Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Gefängnis für absichtliche Ansteckung mit Corona? – Ein Nachtrag

Ende Dezember wurde in einem Beitrag von Radio Télévision Suisse (RTS) vor der Illegalität sowie vor drakonischen Strafen bei einer absichtlichen Ansteckung mit Corona gewarnt (wir berichteten).

Eine bewusste und gewollte Infektion mit dem Corona-Virus sei «illegal und könne zu einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren führen», wurde das Bundesamt für Gesundheit (BAG) von RTS zitiert. Allerdings ohne direkt befragt worden zu sein. Denn Rede und Antwort stand ein Strafrechtsprofessor der Uni Genf. Corona-Transition hat nun beim BAG nachgefragt.

«Der einzige Straftatbestand, der in diesem Zusammenhang eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, ist Art. 231 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) betreffend ‹Verbreiten menschlicher Krankheiten›», antwortet Daniel Dauwalder, einer der Mediensprecher des BAG, auf unsere Anfrage. So wurde im Beitrag von RTS auch der interviewte Strafrechtsprofessor Yvan Jeanneret zitiert.

Daniel Dauwalder führt nun jedoch weiter aus: «Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Straftatbestands ist eine ‹gemeine Gesinnung›.» Also beispielsweise, wenn sich die betreffende Person absichtlich ansteckt, um ein Covid-Zertifikat als Genesene/r zu erlangen.

«In einem solchen Fall könnte jedoch auch eine strafbare Handlung nach Art. 82 Abs. 1 Bst. b des Epidemiengesetzes (In Verkehr bringen von Krankheitserregern) vorliegen», so Dauwalder. «Die entsprechende Strafdrohung ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.»

In welchen konkreten Fällen diese Strafe zum Zuge käme und auf welcher Beweislage basierend eine Person überhaupt überführt und schuldig gesprochen werden könnte, beantwortet Mediensprecher Dauwalder nur ausweichend: «Diese Abklärungen wären Gegenstand eines allfälligen Strafverfahrens.»

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