Das umstrittene Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts des deutsches Bundestags hat es mittlerweile bis in den Mainstream geschafft: Am 3. Dezember wurde auf der Website des Bundestages ein „Sachstand“ zu „Sanktionsmöglichkeiten und Verwaltungsvollstreckung“ im Hinblick auf eine Allgemeine Impfpflicht veröffentlicht. Darin wird konstatiert, dass es sich bei Ungeimpften nach Inkrafttreten des Impfzwangs um Straftäter handelt, die entsprechend sanktioniert und mit Zwängen belegt werden können.
So bezieht man sich auf das Infektionsschutzgesetz:
§ 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG legt fest, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 IfSG oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Nach § 73 Abs. 2 IfSG kann der Rechtsverstoß mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Weiterhin besage § 74 Abs. 1 IfSG:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11, 11a, 12 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit seien vorsätzliches Handeln und die „allgemeinen Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Fehlen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen“. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Sanktionsregeln gäbe es laut Gutachten nicht. Als Sanktionen und „Verwaltungsvollstreckung“ für Impfverweigerer kann der Gesetzgeber quasi auf alle möglichen Mittel des „Verwaltungszwangs“ zurückgreifen:
Neben den spezifischen Sanktionsmöglichkeiten besteht sowohl für eine Impfpflicht durch Gesetz als auch für eine durch Rechtsverordnung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit ihrer Durchsetzung durch Mittel des Verwaltungszwangs.
Der Verwaltungsakt ist vollziehbar, wenn er bestandskräftig ist oder für sofort vollziehbar erklärt wurde, entweder aufgrund einer entsprechenden Festlegung in den die Impfpflicht statuierenden Regelungen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)14) oder aufgrund der gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde innerhalb des Verwaltungsakts (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Die Anwendung des Zwangsmittels muss durch die Behörde zunächst schriftlich angedroht werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG). In der Androhung ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Pflichterfüllung billigerweise zugemutet werden kann (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG). So soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Pflichtige die Vollstreckung durch freiwillige Erfüllung abwenden kann.15 Die Androhung kann direkt mit dem Verwaltungsakt verbunden werden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VwVG). Wenn der Pflichtige der Handlung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest (§ 14 Satz 1 VwVG). Auf die Festsetzung folgt die Anwendung des Zwangsmittels (§ 15 Abs. 1 VwVG).
Zwangsgeld, Zwangsimpfung, Ersatzzwanghaft
Im Rahmen der Androhung müsse die Behörde das jeweilige Zwangsmittel bestimmen. Dieses müsse in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen:
Wenn es sich, wie bei der Impfpflicht, um eine Handlung handelt, die nicht durch einen Dritten vertreten werden kann und die nur vom Willen des Pflichtigen abhängt, kann dieser durch ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 25.000 Euro zur Vornahme der Handlung angehalten werden
(§ 11 VwVG). Dies umfasst auch die Duldung der Vornahme einer Handlung (§ 11 Abs. 2 VwVG). Die genaue Höhe des Zwangsgeldes muss bereits in der Androhung enthalten sein und richtet sich nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Das Zwangsgeld kann auch wiederholt festgesetzt werden.
Die Möglichkeit eines Zwangs durch Gewalteinwirkung sei außerdem prinzipiell sehr wohl möglich:
Wenn die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht zur Vornahme der Handlung durch den Pflichtigen führt, könnte diese nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht grundsätzlich auch durch unmittelbaren Zwang (§ 12 VwVG) vollstreckt werden. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen. Kann ein Zwangsgeld beim Pflichtigen nicht eingebracht werden, so ist unter weiteren Voraussetzungen auch eine Ersatzzwangshaft möglich (§ 16 VwVG).
Auch weitere Rechtsfolgen wie Besuchs-, Tätigkeits- oder Betreuungsverbote könnten sich ergeben.
Im Dokument wird gnädigerweise auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit hingewiesen, weswegen für die Anwendung von unmittelbarem Zwang „eine hohe Hürde“ bestände. Die Vollstreckung der Impfpflicht durch Zwangsgeld sei an weniger hohe Anforderungen geknüpft und damit „vorrangig“. Dennoch liege die Entscheidung für ein Zwangsmittel aber „im Ermessen der Behörde“.
Der aktuelle Vorschlag für eine Allgemeine Impfpflicht ab 18 Jahren sieht von Zwangsimpfungen ab und peilt Geldbußen in Höhe von bis zu 2.500 Euro an. Das Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts macht Ungeimpften und Ungeboosterten dennoch überdeutlich, wo nach Inkrafttreten eines gesetzlichen Impfzwangs ihr Platz ist – sofern der Widerstand nicht aufrechterhalten und den Regierenden gezeigt wird, dass sie nichts anderes als ein Diener des Souveräns zu sein haben.
Das vollständige Dokument lesen Sie hier: https://www.bundestag.de/resource/blob/880040/b78aedc909645ad7528bcfcf3fe198b3/WD-3-199-21-pdf-data.pdf