennoch machen nach heutiger vorherrschender Meinung Waffenlieferungen alleine einen auch nicht-neutralen Staat noch nicht zur Konfliktpartei. Das Bundesverfassungsgericht hat daher kürzlich eine Beschwerde gegen Waffenlieferungen an die Ukraine verworfen, die allerdings darüber hinaus als unsubstantiiert erachtet wurde (2 BvQ 80/22).

Der wissenschaftliche Dienst führt weiter aus, sogar der Umfang der Lieferungen sowie die Frage, ob es sich um Offensiv- oder Defensivwaffen handelt, sei unerheblich.[8] Alarmierend ist jedenfalls seine Einschätzung, dass man durch die Einweisung der Konfliktpartei bzw. durch die Ausbildung an diesen gelieferten Waffen den gesicherten Bereich der Nichtkriegsführung verlasse[9]. Denn dies ist genau das, was im Moment passiert.

Der wissenschaftliche Dienst stützt seine Auffassung unter anderem auf den Völkerrechtler Pierre Thielbörger von der Ruhr-Universität Bochum. Völkerrechtlich ist zwischen dem ius ad bellum (recht, in einen Krieg einzutreten) und dem ius in bello (auch humanitäres Völkerrecht genannt) zu unterscheiden. Nach dem ius ad bellum, so Thielbörger, sei Deutschland unter Berufung auf Art. 51 der UN-Charta sogar berechtigt, zur Verteidigung der Ukraine in den Krieg einzutreten, was natürlich nicht bedeutet, dass dies mit dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar ist. Umgekehrt gestatte, so Thielbörger, das ius ad bellum Russland noch nicht, im Gegenzug deutsches Territorium anzugreifen.

Unabhängig von dieser völkerrechtlichen Erwägung gestattet es jedoch Art. 26 GG I/ Art.87a GG nicht, in einen Krieg einzutreten, solange keine Bündnisverpflichtungen bestehen. Ganz unbestritten existieren solche Bündnisverpflichtungen wie Art. 5 des Nordatlantikvertrages gegenüber der Ukraine nicht. Letztlich kann jedoch dieses Problem für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; es ist sogar zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt eine Befugnis hat, von der Bundesregierung die Einhaltung des Völkerrechts einzufordern, d.h. ob 26 I GG im Sinne von Art. 25 GG individualschützend ist. Entscheidend ist vielmehr die reale Gefährdungslage, die aus so einem möglichen Kriegseintritt entsteht.

Hierfür sind Überlegungen aus dem ius in bello maßgebend. Befindet man sich erst im Kriegszustand, so wären mindestens deutsche bzw. US-amerikanische Ausbildungslager legitime militärische Ziele der Russischen Föderation, wenn nicht sogar andere damit im Zusammenhang stehende Militäreinrichtungen. Die damit verbundene Eskalation stellt ein offenkundig hochgradiges Risiko bis hin zu einem nuklear geführten Dritten Weltkrieg dar.

Überlegungen, welche Reaktion Russlands nach dem ius ad bellum gerechtfertigt wäre, sind daher für den vorliegenden Fall wenig relevant. Es sei daran erinnert, dass Russland seinen gegen das UN-Gewaltverbot verstoßenden Einmarsch seinerseits unter Berufung auf kollektive Verteidigung nach Art. 51 der UN-Charta im Zusammenhang mit den Donbassrepubliken gerechtfertigt hat. Es wäre also nachgerade naiv, anzunehmen, dass eine fremde Großmacht, die zumindest nach westlicher Sicht gegen das ius ad bellum verstößt, dieses gleiche Recht im Falle eines deutschen Kriegseintritts respektieren würde, und mithin das Eskalationsrisiko nicht erhöht sei.

Umgekehrt gibt es Hinweise darauf, dass die Russische Föderation das ius in bello, trotz verschiedentlich kontroverser Berichterstattung über Ereignisse, die jedoch noch nicht international untersucht sind, zumindest teilweise einhält. Es macht daher aus russischer Perspektive einen entscheidenden Unterschied, ob man Deutschland als ein im Kriegszustand befindliches Land ansieht oder nicht – eben den, dass im ersten Fall Teile des Territoriums zu legitimen militärischen Zielen werden. Das zur Kenntnis nehmen dieser Sichtweise bedeutet im Übrigen keineswegs, dass man sie sich zu eigen macht oder gar für berechtigt hält. Für den vorliegenden Fall ist die objektive Gefährdung für die Rechtsgüter des Art. 2 II GG maßgebend, die eben auch von der Wahrnehmung eines potentiellen Gegners abhängen.

In dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes wurde die Frage des Kriegseintritt anhand des Beispiels der diskutierten Lieferung von westlichen Kampfjets an die Ukraine diskutiert. Man könne dabei versucht sein, darauf abzustellen, ob ein NATO-Flughafen als Operationsbasis genutzt würde oder lediglich als Durchgangsstation zur Lieferung. Zutreffenderweise wurde jedoch darauf hingewiesen, dass aus russischer Perspektive einfach nur ein in den Luftraum eindringendes Kampfflugzeug beobachtet wird, was durchaus als militärisches Eingreifen betrachtet werden kann. Als solches kann sicher auch der Grenzübertritt von in Deutschland ausgerüsteten und ausgebildeten ukrainischen Soldaten angesehen werden.

Seit dem Erscheinen des Gutachtens hat sich die Situation erneut in Richtung noch stärkeren Beteiligung gewandelt. Nicht mehr nur von Einweisung in Waffensysteme, die ja noch vereinzelter oder vorübergehender Natur sein könnte, ist die Rede, sondern Deutschland beteiligt sich in naher Zukunft offenbar umfassend an Strukturen, die die Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger längerfristig durchführen. Dies geht über das hinaus, was Anfang März bekannt bzw. vorstellbar war. Es ist inzwischen überhaupt nicht mehr ersichtlich, wo die Bundesregierung selbst die Grenze zur Konfliktbeteiligung zieht, oder ob diese Frage von irgendjemand reflektiert wird. Verantwortungslose Äußerungen von Regierungsmitgliedern lassen jedenfalls nicht auf solche Reflexion schließen.[10]

Das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes, ebenso wie die Ausführungen des Völkerrechtlers Thielbörger, musste nach Ansicht des Beschwerdeführers schon als deutliche Warnung verstanden werden, eine Ausbildung an Waffen von ukrainischen Militärangehörigen, die so fatal interpretiert werden kann, zu unterlassen. Der Wunsch nach einer neutralen

Wahrnehmung in der Öffentlichkeit hat wohl dazu geführt, diese Warnung in der milden Formulierung auszudrücken, die Grenzen dieser schwierigen Rechtsfrage juristisch, aber eben nicht praktisch auszuloten[11]. Ein Probieren, wie weit man gerade noch gehen kann, ohne als Kriegsteilnehmer wahrgenommen zu werden, stellt daher eine inakzeptable Leichtfertigkeit der Bundesregierung dar.

