Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Ungenau, überflüssig: Anwälte für Grundrechte zerlegen geplantes Krisensicherheitsgesetz

Die Rechtsanwälte für Grundrechte haben auf Ihrer Internetseite eine ausführliche Stellungnahme zum Krisensicherheitsgesetz veröffentlicht. Man kann diese Stellungnahme mittels Zustimmungserklärung unterstützen. Zudem wird dazu aufgerufen, der Regierung per eigener Stellungnahme mögliche Bedenken mitzuteilen.

Stellungnahme der Rechtsanwälte für Grundrechte

Das Krisensicherheitsgesetz: ungenau und überflüssig. Juristische Stellungnahme der Rechtsanwälte für Grundrechte

Grundrechtseingriffe auf Vorrat? Was mit dem Krisensicherheitsgesetz nicht stimmt

Das geplante “Bundes-Krisensicherheitsgesetz” ist schon längst in aller Munde. Die Begutachtungsfrist läuft noch bis 2.03., bis dahin können Bürgerinnen und Bürger und Organisationen auf der Homepage des Parlaments ihre Meinung abgeben. Sie können auch unsere Stellungnahme unterstützen! Link: Bundes-Krisensicherheitsgesetz; Wehrgesetz 2001 und Meldegesetz 1991, Änderung (245/ME) | Parlament Österreich

Wir haben uns den Gesetzestext im Detail angesehen und merken: Mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung von präzisen und sachlichen Gesetzen hat er wenig zu tun. Gerade bei einem Gesetz, das es der Bundesregierung erlaubt, eigenmächtig eine “Krise” auszurufen, ist das mit Gedanken an Rechtsstaat, Demokratie und Grund- und Freiheitsrechte schlichtweg abzulehnen.

Für rechtlich Interessierte: Unten finden Sie die gesamte Stellungnahme zum Download.

Das wichtigste in Kürze für die, die gerade keine Zeit für 8 Seiten haben:

Die Kernprobleme des Gesetzes:

  • Der Begriff “Krise” ist nicht näher definiert. Er wird bloß mit weiteren schwammigen Begriffen umschrieben. Es gibt keine klaren Kriterien.
  • Das gibt dem Gesetzesanwender – bzw der Regierung, die die Macht darüber hat, ob eine “Krise” deklariert wird – weiten Spielraum. Aus fast jeder potenziellen Bedrohung jeder Art könnte eine “Krise” konstruiert werden. Beispiel: der drohende Klimawandel.
  • Eines der tragenden Prinzipien unserer Rechtsordnung ist das Legalitätsprinzip: Der Staat darf nur auf der Grundlage von Gesetzen handeln. Diese Gesetze müssen eindeutig und hinreichend bestimmt sein. Sind sie das nicht, können die staatlichen Entscheidungsträger theoretisch hineininterpretieren, was sie möchten. Somit wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet.
  • Wird eine Krise ausgerufen, können parlamentarische und rechtsstaatliche Abläufe ausgeschaltet werden. Daher sollte nur das Parlament als Volksvertretung – nicht die Regierung – beschließen dürfen, wann eine Krise vorliegt, und zwar mit Verfassungsgesetz.
  • Das Gesetz sieht vor, dass in Krisen beratende Gremien und Berater für die Regierung bestellt werden. Es schreibt aber nicht näher vor, wie diese Berater gewählt werden sollen, um zu gewährleisten, dass sie unabhängig und unparteilich sind. Gerade vor dem Hintergrund der Rolle von Experten in der Corona-Zeit ist das unzureichend. Was passiert bei Meinungsverschiedenheiten? Wie soll ein ausgeglichener, gesamtgesellschaftlicher Konsens erreicht werden?
  • In den geplanten Gesetzesänderungen findet sich auch eine Ermächtigung, im Krisenfall das Bundesheer einzusetzen.
  • Keine Schadenersatzpflicht für Schäden, die infolge des “Krisenmodus” verursacht werden.
  • Datenschutzrechtliche Unklarheiten.
  • und so weiter und so fort.

Brauchen wir ein Krisensicherheitsgesetz?

Die Verfassung bietet bereits zahlreiche Möglichkeiten zur Krisenbewältigung. Wir meinen daher: Nein.

Wenn doch, wie müsste es aussehen?

  • Genauere, engere Begriffsdefinitionen. Eine Krise darf nicht schlichtweg “herbeigeredet” werden können.
  • Bessere Rückbindung an das Parlament, damit die Volksvertretung wie üblich das Handeln der Regierung (und der ganzen Exekutive) kontrollieren kann.
  • Bestimmungen darüber, dass herangezogene Berater und Experten unabhängig und unparteilich sein müssen und alle möglichen Interessenskonflikte regelmäßig offenlegen müssen.
  • Verpflichtung zu einer umfassenden, fachlichen Auseinandersetzung und Medienarbeit, die auch gegenteilige Ansichten und Meinungen sowie kritische Stimmen zu Wort kommen lässt.

Wenn Sie das ähnlich sehen: Werden Sie aktiv und sprechen Sie sich gegen das Gesetz aus! Bundes-Krisensicherheitsgesetz; Wehrgesetz 2001 und Meldegesetz 1991, Änderung (245/ME) | Parlament Österreich

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