Heiß umfehdet, wild umstritten – so präsentiert sich die 3G-Regel am Arbeitsplatz, die Medienberichten nach bereits am 15. Oktober in Kraft treten soll. Doch ist dieser Eingriff in die Privatsphäre von Dienstnehmern und Arbeitgebern wirklich so leicht umsetzbar?
Von Edith Brötzner
Rechtlich gesehen, nein. Dr. Michael Brunner und die Anwälte für Grundrechte betrachten diesen Eingriff in die Grundrechte weder als evidenzbasiert noch verhältnismäßig und sehen nur geringe Chancen dafür, dass die 3G-Regel einer Prüfung durch den VFGH standhält. In zahlreichen Urteilen des Verfassungsgerichtshofes wurden vergangene Verordnungen bereits als rechtswidrig gekippt. Und doch steht nun die nächste Wackelverordnung in den Startlöchern.
Künftig will man Dienstnehmer zur Einhaltung der 3G-Regel am Dienstort verpflichten und Arbeitgeber dazu anhalten, diese von den Mitarbeitern einzufordern. In einem offenen Brief an die Sozialpartner fordert Rechtsanwalt Dr. Michael Brunner nun Klarheit und die Klärung einiger pikanter Fragen:
- Wurden die Fakten umfangreich von unabhängigen Juristen geprüft und gibt es dazu Rechtsgutachten?
- Warum sollen geimpfte Personen geschützt werden?
- Sollen ungeimpfte Personen ohne Einwilligung geschützt werden?
- Stand zu irgendeinem Zeitpunkt die Überlastung des Gesundheitssystems zur Debatte?
Gemeinsam mit seiner Partei, der MFG bietet der Parteiobmann sowohl Dienstnehmern als auch Arbeitgebern rechtliche Hilfe und Unterstützung an. Betroffene können sich direkt via Kontaktformular an die MFG wenden. Laut Brunner, wird der Verfassungsgerichtshof mit ziemlicher Sicherheit die anstehende 3G-Regel am Arbeitsplatz kippen. In einem Video verliest der Rechtsanwalt sein Schreiben an die Sozialpartner:
Er hinterfragt die Gefahrenlage von Sars-CoV-2, die Risikogruppe, die Aussagekraft des PCR-Tests und die Schutzwirkung der Impfung, die lt. Impfstoff-Produzenten keine sterile Immunität bietet und weder Krankheit noch Ansteckung verhindert.
Der Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte durch eine 3G-Regelung sei rechtlich gesehen weder geeignet noch verhältnismäßig. Außerdem verstoße die 3G Regel gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie diskriminierend ist, gegen das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, Achtung der Privatsphäre, Erwerbsfreiheit, Unverletzlichkeit des Eigentums.
Jemanden zum Selbstschutz zur Medikamenteneinnahme durch Impfung zu verpflichten sei laut Europaratsverordnung rechtlich ebenso wenig gedeckt wie die Diskriminierung von Menschen, die eine Impfung verweigern. Michael Brunner sieht viele Amtshaftungsklagen auf die Republik Österreich zukommen. Inwieweit Unternehmer, welche die Umsetzung der 3G-Regel vorantreiben, in die Haftung kommen, wird sich beizeiten juristisch klären.
Gesamt betrachtet steht fest: Eigenverantwortung obliegt jedem einzelnen Mitarbeiter und Unternehmer selber. An dieser Stelle dürfen wir Nena zitieren: „Es kommt nicht darauf an, was wir dürfen. Es kommt darauf an, was wir mit uns machen lassen.“