III. Bisherige Rechtsprechung und Unterschiede zum vorliegenden Fall

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Geschichte schon mehrmals mit der Frage befasst, inwieweit im weitesten Sinne militärische Handlungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dies ist an sich eine bemerkenswerte rechtsstaatliche Tradition, die international ihresgleichen sucht, wenn auch Helmut Simon (1922-2013), Richter am Bundesverfassungsgericht, in einem Aufsatz[12] zu bedenken gab:

In den nunmehr über 65 Jahren seit Inkrafttreten des Grundgesetzes ist es bisher weithin versäumt worden, das Friedensgebot des Grundgesetzes „ähnlich konkret herauszuarbeiten wie etwa das Sozialstaatsgebot oder das Rechtsstaatsgebot“.

In der Tat waren diese Beschwerden in der Vergangenheit wenig erfolgreich. Auf die Gründe, aber auch darauf, worin sich der vorliegende Antrag von den vorhergegangenen unterscheidet, soll im Folgenden eingegangen werden.

In einer Entscheidung zur Nachrüstung im Jahr 1984, damals in einem von der Partei die GRÜNEN angestrengten Organstreitverfahren (BVerfGE 68, 1), hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, der NATO könnten gemäß Art 24 I GG Hoheitsrechte übertragen werden. Diese Entscheidung erging gegen das abweichende Votum des Richters Mahrenholz. Ebenfalls in einem Organstreitverfahren,[13] 1994 angestrengt von der FDP, urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die NATO sogar als Instrument der kollektiven Friedenssicherung nach Art. 24 II GG angesehen werden könne, was von der Literatur teilweise mit Verwunderung aufgenommen wurde. Dieter Deiseroth merkte in diesem Zusammenhang an,[14] dass ein System der kollektiven Sicherheit geradezu konträr zu einem Selbstverteidigungsbündnis sei. Da damals um die Frage des Gesetzesvorbehaltes ging, können diese Gesichtspunkte bei der vorliegenden Beschwerde dahingestellt bleiben. Da kein Individualrecht des Beschwerdeführers betroffen ist, müsste sich erst eine Bundestagsfraktion diese Sicht zu eigen machen.

Die Entscheidungen 2 BvE 2/07 im Jahr 2007 und 2 BvQ 18/03 im Jahr 2003 betrafen die Zulässigkeit des Bundeswehreinsatzes mit Tornado-Flugzeugen in Afghanistan (sowie die deutsche Besatzung in AWACS- Aufklärungsflugzeugen in der Türkei. Hier wurde ausführlich erörtert, wie deutsche Militäreinsätze im Lichte des Art. 26 I GG (Verbot eines Angriffskrieges) zu bewerten sind. Im Ergebnis wurde die Auffassung vertreten, dass es sich um friedenssichernde Missionen handelte, die insofern zulässig waren. Der Beschlüsse 2 BvE 4/08 und 2 BvE 5/99 vom betrafen die Zulässigkeit einer Beteiligung am NATO-Einsatz im Kosovo 2009 und gegen Serbien im Jahr 1999. Bundeskanzler a.D. Schröder hat schon im Jahr 2014 eingeräumt, er habe mit dieser Entscheidung der Teilnahme Völkerrecht gebrochen.[15] Ob die damaligen Urteilsgründe insofern aufrechtzuerhalten sind, steht infrage, ist aber letztlich für den vorliegenden Fall irrelevant. Ganz sicher eröffnet jedenfalls Art. 24 GG kein Recht auf Unterstützung friedensgefährdender Aktionen. Hinsichtlich der EU fehlt es in jeder Hinsicht an einer denkbaren Gesetzesgrundlage, aufgrund derer ein militärisches Eingreifen als kollektives Handeln der EU gerechtfertigt werden könnte, noch dazu außerhalb ihrer Grenzen.

In keiner der obengenannten Entscheidungen stand jedenfalls die Frage im Zentrum, ob eine Gefahr für Leben und Gesundheit für die deutsche Bevölkerung vorliegt.

Auf Art. 2 II GG stützte sich hingegen zwei Beschwerden, über die 1983 (2 BvR 1160, 1565, 1714/83, BVerfGE 66,39) bzw. 2018 (2 BvR 1371/13) entschieden wurde.

In dem Beschluss von 1983 ging es um die Zulässigkeit der Stationierung von Mittelstreckenraketen auf deutschem Boden. Ihm war eine breite gesellschaftliche Diskussion vorangegangen. Die Beschwerdeführer hatten hier ebenfalls eine Verletzung von Art. 2 II GG gerügt, begründet durch eine erhöhte Gefahrenlage, die sich aus der Stationierung von Pershing II-Mittelstreckenraketen und Cruise Missile- Marschflugkörpern ergebe. Die in diesem Beschluss aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen sind teilweise parallel zu der vorliegenden Beschwerde.

Für die damalige Entscheidung waren folgende Leitsätze maßgeblich:

  1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Hoheitsakt, dessen Verfassungswidrigkeit unter Hinweis auf eine durch ihn ausgelöste Folgewirkung geltend gemacht wird, kann nur dann zulässigerweise erhoben werden, wenn eine grundrechtliche Verantwortlichkeit eines Trägers öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG für diese Folgewirkung möglich erscheint.
  2. Die grundrechtliche Verantwortlichkeit der staatlichen deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt endet grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden, souveränen Staat nach seinem eigenen, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird.

