Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Auch in Deutschland: Nichtmelden von Impf-Nebenwirkungen von hoher Strafe bedroht

Aktuell schwimmen viele Ärzte und Apotheker auf der Welle des System-Narrativs mit. Die Impfstoffe wären geprüft, sicher und wirksam. Dass sie das nicht sind, belegen Berichte und Statistiken aus aller Welt – und leider weltweit zunehmend „plötzlich und unerwartete“ Todesfälle. Die Rechtslage in Deutschland ist aber eindeutig: Bereits der Verdacht einer Schädigung durch Impfstoffe ist laut IfSG meldepflichtig – bei bis zu 25.000 Euro Strafe.

Report24 hat sich gestern intensiv mit der Rechtslage in Österreich beschäftigt, wo schon das Nicht-Melden eines Verdachtsfalles mit einem Bußgeld von 7.500 Euro – im Wiederholungsfall mit 14.000 Euro bestraft werden kann. Unsere Leser stellten die Frage nach der Rechtslage in Deutschland. Diese scheint auf den ersten Blick nicht ganz so präzise formuliert zu sein und nicht ganz so weit zu reichen wie in Österreich – das Nichtmelden von Impf-Nebenwirkungen kann aber zu empfindlichen Strafen führen.

Die Rechtsgrundlage findet sich im Infektionsschutzgesetz IfSG. Zunächst besagt § 6 Meldepflichtige Krankheiten:

(1) Namentlich ist zu melden:
3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,

Meldepflichtig ist der feststellende Arzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8 IfSG). Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 IfSG). Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 IfSG). Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). 

Bis zu 25.000 Euro Strafe je Vergehen

Die Strafbestimmungen finden sich in § 73 Abs. 2 Alt. 2 IfSG: Ein Verstoß gegen die gesetzliche Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrig handelt dabei, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht richtig, nicht vollständig, nicht vorgeschrieben oder nicht rechtzeitig Meldung erstattet. Das Ärzteblatt hat einen Rechtskommentar recherchiert, welches weiter präzisiert (6. Lutz, HJ. In: Erbs G, Kohlhaas M: Strafrechtliche Nebengesetze. Werkstand: 235. EL März 2021, München: C.H. Beck; Rn. 5.):

Fahrlässigkeit ist bereits dann gegeben, „wenn der Meldepflichtige Symptome […] wahrnimmt, aber vorwerfbar keinen Verdacht schöpft und deshalb die Meldung unterlässt“. Sofern ein mit der Übermittlung der Meldung beauftragter Dritte den Auftrag nicht ausführt, handelt der Meldepflichtige ebenfalls fahrlässig, sofern er sich nicht vom Zugang der Meldung vergewissert hat.

Zum Sachverhalt gibt es auch einen sehr guten und ausführlichen Artikel im Ärzteblatt aus dem Jahr 2021. Anlass war der Umstand, dass in Deutschland noch weniger Nebenwirkungen gemeldet wurden als in Österreich und Großbritannien: weniger als die Hälfte. Da wurde man sogar im Mainstream hellhörig und vermutete eine unüblich niedrige Untererfassung. Aufgrund dieses Artikels kann jedenfalls niemand mehr sagen, er habe nichts geahnt und nichts gewusst.

Berufsrechtliche Meldepflicht

Neben dem IfSG gibt es noch eine berufsrechtliche Meldepflicht. Es besteht die Pflicht, die aus der ärztlichen Behandlungstätigkeit bekanntwerdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln (UAW) der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) mitzuteilen. Eine Missachtung kann mit einer disziplinären Verwarnung, einer Rüge oder einem Verweis geahndet werden.

Insgesamt erfolgen weltweit viel zu wenige Meldungen von Impfkomplikationen. Es wird von einer Untererfassung (Underreporting) von – je nach Quelle – 90 bis 99 Prozent ausgegangen. Dies hat vielfältige Gründe von Faulheit über Ignoranz bis Angst. Ein Patient ist jedenfalls weder in Österreich noch in Deutschland der Willkür einzelner Mediziner ausgesetzt. Wer der Ansicht ist, der Arzt habe seine Pflicht zur Meldung einer Impfnebenwirkung oder eines Impfschadens vernachlässigt, kann dies zur Anzeige bringen. Und wie die Vergangenheit gezeigt hat, ist nicht jedes Verwaltungsgericht systemhörig. Ganz speziell wenn viele Meldungen eintreffen, wird es einem Amt schwerfallen, alle Anzeigen zu ignorieren oder abzuweisen. Dann beginnt rasch der Bereich des Amtsmissbrauchs.

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