Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Amtsblatt der EU: Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/5 DER KOMMISSION

vom 3. Januar 2023

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

„Am 24. Juli 2019 stellte das Unternehmen Cricket One Co. Ltd (im Folgenden der ‚Antragssteller‘) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antrag betraf die Verwendung von teilweise entfettetem Pulver aus ganzem Acheta domesticus (Hausgrille) in Mehrkornbrot und -brötchen, Crackern und Brotstangen, Getreideriegeln, trockenen Vormischungen für Backwaren, Keksen, trockenen gefüllten und ungefüllten Erzeugnissen aus Teigwaren, Soßen, verarbeiteten Kartoffelerzeugnissen, Gerichten auf Basis von Leguminosen und Gemüse, Pizza, Erzeugnissen aus Teigwaren, Molkenpulver, Fleischanalogen, Suppen und Suppenkonzentraten oder -pulver, Snacks auf Maismehlbasis, bierähnlichen Getränken, Schokoladenerzeugnissen, Nüssen und Ölsaaten, Snacks außer Chips sowie Fleischzubereitungen für die allgemeine Bevölkerung. (…)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

(…)

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)‘. 2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden. (…)

Merkmale/Zusammensetzung:

Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 74,0-78,0

Fett (% Massenanteil): 9,0-12,0

Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 3,0-6,0

Rohfaser (% Massenanteil): 8,0-10,0

Chitin (*1) (% Massenanteil): 4,0-8,5

Asche (% Massenanteil): ≤ 5,6

Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 5,0

Mangan: ≤ 100,0 mg/kg

Cyanid: ≤ 5,0 mg/kg

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,1 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,025 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 0,4 μg/kg

Deoxynivalenol: ≤ 200,0 μg/kg

Ochratoxin A: ≤ 1,0 μg/kg

Dioxine und dioxinähnliche PCB:

Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze, ( (*2)WHO2005 PCDD/F-PCB-TEF): ≤ 1,25 pg/g Fett

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 100 KBE/g

Enterobacteriaceae (präsumptiv): < 100 KBE/g

Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

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