Am kommenden Montag, den 2. Mai 2022, wird das Amtsgericht Passau ein Urteil gegen den „Maskenarzt” (so „BR24”) Dr. Ronald Weikl – seine Freunde nennen ihn „Ronny“ – wegen massenweiser Ausstellung von Blanko-Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht fällen. Ob es sich dabei, wie ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird, um die Ausstellung falscher Gesundheitszeugnisse handelte (die nach §278 Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist) oder nur um ärztliche Bescheinigungen (wofür die Strafbestimmung gar nicht greift, wie es die Verteidigung vorbringt), wurde gar nicht intensiv diskutiert und blieb eigentlich bis zuletzt offen.
Wichtig ist insbesondere der genaue Wortlaut des Gesetzes zum Zeitpunkt der „Tat”: Bis zur Neufassung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 22. November 2021 (Bundesgesetzblatt I, S. 4906) machen sich Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen nach § 278 StGB alter Fassung nur dann strafbar, wenn sie ein „…unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen” ausstellen (der Satzteil „zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen” wurde mit der Gesetzesänderung gestrichen). In den Medienberichten war nicht bekanntgegeben (vulgo: unterschlagen) worden, wie viele der „inkriminierten” ärztlichen Bescheinigungen von Dr. Weikl vor dieser Gesetzesänderung ausgestellt worden waren – und dies vermutlich mit voller Absicht.
„nullum crimen, nulla poena sine lege“
Ansonsten nämlich hätten die Mainstream-Medien – allen voran die recht „heizerische” und Dr. Weikl besonders pejorativ darstellende Lokalzeitung „Passauer Neue Presse“ (PNP) – ja schreiben müssen, dass alle ärztlichen Bescheinigungen lange vor der Einleitung des Strafverfahrens, lange vor dem Durchsuchungsbeschluss und lange vor den Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen am 16. Dezember 2020 ausgestellt worden waren – und somit lange vor der Gesetzesänderung. Dann jedoch müsste das Gesetzlichkeitsprinzip im Strafrecht gelten, also der seit 1813 von Anselm von Feuerbach ins bayerische Strafgesetzbuch geschriebene Leitsatz „nullum crimen, nulla poena sine lege” (kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz), dann darf somit nur § 278 StGB alter Fassung gelten. Wüsste von Feuerbach, der ob seiner rechtssystematischen Ideen wegweisenden Ruhm von europäischem Rang erlangte, was bayerische Staatsanwälte und Polizisten knapp 210 Jahre später daraus machen, würde er sich zu Tode schämen.
Schon von Anfang an haperte es bei der Strafanzeige und im Klageverfahren an ordentlicher Subsumtion der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. Unrichtig konnten die ärztlichen Bescheinigungen eigentlich gar nicht sein; ob sie es waren oder nicht, oblag weder der Prüfung durch die Polizei noch der Staatsanwaltschaft, sondern hier ist medizinischer Sachverstand gefragt und die Berufsordnung für Ärzte. Solange der Arzt seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt, sein ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten ausrichtet und den Stand der medizinischen Erkenntnisse beachtet, solange ist er frei von Weisungen – vor allem von Nichtärzten. Schon zu Beginn der Corona-Krise war der Weltgesundheitsorganisation (WHO), dem Robert-Koch-Institut (RKI) und weiten Teilen der medizinischen Wissenschaft bekannt, dass die undifferenzierte Maskenpflicht keinesfalls evidenzbasiert ist, Masken keinen umfassenden Fremd- und Eigenschutz gewährleisten und vor allem für den Träger äußerst gesundheitsschädlich sein können.
