Über wie viel Wissen verfügen sogenannte „Impfärzte“ im Hinblick auf die Impfung gegen COVID-19 tatsächlich? Ist ihnen beispielsweise bekannt, dass die Hersteller der Covid-19-Impfstoffe in ihren Produktinformationen bestätigen, dass ihre Substanzen weder vor einer Infektion mit dem Virus, noch vor dessen Weitergabe schützen? Dass eine schriftliche Aufklärung der Impfwilligen nicht ausreichend ist? Dass Berufshaftpflichtversicherungen gute Gründe sehen könnten, sich auf Haftungsausschlüsse zu berufen und zugleich auf das Impfschadengesetz kein Verlass ist?
Die Rechtsanwälte für Grundrechte bringen in einer aktuellen Stellungnahme allen österreichischen Ärzten detailliert zur Kenntnis, welche Faktoren im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung zu berücksichtigen sind und welche Konsequenzen sich daraus für die von ihnen geimpften Menschen sowie auch für sie selbst ergeben können.
Zur Stellungnahme von RA Dr. Michael Brunner gelangen Sie über diesen Link:
Covid-19-“Impfung“ – Haftungsfalle für Ärzte?
1. Ärztliche Aufklärungspflichten nach der Rechtsprechung
1.1.
- Nach ständiger Rechtsprechung schuldet der Arzt im Rahmen der Erfüllung des ärztlichen Behandlungsvertrages Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst.
- Der Patient muss in die konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen; Voraussetzung für seine sachgerechte Entscheidung ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt.
- Der Patient kann nur dann wirksam einwilligen, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde.
- Die ärztliche Aufklärungspflicht ist beim Vorliegen sogenannter typischer Gefahren verschärft, wobei sich die Typizität nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus ergibt, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung größter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist und den nicht informierten Patienten überrascht, weil er damit nicht rechnet.
1.2.
- In Österreich existiert eine sehr strenge Judikatur zum Arzthaftungsrecht, wobei im Rahmen der Auskunftspflicht auf einen ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnitts (Fach-) Arzt in der konkreten Situation, gemessen am jeweiligen zumutbaren Erkenntnisstand der Ärzte und den aktuell anerkannten Regeln ärztlicher Kunst, abgestellt wird.
- Dass der Arzt umfassend und richtig seinen Patienten aufgeklärt hat, und dieser seine Einwilligung auf der Grundlage der Aufklärung frei und gewollt abgegeben hat, hat grundsätzlich der Arzt in einem Prozess zwischen ihm und seinem Patienten zu beweisen (Beweislastumkehr).
1.3.
- Im Zusammenhang mit den „Covid-19 Impfungen“ treffen besondere Verpflichtungen jede einzelne impfende Person. In rechtlicher Hinsicht ist der Arzt bzw. derjenige, der die Impfung vornimmt, voll verantwortlich.
- Jeder Arzt im Zusammenhang mit Impfungen ist verpflichtet, seine impfwilligen Patienten vollumfänglich und hinreichend aufzuklären.
- Experten gehen von einem 20-30 Minuten dauernden Aufklärungsgespräch aus.
- Zweck eines entsprechenden Aufklärungsgesprächs ist die Gegenüberstellung von Nutzen und Risiko sowie die Aufklärung über allfällige Folgen. Vollständig und in einer für Laien verständlichen Form.
- Eine schriftliche Aufklärung ist gemäß Ärztegesetz nicht ausreichend.
- Vorliegende Aufklärungsbögen zu den COVID-19 Impfungen wird ein Gericht (voraussichtlich) als mangelhaft und unzulänglich beurteilen, was in weiterer Folge (voraussichtlich) zum Prozessverlust des beklagten Arztes führen wird bzw. kann.
- Diese „Impfungen“ sind keine „Impfungen“ im klassischen Sinn, sondern ein Gentherapeutikum.
- Sie verfügen nur über bedingte Zulassungen, weil wesentliche Studien zur Wirksamkeit und Sicherheit der Substanzen fehlen.
- Jede „geimpfte“ Person nimmt an einer groß angelegten experimentellen Studie teil – ohne Aufsicht und Betreuung.
2. Aufklärungskriterien (demonstrativ)
2.1.
- Die „Impfung“ konnte erst zugelassen werden, nachdem die EU im Juni 2020 in dem Gesetz zum Schutz vor genetisch veränderten Organismen eine Ausnahme ausschließlich für die Corona-Impfung beschlossen hat.
- Die genbasierten „Impfstoffe“ gegen eine COVID-19 Erkrankung sind nach der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 nur bedingt zugelassen, weil
- wesentliche Studien noch nicht vorgenommen bzw. abgeschlossen wurden,
- keine Studien zur Erfassung der Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln durchgeführt wurden,
- keine verlässlichen Studien zum Thema Auswirkungen auf die Fertilität, Schwangerschaft, Stillzeit vorliegen,
- keine Gentoxizitäts- und Karzinogenitätsstudien durchgeführt worden sind,
- die Geimpften sich auch weiterhin infizieren und das Virus an Dritte übertragen können,
- laut neuesten Erkenntnissen die Wirksamkeit dieser Impfstoffe als sehr bescheiden einzustufen ist.
- Die Rechtswirksamkeit zahlreicher sog. „Einwilligungserklärungen“ ist fraglich.
- Die Hersteller konnten wesentliche Studien zu Wirksamkeit und Sicherheit nicht vorlegen (bedingte Zulassung aller „Impfungen“).
- Die Hersteller bekamen seitens der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA mehr als 2 Jahre Zeit, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
2.3.