Zunächst stellt das Gericht klar, dass auch schon eine Gefahr für die Rechtsgüter des Art 2 II GG dessen Verletzung darstellen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Rndnr. 59).

Insbesondere müsse das angegriffene Verhalten für diese Gefahr ursächlich sein (Rndnr. 62) Anders als im damaligen Fall ist dies eindeutig zu bejahen. Ein Eintritt Deutschlands in einen Krieg ist evident für die Gefahren ursächlich, die von einem Krieg ausgehen. Demgegenüber war ein Beginn von Feindseligkeiten durch den Westen gegen den als militärisch überlegen erachteten Warschauer Pakt in den 1970er und 1980er Jahren geradezu undenkbar.

In Rndnr. 63 wird ausgeführt, es sei verfassungsgerichtlich nicht feststellbar, ob und welchen Einfluss das von den Beschwerdeführern angegriffene Verhalten der deutschen öffentlichen Gewalt auf die Entscheidungen der Sowjetunion haben oder nicht haben wird, die von den Beschwerdeführern befürchteten militärischen Maßnahmen (nuklearer Präventiv- oder Gegenschlag) auszulösen oder nicht auszulösen.

Hier ist die Sachlage vollkommen anders. Handelte es sich damals um die abstrakte Gefahr eines Nuklearschlages, besteht nun schon ein bewaffneter Konflikt. Während man bei der Nachrüstung durchaus argumentieren konnte, sie sei mittels Abschreckung gerade zur Verhinderung eines Kriegsausbruchs geeignet, kann ein Kriegseintritt denknotwendig nicht die Kriegsgefahr verringern. Was damals als Prävention gesehen werden konnte, kann heute nur als Eskalation interpretiert werden. Dies ist mit dem Friedensgebot[16] des Grundgesetzes unvereinbar.

Am Ende der Rndnr. 63 wird auch ausgeführt, es sei anhand rechtlicher Maßstäbe nicht zu beurteilen, ob zutreffend davon gesprochen werden kann, die Entstehung der Gefahr eines sowjetischen Kernwaffenangriffs stelle eine Veränderung eines bestehenden Zustandes dar.

Schon aus dem direkten Wortlaut ist hier ersichtlich, dass der heutige Fall erneut anders liegt: Ein Deutschland im Kriegszustand wäre genau eine solche Veränderung, welche die Gefahren für die Rechtsgüter in Art 2 II GG hervorruft.

In Rndnr. 64 wird erwähnt, diese befürchtete Lage würde entscheidend erst durch einen eigenständigen Entschluss deutscher Hoheitsgewalt nicht unterstehender Organe eines fremden souveränen Staates herbeigeführt.

Hier besteht wiederum ein Unterschied. Zwar geht die befürchtete Gefährdung von einer fremden Macht, in diesem Fall Russland, aus. Dass in einer kriegerischen Auseinandersetzung die Gefahr vom Gegner ausgeht, ist allerdings eine Trivialität, die in der Natur der Sache liegt, auf welche das Bundesverfassungsgericht sicher nicht abstellte. Damals wäre es tatsächlich eine schwerwiegende eigenständige Entscheidung der Sowjetunion gewesen, den Westen anzugreifen. Heute findet ein Konflikt mit Waffengewalt schon statt. In eine solche kriegerische Auseinandersetzung unter keinen Umständen einzutreten, obliegt jedoch gerade der Antragsgegnerin.

In Rndnr. 66 präzisiert das Gericht, die damaligen Akte der deutschen Hoheitsgewalt erschienen hiernach nur als eine der Vorbedingungen einer angenommenen Gefahrenlage, die eine grundrechtliche Verantwortlichkeit der deutschen Hoheitsgewalt für diese Lage nicht zu begründen vermöchte; ihre wesentliche Ursache wäre mithin ein eigenständiges Handeln eines fremden Staates in seinem Hoheitsbereich.

Die heute in Rede stehende Gefahr steigt zwar mit den jeweiligen Eskalationsschritten, an denen auch ein fremder Staat wieder seinen Anteil hätte. Dass eine Kriegsbeteiligung Deutschlands nur eine abstrakte „Vorbedingung“ für eine Gefahr sei, kann nicht ernsthaft vertreten werden. Vielmehr wird hier sehr wohl eine Verantwortlichkeit der deutschen Hoheitsgewalt begründet.

Diese Rechtsprechung führte das BVerfG bei einem der Antrag einer Beschwerdeführerin gegen die Stationierung von Atomwaffen auf dem US-amerikanischen Luftwaffenstützpunkt Büchel im Jahr 2018 fort (2 BvR 1371/13). Der Antrag scheiterte mangels hinreichender Substantiierung aus zwei Gründen. Aus den entsprechenden Passagen wird jedoch auch offenbar, dass der vorliegende Fall grundsätzlich anders gelagert ist. Das Bundesverfassungsgericht führte damals aus:

  1. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG setzt einen der Bundesrepublik Deutschland zurechenbaren Eingriff oder zumindest eine eingriffsgleiche Gefährdung voraus. Der Grundrechtsschutz ist nicht auf imperative Eingriffe beschränkt, die unmittelbar und gezielt durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlich geschützter Interessen führen. Grundrechte können vielmehr auch bei mittelbaren und faktischen Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in Zielsetzung und Wirkung imperativen Eingriffen gleichkommen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Staat diese als für ihn vorhersehbare Folge zumindest in Kauf nimmt. Ist er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert, auf den Geschehensablauf Einfluss zu nehmen, kann ihm dieser verfassungsrechtlich nicht als Folge eigenen Verhaltens zugerechnet werden. Die Verantwortlichkeit der an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt, und damit auch der Schutzbereich der Grundrechte, enden daher grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einer fremden Macht nach ihrem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird. Das Risiko terroristischer Anschläge ist der deutschen Staatsgewalt daher nicht zuzurechnen, weil die Bedrohung der geschützten Rechtsgüter Leben und Eigentum von Dritten ausgeht, insbesondere von terroristischen Vereinigungen. (Hervorhebung durch Antragsteller).

