Horst D. Deckert

Ansteckende Geimpfte? Pfizer-Dokumente und erschreckende Gesetzesänderungen!

In Probandenstudien der Impfstoff-Hersteller war bereits angemerkt worden, dass Angehörige oder Familienmitglieder Geimpfter das Spike-Protein ebenfalls übertragen bekommen können. Das klingt allerdings so irre, dass man es nicht glauben möchte und sich dabei ertappen könnte, sich höchst selbst als Schwurbler zu brandmarken.

Das „Zeug“ ist also quasi ansteckend. Diese mögliche schockierende Erkenntnis tritt nun in einen fatalen Zusammenhang mit einer jüngst entdeckten Gesetzesänderung in Deutschland, auf die wir im unteren Teil des Artikels genauer eingehen werden.

Pfizer-Dokument über Impfstoff-Probanden legen offen

Per Anfang April offengelegte Dokumente von Pfizer zeigen, dass sowohl das Einatmen als auch der Hautkontakt mit geimpften Personen den Impfstoff auf Ungeimpfte überträgt, wie auch uncutnews.ch zu berichten weiß.

Hier ein kurzer Auszug aus dem Dokument und Video-Link:

Das beunruhigende Dokument enthüllt unter anderem Folgendes:

Wenn beispielsweise eine ungeimpfter Mann eine geimpfte Frau berührt oder die Luft einatmet, die sie ausatmet, und dann mit seiner Frau Sex hat, könnte seine Frau eine Nebenwirkung haben und musste möglicher Weise dann auf Kinder verzichten.

Wenn eine Frau, die noch nie geimpft wurde, mit einer geimpften Frau in Kontakt kommt, könnte sie:

A: eine Fehlgeburt erleiden,

B: ungewollt spontan abtreiben,

C. ein Baby über ihre Muttermilch vergiften,

D: Babys mit kognitiven Problemen (Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen) gebären.

Hier ein kurzer Abriss des Textes, den Anonymouswire.com dazu veröffentlichte:

„Eine sogenannte berufliche Exposition liegt vor, wenn eine Person ungeplanten direkten Kontakt mit einem Impfling hat, was zum Auftreten eines unerwünschten Ereignisses führen kann oder auch nicht. Zu diesen Personen können Betreuer, Verwandte und andere dem Probanden nahestehende Personen gehören.

Wenn eine solche Exposition auftritt, muss der Prüfer dies innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung an Pfizer saftey melden, unabhängig davon, ob ein damit verbundenes sekundäres unerwünschtes Ereignis auftritt oder nicht. Die Meldung muss unter Verwendung des Meldeformulars für sekundäre unerwünschte Wirkungen des Impfstoffs erfolgen. DA SICH DIE INFORMATIONEN NICHT AUF EINEN TEILNEHMER DER STUDIE BEZIEHEN, WERDEN SIE GETRENNT VON DER STUDIE AUFBEWAHRT“.

Dabei wird also klar, dass man im Zuge der Studien zum Impfstoff bereits wusste, dass die Teilnehmer an Impfstoffstudien zu Superverbreitern von etwas werden, von dem sie bis dato nicht sagen oder „wissen“ was es ist.

Es kann aber sekundäre unerwünschte Ereignisse bei Menschen hervorrufen, die den „Impfstoff“ nie bekommen hatten, sobald sie mit Menschen in Kontakt kommen, die den „Impfstoff“ erhalten hatten.

Studienintervention – Eine Impfstoffperson.

AE – Unerwünschtes Ereignis bei einer Person, die den Impfstoff erhalten hat.

SAE: Unerwünschtes Ereignis bei einer Person, die mit einer Person, die den Impfstoff erhalten hat, in Kontakt gekommen ist.

EDP: Exposition während der Schwangerschaft.

8.3.5. Eine Exposition gegenüber der untersuchten Studienintervention während der Schwangerschaft oder Stillzeit sowie eine berufliche Exposition muss Pfizer Safety innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme durch den Prüfarzt gemeldet werden.

8.3.5.1. Exposition während der Schwangerschaft – EDP liegt vor, wenn:

* Bei einer weiblichen Teilnehmerin wird eine Schwangerschaft festgestellt, während sie eine Studienintervention erhält oder nachdem sie die Einnahme beendet hat.

* Ein männlicher Teilnehmer, der sich einer Studienintervention unterzieht oder diese abgesetzt hat, ist vor oder um den Zeitpunkt der Empfängnis einer Partnerin ausgesetzt.

* Bei einer Frau wird eine Schwangerschaft festgestellt, während sie einer Forschungsintervention ausgesetzt ist oder aufgrund einer Umweltexposition ausgesetzt war. Im Folgenden sind Beispiele für eine Exposition gegenüber der Studienumgebung während der Schwangerschaft aufgeführt:

* Eine weibliche Verwandte oder Betreuungsperson meldet, dass sie schwanger ist, nachdem sie der Studienintervention durch Einatmen oder Hautkontakt ausgesetzt war.

