
Auch in Dortmund wollte man nicht, dass der Friedensforscher Daniele Ganser über die Hintergründe des Ukraine-Kriegs informiert: Eine entsprechende Veranstaltung am 27. März in der Westfalenhalle sollte abgesagt werden. Man berief sich auf angeblichen Antisemitismus. Zu Unrecht, wie nun das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen befand. Die Stadt Dortmund müsse dafür sorgen, dass Gansers Vortrag wie geplant stattfinden kann.
Eigentlich hatte man schon im November 2022 einen Vertrag über die Durchführung der Veranstaltung “Vortrag Daniele Ganser – Warum ist der Ukraine-Krieg ausgebrochen” geschlossen – doch dann, womöglich angestoßen durch eine Welle der Hysterie und Veranstaltungsabsagen, bekam man in Dortmund scheinbar kalte Füße. Die Westfalenhalle GmbH wollte Ganser ausladen: Er gehöre einer “verschwörungsideologischen Szene an und äußere sich antisemitisch”, so die Begründung. Die Veranstalterin habe dies verschwiegen. Tatsächlich schloss sich die Stadt Dortmund dieser Argumentation an und berief sich auf eine Resolution der Stadt, laut der hier “kein Platz für menschenverachtendes Gedankengut und Fremdenfeindlichkeit und damit auch nicht für Antisemitismus” sei.
Ein Eilantrag der Veranstalterin gegen dieses Vorgehen hatte nun Erfolg: “Die Stadt Dortmund muss auf die Westfalenhalle GmbH einwirken, damit diese am 27. März 2023 die Durchführung der Veranstaltung „Vortrag Daniele Ganser – Warum ist der Ukraine-Krieg ausgebrochen“ in der Halle 2 der Westfalenhalle ermöglicht”, liest man in einer entsprechenden Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Die Entscheidung wird wie folgt begründet:
Die Veranstaltung bewegt sich nach Ansicht des Gerichts im Rahmen des Widmungszwecks der Westfalenhalle. Diesen auf „Veranstaltungen aller Art“ gerichteten Zweck hat die Stadt nicht wirksam eingeschränkt. Sie hatte zudem die Halle der Antragstellerin durch die Westfalenhalle GmbH bereits im November 2021 für eine Veranstaltung mit Herrn Ganser zur Verfügung gestellt und am 17. November 2022 erneut einen Vertrag über die Durchführung der Veranstaltung am 27. März 2023 geschlossen. Soll eine Nutzung im Rahmen der Widmung erfolgen, kann diese nur verweigert werden, wenn sie nicht im Rahmen des geltenden Rechts einschließlich des Strafrechts erfolgen würde. Diese Feststellung konnte die Kammer auf der Grundlage der vorgebrachten Tatsachen und der im Vorfeld der Veranstaltung zutage getretenen Umstände nicht treffen.