Zunächst ist die Entscheidung, ukrainische Militärangehörige auszubilden, offenkundig eine eingriffsgleiche Gefährdung. Sie kommt auch im Sinne des Satzes 2 einem imperativen Eingriff gleich. Entscheidend wurde vom Gericht erachtet, ob der Staat gehindert ist, auf das Geschehen Einfluss zu nehmen. Bei der abstrakten Gefahr, die für die stationierten Atomraketen beispielsweise durch terroristische Anschläge ausgeht, sei dies zu verneinen. Ganz anders ist der hier vorliegende Fall: ein Kriegseintritt Deutschlands würde Gefahr für die Gefahr für Leben und Gesundheit der Bevölkerung konkret drastisch erhöhen. Dies ist für den Staat ebenso vorhersehbar, so wie es offenbar durch die angefochtene Praxis auch in Kauf genommen wird. Die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gewalt für den Schutz der Grundrechte endet damit gerade nicht. Im Gegensatz zum damaligen Fall ist der deutschen Staatsgewalt die Erhöhung des Risikos sehr wohl zuzurechnen.

  1. Auf eine Verletzung von Schutzpflichten des Staates gegenüber seinen Bürgern kann sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht berufen. Sie hat nicht dargelegt, dass allein der Abzug der Atomwaffen geeignet wäre, die Gefahren terroristischer Angriffe oder Unglücksfälle abzuwenden. […]

Auch hier liegt der Fall offenkundig anders. Das Unterlassen der Ausbildung von ukrainischen Militärangehörigen an der Waffe ist eben schon geeignet, dem möglichen Gegner eine Rechtfertigung für eine Eskalation zu nehmen. Dieses Risiko ist hoch. Schon jetzt wird in Russland breit diskutiert, ob man sich nicht bereits in einem Konflikt mit der NATO befinde.[17] Zu einer militärischen Reaktion gegenüber NATO-Staaten hat dies wahrscheinlich deshalb noch nicht geführt, weil die Intervention des Westens in kleinen, sich langsam steigernden Schritten bestand. Es ist jedoch geradezu wahrscheinlich, dass eine Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger, die man als Kriegsbeteiligung interpretieren kann, früher oder später eine wesentliche Eskalation von Seiten Russlands hervorruft.

Generell betrafen die bisher in der Rechtsprechung behandelten Fälle einen Spannungszustand, der zwar Gefahren aufwies, die man unterschiedlich gewichten konnte. Es war jedoch damals vollkommen klar, dass noch keine Feindseligkeiten ausgebrochen waren. Dies wäre in der Tat dem Regierungshandeln nicht zuzurechnen gewesen. Mit dem aktuellen Handeln der Bundesregierung wird hingegen ein Prozess gestartet, der durch kleine Schritte stetig in einen Krieg übergehen kann, ohne dass jemals klar sein wird, wann und wie konkret dieser Krieg (mit Deutschland) überhaupt begonnen hat. Gegenseitige Schuldzuweisungen der Kriegsparteien nützen dann nichts mehr.

IV. Dringlichkeit

Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die jeweiligen Folgen einer (präsumtiv falschen, also in der Hauptsacheentscheidung nicht bestätigten) positiven bzw. negativen Eilentscheidung sind gegenüber zu stellen. Die negativen Folgen, würde Deutschland zunächst keine ukrainischen Soldaten ausbilden, wären abgesehen von einer rein politischen Irritation befreundeter Regierungen höchst überschaubar. Die negativen Folgen, insbesondere die Gefahr einer Eskalation des Krieges, wären offenkundig dramatisch. Daher muss hier diese Abwägung zugunsten des Verfassungsbeschwerdeführers und seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ausfallen.

Grundsätzlich ist für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde die Rechtswegerschöpfung (§90 Abs. 2 BVerfGG) erforderlich. Angesichts der Wichtigkeit der und ihrer allgemeinen Bedeutung muss dies jedoch hier in den Hintergrund treten. Auch im Eilverfahren dauert die Verfolgung des Rechtsweges über die Verwaltungsgerichte derzeit mehr als acht Monate.[18] Es ist offensichtlich, dass in der aktuellen Situation, in der Deutschland Handlungen vornimmt, die als Kriegseintritt angesehen werden können, ein effektiver Rechtsschutz nur durch Verzicht auf die Voraussetzung der Rechtswegerschöpfung möglich ist. Offenkundig ist die Frage nicht nur von überragendem allgemeinem Interesse, sondern dem Beschwerdeführer würde ein schwerer und unabwendbarer Nachteil (welcher auch die Gefahr einschließt) im Sinne von §90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstehen, wenn er auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen würde.

V. Weitere Erwägungen im Sachzusammenhang

1. Friedensverfassung

Allgemein sei daran erinnert, dass das deutsche Grundgesetz eine Friedensverfassung ist. So heißt es schon in der Präambel:

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,[19] hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Art. 87a III GG bestimmt ganz konkret, dass der Einsatz der Streitkräfte außer im Verteidigungsfall nur zulässig ist, wenn das Grundgesetz es ausdrücklich bestimmt. Es wäre verfehlt, zu argumentieren, eine Ausbildung sei ja kein Einsatz von Streitkräften im wörtlichen Sinne. Ebenso gut könnte man sonst beim Abfeuern von Raketen durch automatische Abschussvorrichtungen einen Streitkräfteeinsatz verneinen. Auch hier ist darauf abzustellen, wie sich die Handlung aus Sicht des Gegners darstellt. Wenn vorher unausgebildete, also im militärischen Sinn nicht einsatzfähige Truppen, durch von Deutschland bereitgestellte Ausrüstung, Know-how, Training und technische Einweisung an mitgelieferten Waffen zu voll kampftauglichen Einheiten werden, die dann aus Deutschland in das Kriegsgebiet eindringen, ist dies für den Gegner praktisch nicht ununterscheidbar von einem deutschen Streitkräfteeinsatz.

Mehr noch, die geschaffenen Ausbildungsstrukturen ermöglichen es, schrittweise in einen vollen Kriegszustand mit Russland überzugehen, ohne dass dies weiterer sichtbarer Entscheidungen bedürfte. Wie kann die Öffentlichkeit, mithin der Volkssouverän, unterscheiden, ob in den Ausbildungslagern ukrainische Militärangehörige ausgebildet werden, oder ausländische Söldner? Oder deutsche Freiwillige? Oder beurlaubte Bundeswehrangehörige? Oder Zeitsoldaten in neutraler Uniform unter Verschwiegenheitsverpflichtung?