Mangel an Tatbestandsmerkmalen
Dies hätte man ja auch schon den Arbeitsschutzrichtlinien entnehmen können, die vor den Corona-Änderungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2020 galten: Diese gestatteten jedem erwachsenen Berufstätigen nur eine maximale Tragedauer von maximal 75 Minuten, verpflichteten ihn zu einer Tragepause und warnten strikt vor privater Nutzung. Oder man hätte auch auf die Maskenhersteller selbst verweisen können, die zumindest bis zum 17. Mai 2021 den Hinweis auf ihre Masken aufdruckten, dass diese „nicht gegen Partikel radioaktiver Stoffe, Viren und Enzyme” geeignet sind. Vor allem Kinder sind vom Maskentragen negativ betroffen, die nach täglichem Einatmen größerer Mengen des eigenen, ausgeatmeten Kohlendioxids unter erheblichen Nebenwirkungen klagen. Inzwischen diagnostizieren niederbayerischen Schulpsychologen bei ihnen „erdrückendes Leid“ (PNP vom 31. Januar 2022), die Fallzahlen für Autismus, psychische Störungen, Psychosen und Suizid im Kindesalter explodieren geradezu (jüngste Beispiele: Fallzunahme in den USA plus 30 Prozent; Zürich/Schweiz: plus 50 Prozent, England: plus 75 Prozent;) und aus der Kinder- und Jugendpädiatrie mussten alarmierende Appelle an die politisch Verantwortlichen gesendet werden. Vielleicht könnte man sogar kurz vor der Urteilsverkündung, zur besseren Rechtsfindung, noch schnell einen Blick in die führende deutsche Meta-Studie werfen (65 wissenschaftliche Arbeiten, darunter zwei andere Meta-Analysen und 14 Reviews), die die massive Schädigung durch Masken beweist und deren Nutzen in Frage stellt.
Trotz alledem spricht der Staatsanwalt im April 2022 noch immer beharrlich von unrichtigen Bescheinigungen und von Fremdgefährdungen – selbst in seinem Schlussplädoyer. Wie verbohrt muss man sein, die fatale Lebenswirklichkeit nicht erkennen zu wollen? Wie groß muss der politische Druck sein, dem die Staatsanwaltschaft hier unterliegt? Oder aber: Wie groß ist hier die politische Gefallsucht, um den politisch Mächtigen zu folgen, eventuell im persönlichen Streben nach einem höheren Amt? Über die Motive bleibt zu rätseln. Warum aber stellt niemand die anderen vor Gericht, die dieses veritable Menschheitsverbrechen entgegen aller Erkenntnisse der Wissenschaft angeordnet (und sich eventuell sogar bei den diversen Maskendeals gründlich bereichert) haben?
Integrität als Mensch und Arzt steht außer Frage
Zum damaligen Zeitpunkt müssten die ärztlichen Bescheinigungen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft ausgestellt worden sein; das bedeutet, der ausstellende Arzt Dr. Weikl hätte bewusst, mit Wissen und Wollen, solche Bescheinigungen für die Vorlage oder den sonstigen Gebrauch bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften ausgestellt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist Voraussetzung der Tatbestandsmäßigkeit. Doch sie ist hier in keinem Fall gegeben. Nachweislich niemand hatte von Dr. Weikl eine solche Bescheinigung mit der Begründung gefordert, sie Behörden oder Versicherungsgesellschaften vorlegen zu wollen, und in keinem Fall wurde eine solche Bescheinigung von Dr. Weikl an Behörden und Versicherungsgesellschaften adressiert. Wenn also schon die objektiven Tatbestandsmerkmale fehlen, dann fehlt es erst recht an den subjektiven Tatbestandsmerkmalen.
Dass dies „wider besseres Wissen” von Dr. Weikl bescheinigt worden sei, ist im Hauptverfahren widerlegt worden. Niemand von Polizei und Staatsanwaltschaft kann Dr. Weikl seine Integrität als Mensch und Arzt absprechen und seine ärztlichen Bescheinigungen als unrichtig disqualifizieren. Seine Patienten klagten tatsächlich über die Beeinträchtigung der Atmung, Abfall der Sauerstoffsättigung, Hyperknapie, Anstieg der Herz- und Atemfrequenz, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Feuchtigkeit unter der Maske, Temperaturanstieg, Konzentrationsschwächen, Erschöpfungszustände, Verwirrtheit, Hautreaktionen und vieles andere mehr – und er stellte dementsprechend pflichtgemäß die ärztliche Bescheinigung aus, die den Patienten von der Tragepflicht der Maske, medizinisch wohlbegründet, befreien sollte. Was daran ist kriminell?
Grobe Un-Verhältnismäßigkeit
Was extrem auffällt, ist die Unverhältnismäßigkeit, die dieses ganze Verfahren durchzieht. Dies begann schon bei dem „Hinweisgeber”, einem Schulbusfahrer, dem die wachsende Zahl maskenbefreiter Schüler nicht in den Kram passte und wegen der er – ganz Staatsbürger mit kleiner Macht und ganz im Sinne des Verfassungsschutzes (früher und anderswo nannte man so jemanden „informellen Mitarbeiter“) – die Schule verständigte, diese dann das Schulamt und dieses wiederum alle Schulen, um weitere „verdächtige” Fälle derartig unmaskierter Schüler zu erfassen. So kamen die ersten rund 40 Anzeigen zustande. Auch die folgenden, aufwändigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen wenige Tage vor Weihnachten 2020 in den Praxis- und Privaträumen des Arztes mit mehreren Dutzend Kräften aus Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwaltschaft erscheinen grob unverhältnismäßig. Sie sollten Dr. Weikl offenkundig kriminalisieren und einschüchtern (Modell war hier wohl eine Razzia im Bandenmilieu, oder wie es eine Praxismitarbeiterin in ihrer Zeugenaussage nannte: ein „traumatisierendes Überfallkommando”).
