Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Tipps für Demonstranten: Auch im Lockdown darf demonstriert werden!

Auch während eines Lockdowns darf in Österreich demonstriert werden. Hier einige wichtige Hinweise für Demonstranten:

Dieser Text darf gerne weiterverbreitet werden. Ein Hinweis auf Info-DIREKT würde uns freuen, ist aber nicht unbedingt notwendig. Bei diesem Text handelt es sich um einen journalistischen Kommentar, der einen einfachen Überblick geben soll. Für Detailfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Die Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz ist ein besonders geschütztes Rechtsgut. Auch bei den bislang verhängten Ausgangssperren war das Recht auf Teilnahme an einer Versammlung als Ausnahme vorgesehen. Juristen gehen davon aus, dass das auch diesmal in der Verordnung vorgesehen werden wird, alles andere würde der bisherigen Vorgangsweise widersprechen

• Die im Frühling verhängten Strafen bezogen sich (fast) alle auf fehlende FFP2-Masken und Abstandsunterschreitungen. Auch wenn die neue Verordnung der Bundesregierung noch nicht vorliegt, rechnen Juristen derzeit nicht mit der Wiedereinführung der Abstandsregeln. Wahrscheinlich wird jedoch die FFP2-Maskenpflich auch im Freien bei Versammlungen wieder eingeführt.

• Achtung: im Gelegenheitsverkehr gilt 2G. Juristen raten deshalb davon ab Busse zur anreise anzumieten. Reisen sie zu Demonstrationen deshalb mit öffentlichen Verkehrsmittel oder Autos. Auch kreative Ansätze wie Vereine gründen, um Busfahrten zu ermöglichen haben sich im Nachhinein nicht als haltbar herausgestellt.

Schenken Sie den Versuchen von Innenminister Nehammer (ÖVP) und seinen Hofberichterstattern kein Vertrauen, wenn diese Versuchen mit Märchenerzählungen friedliche Demonstranten zu kriminalisieren. Sämtliche Stürme auf Parteizentralen, Parlamentsgebäude und Versicherungsgesellschaften durch Demonstranten waren frei erfunden. Auch bei den angeblich in letzter Minute verhinderten Anschläge auf Polizisten dürfte es sich um Schaudermärchen handeln. Mehr dazu in diesem „Info-DIREKT Live-Podcast“, der auch auf YouTube abgerufen werden kann:

Verbot von friedlichen Versammlungen nicht haltbar

Aus Juristensicht, ist eine Untersagung der für das Wochenende in Österreich angemeldeten Versammlungen so gut wie ausgeschlossen. Die im Jänner durch die Polizei Direktion Wien untersagten Veranstaltungen hielten einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht stand. In der Begründung des VwGH dazu ist zu lesen:

§ 6 Versammlungsgesetz 1953 sieht vor, dass Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen sind. Für die Auflösung der Versammlung selbst und mehr noch für eine auf § 6 Versammlungsgesetz 1953 gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung ist (ebenso wie bei der Frage, ob eine Versammlung iSd Art. 11 EMRK vorliegt) eine strengere Kontrolle geboten. Diese Maßnahmen beeinträchtigen die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise und berühren den Kernbereich des Grundrechts. Sie sind daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind, sodass die Untersagung einer Versammlung stets nur ultima ratio sein kann.

Die auf § 6 VersG gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung zählt zum Kernbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit und sind Fragen des Eingriffs in diesen Kernbereich gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision (Anm: also durch den „Staat“) an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wurden.

Das bedeutet im Ergebnis, dass Entscheidungen eines einfachen Verwaltungsgerichts, die den Kernbereich der Grundrechte (hier: das Versammlungsrecht) betreffen, durch den Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht auch nach dessen eigener Ansicht nicht überprüft werden dürfen. Eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ist der LPD Wien (bzw. dem Staat generell) verwehrt, da sie nicht Grundrechtsträgerin ist.

Die Entscheidung ist für das Versammlungsrecht tatsächlich richtungweisend.

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