Nach Art. 26 GG I sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, […] verfassungswidrig. Sie sind sogar unter Strafe zu stellen. Die Beteiligung an einem Krieg, zu dem keinerlei Verpflichtung besteht, stört nun mal das friedliche Zusammenleben der Völker. Darüberhinaus gibt das Grundgesetz keinerlei Anhaltspunkte für eine Definition dessen, was als ein „gerechter“, „moralischer“ oder „guter“ Krieg anzusehen wäre.

2. Risikoabwägung

Unter anderem in den Rndnr. 20 und 29 der Entscheidung 2 BvR 1371/13 hat das Bundesverfassungsgericht die Problematik der Vorhersehbarkeit von Ereignissen dargestellt. Die Entscheidungsfindung des Bundesverfassungsgerichts muss sich daher selbstverständlich an rechtlichen Kriterien orientieren. Die Geschichte der Urteile lehrt jedoch, dass diese auch Ausfluss ganz allgemeiner Güterabwägungen sind. Eine solche Risikoabwägung gewichtet den negativen oder positiven Wert einer künftigen Entwicklung mit der entsprechenden Eintrittswahrscheinlichkeit. Dies bedeutet jedoch, dass sehr schwerwiegende negative Folgen auch dann gewichtig sind, wenn ihre absolute Eintrittswahrscheinlichkeit noch nicht sehr hoch ist. Solche Risikoabwägungen gehören daher zu den schwierigsten Aufgaben, die Entscheidungsträger treffen müssen.

3. Unwahrscheinliche Ereignisse

Die wissenschaftliche Literatur zur Entscheidungsfindung hat in den letzten Jahren erkannt, dass gerade kleine und sehr kleine Wahrscheinlichkeiten für folgenreiche Ereignisse oft unterschätzt werden. Exemplarisch sei hier das Werk[20] Der Schwarze Schwan des Philosophen Nassim Taleb angeführt, der zahlreiche Belege aus der Geschichte für solche unvorhergesehenen Katastrophen bringt. So erschien etwa der Ausbruch des Bürgerkrieges im Libanon 1976 noch kurz vorher als undenkbar; kaum jemand ahnte 1914, welch katastrophale Verwüstungen der 1. Weltkrieg mit sich bringen würde. Als aktuelles Beispiel mag dienen, dass noch 2019 sicherlich sehr wenige den Ausbruch einer Pandemie für vorstellbar gehalten hätten.

In gleicher Weise muss man das Risiko eines thermonuklearen Krieges zwischen den Großmächten betrachten – vielleicht (noch) nicht wahrscheinlich, jedoch durchaus möglich. Allein die Wahrscheinlichkeit für einen Schlagabtausch aus Versehen hat sich durch die derzeitige Spannungslage vervielfacht. Es sei daran erinnert, dass während der Kuba-Krise 1962 der Abschuss eines sowjetischen Atomtorpedos nur durch einen von drei Befehlshabern verhindert wurde.[21] Im Jahr 1983 wurde eine nukleare Auseinandersetzung zwischen den USA und Sowjetunion unter anderem durch eine besonnene Entscheidung eines russischen Offiziers[22] verhindert, der einem technisch ausgelösten Alarm nicht sofort geglaubt hatte. Zweifellos würden heute solche Alarme viel bereitwilliger als ein tatsächlicher Angriff interpretiert; dazu kommt noch verschärfend die Verkürzung der Vorwarnzeiten. Diese Risiken würden sich sämtlich erheblich erhöhen, wenn man Deutschland im Kriegszustand mit Russland betrachtet.

4. Aktuelles Beispiel der Gefährdungslage

Dass dies beileibe kein hypothetischer Fall ist, wurde durch den jüngst erfolgten Raketeneinschlag am 15.11.2022 an der polnischen Ostgrenze bestätigt. Innerhalb von Minuten machten ukrainische, polnische, britische und deutsche Stellen Russland für den Vorfall verantwortlich und forderten entschlossene Reaktionen der NATO. Die Gefahr einer militärischen Eskalation bis hin zu einem atomaren Inferno war nach übereinstimmenden Meldungen der Medien außerordentlich groß.[23] Es ist seit Beginn des Ukraine-Krieges unübersehbar, dass die ukrainische Regierung den Wunsch hat, die NATO in den Krieg einzubinden. Dazu verbreitet die Ukraine auch offenkundig falsche Informationen.[24] Solche Ereignisse, für welche das aktuelle nur beispielhaft ist, gefährden den Weltfrieden und damit das Grundrecht auf Leben des Beschwerdeführers gegenwärtig und unmittelbar, ohne dass es hierzu eines weiteren Vollzugsaktes durch Träger deutscher hoheitlicher Gewalt bedürfte.

5. Risiken eines thermonuklearen Krieges

Vor allem findet aber in die öffentliche Wahrnehmung nur ungenügend Eingang, wie viel tatsächlich auf dem Spiel steht. Selbst die erste jemals eingesetzte Atombombe in Hiroshima hatte nur ein Tausendstel der Sprengkraft einer strategischen Wasserstoffbombe. Insgesamt verfügen die Großmächte über mehr als 10.000 atomare Sprengköpfe. Ein nuklear geführter Weltkrieg würde menschliches Leid unvorstellbaren Ausmaßes hervorrufen. Selbst wenn man sich nur auf Deutschland bezieht, käme hinzu, dass auf einem von einem nuklearen Winter heimgesuchten Planeten keine Fluchtmöglichkeiten mehr existieren. Albert Einstein hat dies in Kenntnis der Grundlagen dieser Waffen einst drastisch formuliert: “Ich weiß nicht mit welchen Waffen der dritte Weltkrieg geführt wird, aber der vierte Weltkrieg wird mit Äxten und Steinen geführt werden.“

Die Perspektive des Untergangs der gesamten Menschheit, eindringlich dargestellt in dem Film The Day After“, hat, so eine oft geäußerte Vermutung, den damaligen Präsidenten der USA, Ronald Reagan, dazu bewogen, weit reichende Abrüstungsvereinbarungen zu treffen. 77 Jahre nach den Atombombenabwürfen Hiroshima und Nagasaki vermisst man hingegen in der öffentlichen Diskussion, insbesondere in den Medien, die konkrete Darstellung dessen, was eine Konfrontation der Großmächte zur Folge haben kann.

