Horst D. Deckert

Anwältin: Ohne umfassende Aufklärung haftet Arzt bei Impf-Schaden

Seit der bedingten Zulassung der experimentellen Corona-Impfung von BioNTech/Pfizer für Kinder ab 12 Jahren wird immer wieder die Ansicht vertreten, dass Kinder ab 14 Jahren selbst und ohne Zustimmung der Eltern darüber entscheiden können, ob sie sich impfen lassen oder nicht. Anders als Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein unlängst behauptete, gibt es für die Kinder-Impfung ab 12 keine WHO-Empfehlung. Eine Rechtsanwältin der Anwälte für Grundrechte erklärt unter welchen Umständen Kinder ab 14 diese Entscheidung treffen können.

  • Kinder-Impfung ab 12 mit bedingter Zulassung
  • Anwältin meint, dass die Folgen der Impfung nicht abschätzbar sind. Zustimmung der Eltern wäre aus ihrer Sicht erforderlich.
  • Erst durch Aufklärung über Risiken und Spätfolgen wird die Einwilligung zur Impfung rechtlich „wirksam“
  • Empfehlung an Ärzte die Zustimmung der Eltern einzuholen
  • Beteiligte Erwachsene haften im Fall von Impf-Schäden

Anfang Juni wurde von der EMA (Europäische Arzneimittel-Agentur) die Kinder-Impfung mit dem Serum von BioNTech/Pfizer für Kinder ab 12 bedingt zugelassen, wie Wochenblick berichtete. Die ständige Impfkommission (STIKO) hat sich daraufhin gegen eine generelle Impfung ab 12 ausgesprochen und empfiehlt diese nur im Fall von Vorerkrankungen bzw. einem „anzunehmenden erhöhten Risiko“. Anders als vorige Woche von Gesundheitsminister Mückstein behauptet wurde, empfiehlt sie auch die WHO nicht. Die Anwältin Mag. Andrea Steindl ist Mitglied der Rechtsanwälte für Grundrechte und hat sich eingehend mit dem Thema befasst.

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Risiken nicht abschätzbar

Die Impfstoffe gegen SARS-CoV-2 basierten auf einer völlig neuen Technologie und seien nur bedingt zugelassen. Die Studien zur Sicherheit seien noch nicht abgeschlossen. Die Risiken der Impfungen, vor allem mögliche Langzeitfolgen, wie vor allem mögliche Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit seien noch nicht bekannt. Dass viele Ärzte abgesehen von anderen schweren Nebenwirkungen auch auf eine mögliche Gefährdung der Fruchtbarkeit hinweisen, hat Wochenblick bereits berichtet. Die Anwältin ist der Auffassung, dass die Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich wäre. Die Voraussetzung für eine Einwilligung sei die Aufklärung über die möglichen Risiken und Folgen.

„Wirksame Einwilligung“ erforderlich

Grundsätzlich könne ein entscheidungsfähiges Kind über medizinische Behandlungen selbst entscheiden. Diese Entscheidungsfähigkeit wird im Alter von 14 Jahren angenommen. Bei den herkömmlichen, jahrelang erprobten und vollzugelassenen Impfungen, bei denen die Risiken bekannt seien und auch wie wahrscheinlich sie eintreten, habe man bisher die Ansicht vertreten, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich ist. Eine medizinische Behandlung erfordere aber eine „wirksame Einwilligung“, da sonst eine „eigenmächtige Heilbehandlung“ vorliegen würde. Sollte ein Impf-Schaden auftreten, hätte dies auch für den Impf-Arzt „haftungsrechtliche Folgen“. Damit die Einwilligungserklärung „wirksam“ wird müsse vorab eine umfangreiche Aufklärung stattfinden. Sämtliche Risiken und möglichen Folge- und Nebenwirkungen müssten genau erklärt werden und auch mögliche Alternativen angeboten werden. Komme ein Arzt dieser Aufklärungsverpflichtung nicht nach, so könne er „schadenersatzrechtlich zur Haftung herangezogen werden“.

Empfehlung an Ärzte die Einwilligung der Eltern einzuholen

Jeder Arzt wäre daher gut beraten, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einzuholen und entsprechend aufzuklären. Sie weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die EMA die Impfung nur bedingt zugelassen hat. Eine generelle Empfehlung auszusprechen wäre nicht die Aufgabe der EMA, was oft falsch dargestellt würde. Es gebe für Eltern allerdings kaum Möglichkeiten die Impfung zu verhindern. Die Anwältin empfiehlt den Eltern daher die Kinder zur Impfung zu begleiten. Man solle erklären, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist und nicht erteilt wird. Der Arzt solle dann schriftlich bestätigen, dass das Risiko-Nutzen-Verhältnis auf das konkrete Kind bezogen, positiv ist, meint Mag. Steindl.

Haftung im Fall von Impf-Schäden

Dass dieses Risiko-Nutzen-Verhältnis bei Kindern keinesfalls positiv ist, darauf haben u.a. Ärzte der Initiative für evidenzbasierte Corona-Inforation (ICI) hingewiesen, wie Wochenblick berichtete. Aus diesem Grund stellte auch die Bozener Rechtsanwältin Dr. Renate Holzeisen in einem Videobeitrag im neuen Format von WB-Chefredakteurin Elsa Mittmannsgruber „AUFrecht“ kürzlich fest, dass aus ihrer Sicht Eltern keine Zustimmung zur Impfung ihrer Kinder geben dürften, da kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bestehe und gab zu bedenken, dass alle Erwachsenen, die sich an der Kinder-Impfung beteiligen würden, auch rechtlich belangt werden könnten, falls ein Kind dadurch zu Schaden komme.

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