Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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ANSAGE: Ansage – Warum der Vergleich zwischen Impf

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Hauptsache gut geschützt! (Screenshot:Youtube/viaTheBabylonBee)

Zu den aufdringlichsten und vermeintlich schlagfertigsten Argumenten für eine (direkte oder indirekte) Covid-Impfpflicht zählt der von „Vacci-ficionados“, Impfbesessenen, gern vorgebrachte und jüngst immer häufiger zu vernehmende Vergleich zwischen der Impfung und der Gurtpflicht beim Autofahren: So wie ja auch von jedermann akzeptiert werde, dass man ohne sich anzuschnallen kein Auto fahren dürfe, müsse man auch akzeptieren, dass Ungeimpfte von bestimmten Aktivitäten ausgeschlossen werden. Zumeist folgt auf Widerspruch der zynische Hinweis: „So oder so, es zwingt dich ja keiner – aber dann musst du eben die Konsequenzen tragen“. Hier soll also insinuiert werden, der Staat habe dasselbe Recht, seinen Bürger pharmazeutische Therapien vorzuschreiben, wie er den Autofahrern Verkehrsregeln und Verhaltensauflagen zumuten darf.

Was vordergründig einleuchtet und zunächst wie eine gute Pointe der Befürworter einer autoritären Impfpolitik anmutet, hinkt bei logischer Hinterfragung nicht nur gewaltig, sondern erweist sich als geradezu bösartig unsinnig. Und dies nicht nur, weil die Straßenverkehrsordnung einen zwingend regulierungsbedürftigen Lebensbereich – den Straßenverkehr – allgemeingültigen Rechtsnormen unterwirft (die dort greifen, wo das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht genügt) – während das Infektionsschutzgesetz und die aus ihm abgeleiteten 3G- bzw. 2G-Regeln in eine Vielzahl prinzipiell NICHT regulierungsbedürftiger bzw. auch gar nicht -fähiger Lebensbereiche eingreifen, die durch das Grundgesetz eigentlich vor jeglichen staatlichen Übergriffen geschützt sind.

Enge Grenzen staatlicher Interventionen

Beim Autofahren begibt sich JEDER Teilnehmer in eine ständige Gefahrensituation. Hier ist die Generalvermutung ist mehr als begründet, dass jederzeit – bei nur kleinster Unaufmerksamkeit – ein massiver Personenschaden angerichtet werden kann. Diese Generalvermutung ist hingegen NICHT begründet beim natürlichen Zustand sozialer Nähe, geselliger Nahrungsaufnahme oder gesellschaftlicher Versammlungen aus welchem Grund auch immer.

Der Staat hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, Verkehrsteilnehmer IMMER – für die Dauer der Verkehrsteilnahme – als potentielle Gefährder zu behandeln. Er hat jedoch weder das Recht noch die Pflicht, kerngesunde Menschen als potentielle Gefährder zu behandeln – auch nicht für die Dauer von Restaurant-, Kino- oder Konzertbesuchen.

Verhältnismäßigkeit und Evidenz des konkreten Nutzens sind bei technischen Sicherheitsmaßnahmen wie dem Anschnallgurt (übrigens auch Schutzhelmen oder oder Schutzbrillen) nicht nur unzweifelhaft bestätigt, sondern ganz konkret und unmittelbar erfahrbar. Körperliche oder Bewegungseinschränkung für ihren Träger entfalten sie auch nur befristet, für die Dauer ihrer Verwendung, und nicht permanent. Ihre Einführung war auch kein Großexperiment, sondern stellte die serielle Verwirklichung einer ausgereiften Schutztechnik dar.

Es gab zu keinem Zeitpunkt – gesicherte oder wenigstens höchstwahrscheinliche – „Nebenwirkungen des Anschnallens“, die sich je in einer Unfallstatistik niedergeschlagen hätten; auch kam es zu keiner Vielzahl an Todesfällen ohne Fremdbeteiligung infolge des Anschnallens.

„Gurtverweigerer“ und „Gurtzwang“?

Es hat auch noch keiner Gurtmuffel mit dem Argument attackiert, ihre Verweigerung des Anschnalles mache das eigene Tragen des Sicherheitsgurts für sie weniger sicher und gefährde den Erfolg der Gurtpflicht insgesamt.

Bis heute kam es auch nie vor, dass in etlichen Ländern plötzlich die Zahlen schwerverletzter angeschnallter Unfallbeteiligten öfter über denen der schwerverletzten nicht angeschnallten Unfallbeteiligter lagen.

Die Einführung der Gurtpflicht in den 1970er Jahren ging auch nicht einher mit staatlichen Milliardenaufträgen für die Zuliefererfirmen, und wurde auch nicht von einer politisch-medialen Gurtlobby vorangetrieben, deren wirtschaftliches Interesse ein öffentliches Sicherheitsbedürfnis nur vorschob.

Und, zu guter Letzt: Weder damals noch heute erklärte die Mehrheit der angeschnallten Autofahrer, ihnen sei der Nutzen der Gurtpflicht selbst nicht klar, doch sie befolgten sie eben notgedrungen, weil sie keine Lust haben, zu Fuß zu gehen.

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