6. Mögliche Beeinträchtigung in rationaler Entscheidungsfindung

Man möge diese Ausführungen nicht als naiv-pazifistische Erwägungen missverstehen. Der Nobelpreisträger Daniel Kahnemann berichtet in seinem Werk[25] Schnelles DenkenLangsames Denken – von zahlreichen durch die experimentelle Psychologie erbrachten Beweisen, das menschliche Entscheidungsfindung oftmals irrational ist. Ein wesentlicher Grund liegt darin, dass mögliche Folgen, die nicht konkret vor Augen liegen, viel zu wenig berücksichtigt werden. Er bezeichnet dies als WYSIATIS (What You See Is All There IS) oder Fokussierungsillusion. Umgekehrt für diese dazu, dass aktuelle, tagespolitische Ereignisse in ihrer Wichtigkeit oft stark überbewertet werden. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass Politiker gegenüber diesen kognitiven Illusionen immun sind. Denn bei verständiger Würdigung müsste die Gefahr eines Weltkrieges mit seinen Konsequenzen angesichts der nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit ein viel größeres Gewicht bekommen und vielmehr alles getan werden, diese viel zu hohe Wahrscheinlichkeit zu verringern.

Stattdessen scheint sich die Bundesregierung überhaupt nicht bewusst zu sein, welches Risiko sie eingeht, was sich schon darin äußert, dass die entsprechenden Entscheidungen auf Ministerebene oder gar darunter getroffen werden. Eine Sache ist es, einen möglichen Parlamentsvorbehalt nicht zur Kenntnis zu nehmen, fatal ist es jedoch, in einen Krieg zu stolpern, ohne dass ersichtlich ist, wer dies überhaupt entschieden hat. Diese Diffusion von Verantwortung ist in einem Rechtsstaat nicht hinzunehmen.

7. Weitere Gründe für Deeskalation

Die Abwägung zugunsten einer deeskalierenden Strategie muss umso eindeutiger ausfallen, wenn man betrachtet, was als positives Gewicht einer Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger in der Waagschale liegen könnte. Es sei nochmals daran erinnert, dass in der früheren Entscheidung zur Nachrüstung auch nachvollziehbar argumentiert werden konnte, diese verringere die Gefahr eines absichtlichen Beginns von Feindseligkeiten durch Abschreckung. Dies kann im heutigen Fall niemand ernsthaft behaupten. Kriegseintritt ist schon eine Eskalation, und eine weitere Eskalation hat sich in der Geschichte als erwartbarer, oft fast unvermeidlicher Gang der Dinge erwiesen.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass die derzeitige russische Position, die sich NATO-Ländern gegenüber als wenig aggressiv gezeigt hat, nicht als für alle Zeiten konstant betrachtet werden kann. Es gibt dort nicht wenig einflussreiche Stimmen, die ein härteres Vorgehen gegen die NATO fordern, ungeachtet der Konsequenzen.[26] So verantwortungslos dies auch sein mag, so unabdingbar ist es doch für Deutschland, dafür nicht auch noch objektive Gründe zu liefern. So äußerte der russische Außenminister Lawrow, die EU und die NATO befänden sich bereits in einem „hybriden Krieg“ gegen Russland.[27] Es besteht die Gefahr, dass Russland sich – maßgeblich verursacht durch das Handeln der Bundesregierung – sich in naher Zukunft als im Kriegszustand mit Deutschland betrachtet. Daher ist es umso unverständlicher, dass die geplante Ausbildungsmission einen dauerhaften Charakter haben soll – die Möglichkeit, den Konflikt durch Verhandlungen zu beenden, wird offenbar nicht mehr verfolgt.

Auch die Sichtweise, nach der die Beteiligung Deutschlands als Hilfe zur Abwehr einer russischen Aggression ist, ist zumindest auf längere Sicht zu hinterfragen. Verfolgen die in Deutschland ausgebildeten Kampfeinheiten defensive Ziele? Russland hat schon seit längerem keine Gebietsgewinne mehr zu verzeichnen. Wäre die Rückeroberung von ukrainischem Territorium, höchstwahrscheinlich unter Zerstörung jeglicher Infrastruktur, noch als Hilfe zur Abwehr zu klassifizieren?

8. Mögliche Szenarien

Was würde im Übrigen geschehen, wenn die in Deutschland ausgebildeten ukrainischen Einheiten zur Eroberung der Krim eingesetzt werden, deren Sezession 2014 nach Ansicht von einigen Wissenschaftlern[28] jedenfalls nicht evident völkerrechtswidrig war? Von entsprechenden Beschränkungen ist nichts bekannt, wenn sie denn überhaupt durchsetzbar wären. Insofern ist die Hilfsbedürftigkeit der Ukraine zu hinterfragen, die zudem seit 2021 die militärische Rückeroberung der Krim – mithin einen Verstoß gegen das UN-Gewaltverbot – zur offiziellen Staatsdoktrin erhoben hatte.[29]

Es scheint, dass sich der Sinn des Krieges aus westlicher bzw. ukrainischer Sicht inzwischen zu einer Erziehung bzw. Bestrafung Russlands gewandelt hat, ohne Rücksicht auf dabei unvermeidliche militärische und zivile Opfer. Die Wiederherstellung der „territorialen Integrität“ der Ukraine unter Einsatz von Menschenleben ist nicht automatisch als eine Aufgabe zu klassifizieren, die mit einem dem Frieden verpflichteten Grundgesetz vereinbar ist. Im Übrigen sind weder Waffenlieferungen noch Kampfausbildung irgendwie geeignet, das derzeit größte humanitäre Problem der ukrainischen Zivilbevölkerung, nämlich die zerstörte Infrastruktur, zu lindern.

