Horst D. Deckert

Welch eine Dreistigkeit: Weil kein islamistisches Motiv, keine Opferentschädigung

Welch ein krankes System, was für ein krankes Land: Nur wenn die Ermittler eine extremistische Motivation feststellen, können die Opfer von #Würzburg mit Härteleistungen rechnen. Obwohl der somalische Täter unter „Allahu akbar“- Rufen auf seine 10 Opfer einstach, wollen die Ermittler kein „#islamistisches“ Motiv erkennen.

Weil keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Somalier, der am Freitag vergangener Woche in einem Billigkaufhaus in der Würzburger Innenstadt drei Frauen erstochen und sieben weitere Menschen verletzt hatte, Verbindungen zu islamistischen Terrororganisationen gehabt haben könnte, müssen die Opfer des importieren Gewalttäters um Entschädigungsleistungen der Bundesregierung bangen.

Denn: Diese Härteleistungen – die Angehörigen erhalten für den Verlust 30.000 Euro von der „Bundesregierung“, sprich dem Steuerzahler –   fließen nur dann, wenn Ermittlungsbehörden ein terroristisches oder extremistisches Motiv für die Tat zweifelsfrei feststellen. Und genau das wollen die Ermittler beim somalischen Messermörder in Würzburg nicht erkennen. Es liegen keine Hinweise darauf vor, der Somalier könnte Verbindungen zu islamistischen Terrororganisationen gehabt haben. Verbindung zu einer Terrorreligion wie dem Islam zu haben und dessen  Botschaft auszuleben, reicht den Ermittlern offensichtlich nicht aus.

„Die Opfer werden stellvertretend für unsere Gesellschaft und für unsere Art zu leben angegriffen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass wir an der Seite der Opfer stehen und sie mit aller Kraft unterstützen“, so die nur noch als abartig zu bezeichnende Rechtfertigung des Opferbeauftragte der Bundesregierung, Edgar Franke, gegenüber der Welt.

Denn wie nun wohl auch beim importierten Mörder von Würzburg stehen Betroffene solcher Angriffe vor dem „Problem“, dass bei dschihadistischen Tätern ihre Tat mit einer angeblich psychischen Erkrankungen erklärt wird und so den Opfern dieser islamischen Gewalt keine Härteleistungen zustehen, da die Staatsanwaltschaften feststellen, dass psychische Krankheiten der Täter als Auslöser überwogen. (SB)

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