* Ein männlicher Verwandter oder Betreuer, der der Studienintervention durch Einatmen oder Hautkontakt ausgesetzt war, setzt seine Partnerin vor oder um den Zeitpunkt der Empfängnis herum der Studie aus.

Die Frage, die sich aus dem kurzen Auszug ergibt ist also, sollte diese „Impfung“ nicht auf Andere (Ungeimpfte) übertragen werden können, wie bis dato bei keiner anderen Impfung bekannt geworden, warum sollte die dann ein nennenswertes Ereignis darstellen?

Warum sollte sich dann ein Mann, der sich in der Nähe einer geimpften Frau aufgehalten hat, auch wenn er sie nicht berührt oder Sex mit ihr hatte, Sorgen machen, eine andere Frau zu schwängern?

Im Originaldokument finden sich weitere sehr umfangreiche „Nennenswerte Ereignisse“ und der dazu von Pfizer empfohlene Umgang mit Selbigen, zum Nachlesen aufgeführt. Dies wäre im Detail hier an zu führen wohl zu umfangreich.

Dies umfasst die Themenbereiche Schwangerschaft, Geburt, Fehlgeburt, neonatale Todesfälle, Abortus und das Stillen.

Zu Letzterem ein kurzer Auszug, „es wurde festgestellt, dass eine Frau stillt, während sie einer Forschungsintervention ausgesetzt ist oder war (d. h. Exposition gegenüber der Umwelt). Ein Beispiel für eine Umweltexposition während des Stillens ist eine weibliche Verwandte oder Pflegeperson, die berichtet, dass sie stillt, nachdem sie der Studienintervention durch Einatmen oder Hautkontakt ausgesetzt war.

Der Prüfarzt muss die Exposition während der Stillzeit innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden an Pfizer Safety melden, unabhängig davon, ob ein SAE aufgetreten ist oder nicht. Die Informationen müssen unter Verwendung des Impfstoff-SAE-Berichtsformulars gemeldet werden. Wenn die Exposition während des Stillens im Rahmen einer Umweltexposition auftritt, bezieht sich die Expositionsinformation nicht auf die an der Studie teilnehmende Person und wird daher nicht auf einem CRF aufgezeichnet.

Weiter heißt es etwa zu den „betreffenden Personen“, „wenn eine Person ungeplant direkt mit der Studienintervention in Kontakt kommt, was zum Auftreten einer SAR führen kann, aber nicht muss. Zu diesen Personen können Betreuer, Angehörige oder andere Personen gehören, die an der Pflege des Studienteilnehmers beteiligt sind. Der Prüfer muss berufsbedingte Expositionen innerhalb von 24 Stunden, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, an Pfizer Safety melden, unabhängig davon, ob ein SAE auftritt. Eine berufliche Exposition liegt vor, wenn eine Person ungeplanten direkten Kontakt mit einem Impfling hat, was zu einem unerwünschten Ereignis führen kann oder auch nicht. Bei diesen Personen kann es sich um Pflegepersonal, Familienmitglieder und andere Personen handeln, die dem Probanden nahe stehen.

DA SICH DIE INFORMATIONEN NICHT AUF EINEN AN DER STUDIE BETEILIGTEN TEILNEHMER BEZIEHEN, WERDEN DIE INFORMATIONEN GETRENNT VON DER STUDIE BEHANDELT.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Deutschland per 18.3.2022

Wie unserer Redaktion zugespielt wurde, kam es, wie dieser Tage regierungsseitig üblich, zu einer „heimlichen“ Gesetzesänderung des §21 IfSG (Infektionsschutzgesetz) betreffend Impfstoffen.

Darin heißt es nun wie folgt:

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.3.2022 I 473

  • 21 IfSG Impfstoffe

Bei einer, auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer, von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

Als Erklärung hier noch der zitierte §17a Abs.2:

  • 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte

Abs. 2: Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

  1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder
  2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Abschließend darf sich der Leser nun mehrfach Gedanken zu diesen Vorgängen, in jedem Falle aber auch über die nicht näher erläuterte „Definition“ des Passus „von den Geimpften ausgeschieden“, machen. Bringt man dies nun in Zusammenhang mit den offengelegten Probanden-Studien Pfizers, müsste dies wohl auch „Husten und Nießen“ umfassen.

Die Frage also wie damit um zu gehen sein wird stellt sich zu mindest für unsere Redaktion, denn es gibt wohl kaum jemanden der nicht im Bekannten-und Familienkreis, vor allem unter den älteren Personen, Kontakt mit Geimpften hat.


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