Auch die oft geäußerte Behauptung, man beteilige sich an der Verteidigung von Freiheit und Demokratie, mutet angesichts des Verbots von Parteien[30] in der Ukraine, der rigiden Zensur[31] sowie des Ausreiseverbotes für Männer eigenartig an. Kurz, man muss sich die Frage stellen, was Deutschland im Ukraine-Krieg eigentlich verloren hat. Ein Krieg gegen Russland wäre ein Konflikt mit einer militärischen Großmacht, die zwar nicht in der Lage wäre, deutsches Territorium zu erobern, wohl aber, deutscher Infrastruktur empfindliche Schläge zuzuführen. Angesichts der vorliegenden Interessenlage ist eine Gefährdung der deutschen Bevölkerung dadurch nicht hinzunehmen. Der Beschwerdeführer sieht sich auch schon durch die Gefahr von Schlägen auf die deutsche Infrastruktur nebst möglichem Zusammenbruch in den Versorgungsketten in seinen Rechten nach Art. 2 II GG verletzt, selbst wenn der Konflikt noch nicht nuklear eskaliert. So ein Szenario ist keinesfalls unrealistisch.[32]

Die derzeitigen Aktivitäten der Bundesregierung wären noch zu rechtfertigen, wenn eine irgendwie geartete Bündnisverpflichtung gegenüber der Ukraine bestünde. Unbestreitbar gibt es diese nicht, da sie nicht NATO-Mitglied ist. Die Bundesregierung arbeitet zwar mit NATO-Partnern in der Bereitstellung der Ausbildung zusammen, jedoch ist dies unbestritten nicht Teil der Bündnisverpflichtung.

9. Wandel des Charakters der NATO

Im Sachzusammenhang nicht unbedeutend ist jedoch, dass der NATO in der vorliegenden Ausbildungsmission ebenfalls wieder eine Rolle spielt. Im Lichte der zeitgeschichtlichen Entwicklung, insbesondere auch der völkerrechtswidrigen Kriege der NATO-Führungsmacht USA in Libyen, Syrien, Afghanistan sowie im Irak, erscheint es fragwürdig, die NATO, wie früher teilweise argumentiert,[33] weiterhin als Instrument der Friedenssicherung wahrzunehmen. Vielmehr ist es im Laufe der letzten Jahrzehnte immer deutlicher geworden, dass Interessen der Rüstungsindustrie, insbesondere in den USA, eine durchaus bedeutende Rolle auf die Außen- und Sicherheitspolitik des Bündnisses Einfluss nehmen. Es wird sogar offen darüber gesprochen, dass der Ukraine-Krieg ein „Testlabor“ für neue Waffensysteme sei.[34] Als deutscher Sicht sind dies sachfremde Erwägungen.

Die Tatsache, dass viele Staaten der NATO im Ukraine-Konflikt besonders engagiert sind, wirft jedoch ein Schlaglicht auch auf die Entscheidungsfindung der Bundesregierung hinsichtlich der Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger. Denn unbestreitbar orientiert sich die Bundesregierung auch am Verhalten der mit ihr verbündeten Länder, was sich nicht zuletzt durch einen radikalen Kurswechsel in der von ihr jahrelang praktizierten Rüstungsexportpolitik äußerte.

Im Ergebnis beobachtet man also eine gefühlte, jedoch auf keinerlei realen Gegebenheiten beruhende Verpflichtung, nach der sich die Bundesregierung bemüßigt fühlt, ein Land mit höchst fragwürdiger Rechtsstaatlichkeit sowie explizit geäußerten Kriegsabsichten militärisch zu unterstützen und dabei eine ganz erhebliche Gefahr für die eigene Bevölkerung heraufzubeschwören, bis hin zum Risiko der Vernichtung in einem Atomkrieg. Dieses Verhalten kann man bei verständiger Würdigung durchaus als irrational bezeichnen.

10. Gruppenpsychologische Dilemmata

Eine wissenschaftliche Betrachtung von menschlicher Willensbildung und Entscheidungsfindung kann dies jedoch nicht völlig überraschen. Es ist offensichtlich, dass die Entscheidungsträger in Deutschland nicht in einem leeren Raum operieren, sondern sich in einem Geflecht von gleichgesinnten Kollegen aus dem Westen, insbesondere aus EU- und NATO Ländern, befinden. Dass sich hier eine Gruppendynamik entwickelt, die auch die wichtigsten Werte des friedlichen internationalen Zusammenlebens aus den Augen verlieren kann, ist leider in der Geschichte nicht ohne Beispiel.[35]

Auch die kognitive Psychologie hat zahlreiche Beweise erbracht, dass Entscheidungen unter Gruppendruck oft irrational sind. So hatte der Psychologe Solomon Asch schon im Jahr 1953 ein Experiment[36] durchgeführt, in welchem Versuchspersonen wider besseres Wissen eine einfache Klassifikationsaufgabe zur Länge von Stäben falsch beantworteten, wenn vorher instruierte Schauspieler die gleiche falsche Antwort vorgaben.

Ein besonders drastisches Beispiel für stellt das Hamburger Polizeibataillons 101 dar. Von Historikern wurden Fälle dokumentiert, in denen dessen Mitglieder an Holocaust-Erschießungen teilnahmen, nur weil der situative Gruppendruck sie dazu nötigte, trotz angekündigter Straflosigkeit bei Nichtteilnahme.[37] Wenn auch die Taten hier nicht verglichen werden sollen, sieht der Beschwerdeführer doch einen erheblichen Gruppendruck bei politischen Entscheidungsträgern, aber auch in einer moralisch aufgeladenen öffentlichen Debatte, in der aufgeregte Kriegsbefürwortung die Oberhand über besonnene Friedensliebe zu gewinnen scheint.

11. Bedeutung der Gewaltenteilung

Das Bundesverfassungsgericht soll keineswegs politische Erwägungen an sich reißen. Aber der Vorzug der Gewaltenteilung liegt genau darin, besonders folgenschwere Entscheidungen, bei denen die wichtigsten, im Grundgesetz garantierten Rechtsgüter in Gefahr geraten, einer rechtlichen Prüfung zu unterwerfen. Das Gericht hat durch seine organisatorische Eigenständigkeit die Möglichkeit, sich einem derartigen gefährlichen Gruppendenken zu entziehen und klar nach kodifiziertem Recht zu entscheiden. Aber auch der Rückgriff auf eine jahrzehntelange Tradition von Entscheidungen ermöglicht es, sich in das friedenserhaltende Rechtsverständnis der früheren Bundesrepublik einzufühlen und nicht nach tagesaktuellen Maßstäben zu urteilen, die sich gegenüber den einstigen Überzeugungen offenkundig verrückt haben.

