Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Verfassungsbeschwerde gegen den Atomausstieg eingereicht

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von AR Göhring

Die Pro-Kernkraftvereinigung Nuklearia e.V. („Umweltschutz mit Kernkraft“) hat am 22. April mit einigen Unterstützern Verfassungsbeschwerde gegen den Atomausstieg eingelegt. Fast alle der zwölf Beschwerdeführer sind Mitglieder des eingetragenen Vereins. Der Text der Verfassungsbeschwerde steht zum Download zur Verfügung.

Ein Auszug:

Verfassungsbeschwerde

Die Beschwerdeführer rügen das Unterlassen des Gesetzgebers, die Verfassungsmäßigkeit des Atomgesetzes wiederherzustellen, nachdem es

a) durch verschärfte Anforderungen zum Klimaschutz (intertemporale Freiheitssicherung), zur Luftreinhaltung und

b) durch neue Erkenntnisse und Einschätzungen zu den Risiken der Kernenergie

und zu ihrer Bedeutung für den Klimaschutz verfassungswidrig geworden ist. Die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Atomausstieg in § 1 (1. Zweck) und § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Atomgesetz (nachfolgend: „Atomausstieg“) ergibt sich aus der Neubewertung der der Kernenergienutzung zurechenbaren Risiken und ihrer Abwägung gegen die Verletzung von Grundrechten auf Freiheit und auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als Folge des Atomausstiegs. Der Atomausstieg

a) führt zu einer einseitigen Verlagerung von Treibhausgasminderungslast in die Zukunft (Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021, nachfolgend: „Klimabeschluss“, 4. Leitsatz und Rn 117),

b) gefährdet Freiheitsrechte und die Gesundheit der Beschwerdeführer. Denn ohne die Nutzung der Kernenergie

a) bleiben die Schutzvorkehrungen gegen Risiken des Klimawandels erheblich hinter dem Schutzziel zurück,

b) werden vermehrt fossile Energien wie Kohle, Mineralöl und Erdgas verbrannt, was in erheblichem Umfang zur Verschmutzung der Luft beiträgt,

c) ist die Energieversorgung weniger robust und das Risiko größerer Versorgungsausfälle mit drastischen Freiheitseinschränkungen erhöht.

Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde wie nachstehend dargelegt.

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