Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Rechtsgutachten: Sämtliche Benachteiligungen von Ungeimpften sind verfassungswidrig

„Alle Benachteiligungen Ungeimpfter müssen sofort aufgehoben werden – sie sind schlicht verfassungswidrig.“ Zu diesem Schluss kommt der Freiburger Staatsrechtler Professor Dr. Dietrich Murswiek in einem umfassenden Rechtsgutachten. Dies hatte die „Initiative Freie Impfentscheidung e.V.“ in Auftrag gegeben.

Murswieks Gutachten umfasst stolze 111 Seiten, in denen er sich den Grundrechtsverletzungen gegenüber Ungeimpften eingehend widmet und deren verfassungsrechtlichen Grundlagen prüft. Das Fazit fällt eindeutig aus: Die diskriminierenden und ausgrenzenden Maßnahmen von 3G, 2G bis hin zu 1G sind auf ganzer Linie unrechtmäßig.

Murswiek führt aus:

Die Freiheitseinschränkungen sind schon deshalb rechtswidrig, weil sie das Bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung voraussetzen. Diese Lage wurde zwar vom Bundestag festgestellt, so dass die Feststellung als formelle Voraussetzung erfüllt ist. Maßnahmen nach § 28a IfSG dürfen aber nur dann ergriffen werden, wenn auch die materiellen Kriterien einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erfüllt sind. Dies ist nicht der Fall.

Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind die Freiheitseinschränkungen für Ungeimpfte vollkommen unvereinbar. Eine Überlastung des Gesundheitssystems etwa droht überhaupt nicht – und dem Entstehen einer solchen Gefahr könnte durch andere Mittel entgegengewirkt werden, die die Freiheit der Menschen nicht einschränken. Der Staat kann beispielsweise das Gesundheitssystem ausbauen – nicht aber ist er berechtigt, die Freiheiten von Menschen einzuschränken, um Risiken zu minimieren, die unterhalb des Levels allgemein akzeptierter allgemeiner Lebensrisiken liegen. Insbesondere gilt das, wenn die diskriminierten Personen diese Risiken nicht verursachen.

Soweit der Staat die 2G- und 3G-Regeln damit rechtfertigen will, dass sie der Minimierung der schweren Krankheitsverläufe und Todesfälle dienten, geht es nicht um Gefahrenabwehr, sondern um Optimierung des Gesundheitsschutzes im Sinne einer Risikovorsorge unterhalb der Gefahrenschwelle. Um Risiken zu bekämpfen, die nicht ganz erheblich größer sind als die allgemeinen Lebensrisiken, die seit jeher akzeptiert sind und den Staat noch nie zu Interventionen durch Freiheitsbeschränkungen für die Allgemeinheit bewogen haben, darf nicht die Freiheit von Menschen eingeschränkt werden, die für diese Risiken nicht verantwortlich sind. Mit 2G und 3G aber schränkt der Staat die Freiheit von „Nichtstörern“ ein, von Menschen, die nicht infektiös und daher nicht verantwortlich für Infektionsgefahren sind. Die Freiheit ist dem Einzelnen nach dem Grundgesetz kraft seiner Menschenwürde garantiert. Er erhält sie nicht erst dann von der Obrigkeit zugeteilt, wenn er beweisen kann, dass er vom Staat definierte Kriterien für seine Ungefährlichkeit erfüllt.

Eine unterschiedliche Behandlung von Geimpften und Ungeimpften ist dem Staatsrechtler zufolge nur dann mit dem Zweck der Eindämmung einer Epidemie gerechtfertigt, wenn eine Impfung zuverlässig sterile Immunität garantiert. Das ist im Fall der Covid-19-Vakzine erwiesenermaßen nicht der Fall. Geimpfte infizieren sich und stecken andere Menschen an.

Impfdruck

Der durch die Diskriminierung Ungeimpfter erwirkte Impfdruck ist laut Murswiek ein „Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht über die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) sowie als Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)“. Er führt aus:

Für den Einzelnen ist dieser Eingriff in die körperliche Integrität vor allem im Hinblick auf die mit ihm verbundenen schwerwiegenden Gesundheitsrisiken unzumutbar. Die Risiken der Impfung werden von der Bundesregierung, vom Paul-Ehrlich-Institut und von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zwar als wesentlich geringer bewertet als die Risiken einer Infektion mit SARS-CoV-2. Dies ist in diesem Zusammenhang aber irrelevant, denn jeder Einzelne entscheidet kraft seiner Autonomie, welchen Risiken er sich aussetzen will und wie er diese Risiken bewertet. Wer für sich persönlich – weil er sein Immunsystem für gesund und stabil hält und keine Vorerkrankungen hat – die Risiken der möglichen Impfnebenwirkungen für sehr viel größer als die möglichen Vorteile der Impfung hält, kann durch den indirekten Impfzwang in eine unerträgliche psychische Zwangslage versetzt werden.

Auch auf die völlig unklaren Langzeitfolgen der Vakzine weist Murswiek in diesem Zusammenhang hin.

Impfzwang unnötig, Rechte Ungeimpfter wiegen schwerer

Der Staatsrechtler hält fest, dass es eine durch Impfung erzeugte Herdenimmunität aufgrund der mangelnden Wirksamkeit der Impfung nicht geben kann. Glaubt man den Daten, die eine geringere Weiterübertragung des Virus seitens frisch Geimpfter angeben, so sei der Sinn einer Steigerung der Impfquote noch zu bejahen – ein indirekter Impfzwang ist jedoch nicht zu rechtfertigen:

Nicht erforderlich ist der indirekte Impfzwang aber grundsätzlich zum Individualschutz. Denn jeder Einzelne kann sich heute gegen SARS-CoV-2-Infektionen selbst schützen, indem er sich freiwillig impfen lässt. Freiheitseinschränkungen für Nichtinfizierte zum Schutz der Allgemeinheit sind daher nicht mehr nötig. Wer sich durch Impfung schützen will, schützt sich, und wer sich nicht impfen lassen will, nimmt die Risiken in Kauf, die er durch die Impfung vermeiden könnte. Die Erforderlichkeit reduziert sich insofern auf den Schutz des Personenkreises, der sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann. Dieser Personenkreis kann aber, soweit er die Risiken einer SARS-CoV-2-Infektion fürchtet, sich selbst mit anderen Mitteln als einer Impfung vor der Infektion schützen, und der Staat könnte – falls nötig – dafür auch Hilfe zur Verfügung stellen.

In der Abwägung haben die Rechte der Ungeimpften auf Selbstbestimmung sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit größeres Gewicht als der Schutz anderer Menschen, deren COVID-19-Risiko nicht größer ist als andere Risiken, denen alle Menschen ausgesetzt sind, ohne dass der Staat mit Freiheitseinschränkungen für andere Menschen, die diese Risiken nicht verursacht haben, interveniert.

Murswiek hat damit die gesamte Argumentation der Politik zerlegt – und kommt zu dem Schluss:

Alle Benachteiligungen der Ungeimpften durch die 2G- und 3G-Regeln sowie durch die Vorenthaltung einer Quarantäneentschädigung lassen sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen und müssen sofort aufgehoben werden.

Das gesamte Gutachten können Sie hier lesen:
https://impfentscheidung.online/wp-content/uploads/2021/10/Gutachten-Die-Verfassungswidrigkeit-des-indirekten-Corona-Impfzwangs.pdf

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