- Die Hersteller bestätigen in der Produktinformation, dass diese Substanzen nicht vor einer Infektion mit dem Virus und nicht vor einer Weitergabe schützen (keine sterile Immunität herstellen).
- Aus den Unterlagen der EMA geht klar hervor, dass diese Substanzen allein für die Prävention der Krankheit COVID-19 zugelassen worden sind. Bezüglich Infektion und nachfolgende Übertragung durch die damit Behandelten konnte keinerlei Wirkung nachgewiesen werden.
- Die Behauptung, dass man mit einer „Impfung“ andere schützen würde, entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage und widerspricht den Angaben der Hersteller in den Produktinformationen und den Zulassungsdokumenten.
- Die zunehmenden Berichte über „Geimpfte“, die trotz vollständiger Impfung schwer erkrankt und teilweise verstorben sind, belegen, dass dieser Schutz mehr als mangelhaft ist.
2.4.
- Jeder, der sein Einverständnis zur Behandlung mit diesen Substanzen erteilt, ist Testperson in einer breit angelegten experimentellen klinischen Studie (mit heute nicht abschätzbaren Folgen).
- Dem Nürnberger Kodex aus dem Jahr 1947 als Regelsatz der Medizinethik kommt wesentliche Bedeutung zu. Er besagt, dass bei medizinischen Versuchen die „freiwillige Zustimmung der Versuchsperson unbedingt erforderlich ist“ (ohne Zwang, ohne Druck, etc.).
- Öffentlich wird nicht verhehlt, dass es sich um ein „groß angelegtes Versuchslabor“ handelt.
2.5.
- Covid-19 stellt weder eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit dar, noch liegt in Österreich eine medizinische Versorgungslücke vor.
- Die Sterblichkeitsrate bei Covid-19 liegt lauf Prof. Ioannidis bei 0,15%.
- Das Risiko von Personen unter 64 Jahren, an Covid-19 zu versterben, ist nachweislich gleich Null bzw. innerhalb der statistischen Ungenauigkeit.
- Minderjährige spielen im Infektionsgeschehen so gut wie keine Rolle. Eine „Covid-19-Impfung“ bei dieser Personengruppe verstößt mangels eines Nutzens zum „Impfrisiko“ grundsätzlich gegen das gesetzlich verankerte Kindeswohl.
2.6.
- Die täglichen Meldungen einer Vielzahl von Impfschäden und (Impf)Toten im Zusammenhang mit COVID-19 „Impfungen“, das Aussetzen von „Impfstoffen“ in verschiedenen europäischen Staaten, zeigen die Gefährlichkeit der nur bedingt zugelassenen „Impfstoffe“.
- Zu den Verdachtsfällen auf Nebenwirkungen ist auf die Datenbank der EMA zu verweisen.
- Abgesehen von einem erheblichen Meldeverzug einzelner Länder belaufen sich typische Schätzungen der Erfassungsquote auf 1-10%.
- Gemeldete Nebenwirkungen sind beispielsweise plötzlicher Tod, Herzstillstand, Myokarditis, Thrombosen, Neuropathie, Pneumonie, Guillain-Barré-Syndrom etc.
- Obgleich die ersten Impfungen in Österreich ab 27.12.2020 erfolgt sind, wurden bereits 7 (!) Rote-Hand-Briefe aufgrund ernst zu nehmender Nebenwirkungen von der BASG veröffentlicht.
2.7.
- Unabhängig von den medizinischen Aufklärungspflichten bestehen umfangreiche rechtliche Aufklärungspflichten.
- In Deutschland ziehen sich Privat- und Kassenärzte zunehmend aus der „Corona-Impfkampagne“ zurück.
3. Versicherungsrechtliche Deckungsfrage
3.1.
- Die Deckungsfrage der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung ist im Fall von „Impfschäden“ oder „Impftod“ äußerst kritisch zu sehen.
- Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Haftpflichtversicherer auf Deckungsausschlüsse berufen, besonders wenn sich die Haftpflichtfälle bei der Ärzteschaft mehren.
- Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden im Zusammenhang mit indirekten gentechnischen Veränderungen, wozu auch ein Eingriff in die Proteinbiosynthese gehören kann.
- Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Studien sind ausgeschlossen.
- Ein weiteres Argument des Haftpflichtversicherers könnte sich auf die Verletzung der Aufklärungspflichten („grobes Verschulden“) beziehen.
- Für einen im Schadenersatzprozess unterliegenden Arzt kommt zu etwaigen Forderungen nach Schmerzengeld, Berufsunfähigkeitsrente, Unterhalt für Hinterbliebene etc. verschärfend hinzu, dass sich der Sozialversicherungsträger für die von ihm aufgewendeten Behandlungskosten an ihm, dem Arzt, regressieren wird.
3.2.
- Auf die Schadensabwicklung nach dem Impfschadengesetz ist kein Verlass, da die Republik Österreich keinerlei Haftung und Verantwortung für einen anderen Schädiger übernimmt, soweit Ansprüche außerhalb des Impfschadengesetzes bestehen.
- Im Fall, dass der schädigende Arzt den Schaden des geschädigten Patienten mit seinem Privatvermögen liquidieren muss, steht ihm die Möglichkeit offen, sich mit den ihm entstandenen Schäden an die Impfhersteller und die Republik Österreich, allenfalls weitere Institutionen und Einrichtungen zu wenden. Diese Fragen betreffen aber noch komplexere Rechtsverhältnisse.
RA Dr. Michael Brunner