Die Unverhältnismäßigkeit zeigte sich auch in zum Teil rechtlich fragwürdigen Ermittlungsmethoden der Polizei. So soll es polizeiliche Besuche bei Patienten gegeben haben, in denen ihnen ein Strafverfahren „in Aussicht gestellt” wurde, um zugleich mehr oder weniger dezent anzudeuten, dass die Staatsanwaltschaft das drohende Verfahren gegen sie einstellen könnte, wenn sie im Sinne der Klage aussagten (entsprechenden Vorwürfen wurde übrigens nicht nachgegangen). Letztlich muss man auch die unverhältnismäßige Prozessführung durch die Staatsanwaltschaft und ebensio das Gericht monieren (Anzahl der Sitzungstage, ungewöhnliche Intensität der Patienten-/Zeugenbefragungen, Vorabankündigung des Staatsanwaltes, in jedem Fall das Verfahren „bis zum Bayerischen Obersten Landgericht treiben” zu wollen). Das sture Beharren des Staatsanwaltes auf dem Anklagevorwurf, der mangels tatbestandsmäßigem Handelns eigentlich schon gar nicht hätte zur Anklageerhebung führen dürfen, und sein Beharren auf der tatsachenwidrigen, von der medizinischen Wissenschaft längst widerlegten Behauptung, dass die durch Dr. Weikl von der Maske befreiten Personen „andere Menschen gefährdet” hätten, endete nach acht Terminen in einer abstrus hohen Strafmaßforderung des Staatsanwaltes: Zwei Jahre und sechs Monate Haft ohne Bewährung, dazu drei Jahre Berufsverbot!
Kriminalisierung als Exempel?
Dies war dann das ultimative i-Tüpfelchen auf einer ganzen Serie von grotesken Unverhältnismäßigkeiten, die dieses Verfahren durchzog. Eine solche Strafmaßforderung liegt auf – beziehungsweise sogar über – dem Niveau etwa der Verurteilung der Unterstützer der islamistischen Dschihad-Union (IJU) durch das OLG Frankfurt, dem Urteil gegen einen Ex-DFB-Schiedsrichter in einem bekannten Wettskandal oder dem Urteil gegen einen Beamten wegen Bestechlichkeit, der immerhin als Referatsleiter eines Landesamtes Informationen über kriminelle Aktivitäten gegen die Zahlung von 143.000 Euro unterdrückt hatte. Alles gewichtige Fälle organisierter oder schwerer Kriminalität – aber ganz gewiss nicht vergleichbar mit dem Fall des „Maskenarztes”.
Insbesondere die Forderung, unverzüglich mit der Verurteilung ein vorläufiges Berufsverbot zu verhängen, zeigt den missionarischen, ja fanatischen Eifer des Staatsanwalts: Dies träfe den Arzt aus Leidenschaft, dessen Richtschnüre als Mensch und als Mediziner stets sein Gewissen und die Gebote der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit waren, besonders hart und würde seine Existenz vernichten. Ist es das, was gewollt ist? Soll hier ein Exempel statuiert werden? Soll ein Vorstandsmitglied des überaus aktiven Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD)” mundtot gemacht werden, soll auf diese Weise das von diesem Verein vorgelegte Corona-Ausstiegskonzept beschädigt oder gar zerstört werden? Soll Dr. Weikl abgestraft werden wegen seines „unbotmäßigen Verhaltens“ gegen die Staatsgewalt, wegen seiner Reden auf Demonstrationen gegen Maskenzwang und sonstige unverhältnismäßige Corona-Maßnahmen?
Jetzt bleibt nur noch auf den Richter zu hoffen, dass dieser in der Hauptverhandlung die fehlende Tatbestandsmäßigkeit und extreme Unverhältnismäßigkeit der justiziellen Maßnahmen während der Beweisaufnahme durchschaut und zu einem mutigen Freispruch finden wird – damit dem deutschen Rechtsstaat nicht noch mehr Schaden zugefügt wird.
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