Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Verwaltungsgericht Osnabrück: Verkürzung des Genesenenstatus war verfassungswidrig

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig erklärt: Ein Kläger hatte sich gegen die plötzlich beschlossene Verkürzung gewehrt – und nun Recht bekommen. Der Landkreis Osnabrück ist demnach dazu verpflichtet, ihm im Eilverfahren einen Genesenennachweis für sechs Monate auszustellen.

Die Gültigkeit des Genesenenstatus war am 14. Januar durch eine Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme­verordnung mit einem dynamischen Verweis auf die Website des RKI auf 90 Tage reduziert worden. Das Verwaltungsgericht hält das für verfassungswidrig und somit unwirksam.

Der Genesenenstatus und damit seine Dauer haben eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger, heißt es in der Presseinformation. Laut Beschluss liegt es auf der Hand, dass „der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz“ hat – und das „insbesondere in Bezug auf die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG“.

Die Dauer des Genesenenstatus wird nun durch die RKI-Website bestimmt: Dafür fehlt jedoch eine entsprechende Rechtsgrundlage, der Verweis in der Verordnung auf eine sich ständig ändernde Internetseite sei außerdem intransparent und unbestimmt. Auch eine wissenschaftlich fundierte Grundlage fehlt: Das RKI hat laut Argumentation des Gerichts nicht hinreichend wissenschaftlich aufgearbeitet, inwieweit belegt ist, dass nach 90 Tagen der Schutz Genesener vor einer Infektion endet.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat zwar nur Folgen für den Kläger und kann noch angefochten werden, ist aber ein überdeutliches Signal an die deutsche Politik – allen voran Gesundheitsminister Karl Lauterbach, der für die Änderung der Verordnung auch aus den eigenen Reihen massive Kritik geerntet hatte.

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