Hochachtungsvoll
Dr. Alexander Unzicker

Titelbild: Billion Photos / Shutterstock



[«1] bmvg.de/de/aktuelles/bundeswehr-beteiligt-sich-an-ukraine-ausbildungsmission-der-eu-5512372.

[«2] consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/10/17/ukraine-eu-sets-up-a-military-assistance-mission-to-further-support-the-ukrainian-armed-forces/.

[«3] Redaktionsnetzwerk Deutschland vom 15.11.2022, rnd.de/politik/ukraine-krieg-deutschland-wird-5000-ukrainische-soldaten-ausbilden-5JNBYIUFBZAIVK7YCWBI4NBYOY.html.

[«4] Hessenschau vom 05.11.2022, hessenschau.de/politik/us-army-richtet-ukraine-hilfszentrum-in-wiesbaden-ein-v1,us-militaerstuetzpunkt-wiesbaden-ukraine-100.html. Siehe auch FAZ vom 04.10.2022 Drehscheibe für die Ukraine, faz.net/aktuell/rhein-main/region-und-hessen/us-army-organisiert-von-wiesbaden-aus-ihre-hilfe-fuer-die-ukraine-18362257.html.

[«5] bmvg.de/de/aktuelles/treffen-im-ramstein-format-intensive-unterstuetzung-fuer-ukraine-5509856.

[«6] Rechtsfragen der militärischen Unterstützung der Ukraine durch NATO-Staaten zwischen Neutralität und Konfliktteilnahme, bundestag.de/resource/blob/892384/d9b4c174ae0e0af275b8f42b143b2308/WD-2-019-22-pdf-data.pdf.

[«7] Hervorhebung des Beschwerdeführers.

[«8] Dies gilt natürlich nicht für das Verfassungsrecht: Das Grundgesetz knüpft entscheidende Folgen an den Unterschied zwischen Angriffskrieg (vgl. Art. 26 GG) und Verteidigungseinsatz (Art. 87a GG).

[«9] Hervorhebung des Beschwerdeführers.

[«10] Beispielsweise Karl Lauterbach: „Wir sind im Krieg mit Putin.“, Der SPIEGEL vom 01.10.22.

[«11] Hervorhebung des Beschwerdeführers.

[«12] Helmut Simon, Frankfurter Rundschau v. 6.1.2004, zitiert von Deiseroth (2014), S. 25, s. Anlage.

[«13] 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93.

[«14] Deiseroth (2014), S. 8 ff, s. Anlage.

[«15] merkur.de/politik/krim-krise-altkanzler-schroeder-kritisiert-ukraine-politik-zr-3405895.html.

[«16] Näheres dazu im Abschnitt V.

[«17] S. auch Abschnitt V.

[«18] So in einem Verfahren mit Grundrechtsbezug, das der Beschwerdeführer in anderer Sache seit März betreibt.

[«19] Hervorhebung des Beschwerdeführers.

[«20] Carl Hanser Verlag 2008.

[«21] de.wikipedia.org/wiki/Wassili_Alexandrowitsch_Archipow.

[«22] de.wikipedia.org/wiki/Stanislaw_Jewgrafowitsch_Petrow.

[«23] Vgl. Der SPIEGEL vom 17.11.2022, spiegel.de/politik/deutschland/raketeneinschlag-in-polen-sorry-ich-habe-den-dritten-weltkrieg-ausgerufen-kolumne-a-200172fa-d764-43d4-9b72-9007627d81e4.

[«24] Neue Züricher Zeitung vom 17.11.2022, nzz.ch/international/ukraine-krieg-realitaetsverweigerung-nach-explosion-in-polen-ld.1712702.

[«25] Siedler Verlag, 2012.

[«26] So der politische Analyst Gilbert Doctorow, Es ist an der Zeit, sich wieder Sorgen zu machen! Gilbertdorctorow.com vom 18.10.2022.

[«27] www.anti-spiegel.ru vom 16.11.2022, anti-spiegel.ru/2022/lawrow-eu-und-nato-sind-konfliktteilnehmer-in-der-ukraine/.

[«28] Reinhard Merkel, FAZ vom 08.04.2014, faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/die-krim-und-das-voelkerrecht-kuehle-ironie-der-geschichte-12884464.html.

[«29] Dekret Nr. 117 („Zur Strategie der Entbesetzung und Wiedereingliederung des vorübergehend besetzten Gebiets der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol“ vom 24. März 2021 “, vgl. Berliner Zeitung v. 06.04.2021, berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/ukraine-li.150872.

[«30] Selenskis Parteienverbot, taz vom 20.05.2022, taz.de/Gesetz-gegen-prorussische-Parteien/!5853976/.

[«31] Martin Fertmann, Leif Thorian Schmied JuWissBlog Nr. 25/2021 v. 04.03.2021, juwiss.de/25-2021/. n-tv.de/ticker/Praesident-Selenskyj-verbietet-prorussische-Fernsehsender-article22335488.html.

[«32] Auf die möglichen katastrophalen Folgen eines Blackouts wies Marc Elsberg in seinem Roman Blackout hin, der dessen inhaltlich-technischer Teil von Experten als realitätsgetreu erachtet wird.

[«33] Vgl. Abschnitt III.

[«34] nytimes.com/2022/11/15/world/europe/ukraine-weapons.html, archive.ph/ynKrL.

[«35] Vgl. z.B. das Werk des Historikers Christopher Clark: Die Schlafwandler. Wie Europa in den Ersten Weltkrieg zog, DVA 2013.

[«36] de.wikipedia.org/wiki/Konformit%C3%A4tsexperiment_von_Asch.

[«37] de.wikipedia.org/wiki/Reserve-Polizei-Bataillon_101.

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