Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Bayern: 2G-Regel für viele Geschäfte nicht verpflichtend

Seit Anfang Dezember gilt im Bundesland Bayern 2G für den Einzelhandel. Ausgenommen davon sind Geschäfte zur «Deckung des täglichen Bedarfs». Diese Bezeichnung umfasst weite Definitionsmöglichkeiten. So waren beispielsweise Bekleidungsgeschäfte bisher nicht darunter gefallen, jedoch Geschäfte, die normalerweise anlassbezogen aufgesucht werden, wie Optiker, oder solche, die nicht der Grundversorgung dienen, wie Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte oder Gartenmärkte.

Nun hat das Bayerische Verwaltungsgericht den Eilantrag eines Bekleidungsunternehmens gegen die 2G-Regelung als unzulässig abgelehnt, weil Bekleidungsgeschäfte der 2G-Zugangsbeschränkung als Geschäfte zur «Deckung des täglichen Bedarfs» nicht unterfallen, das heisst, dass für Bekleidungsgeschäfte die 2G-Regel nicht gilt. Der Antragstellerin fehle es daher an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil sie durch die angegriffene Vorschrift nicht in ihren Rechten verletzt sei, so das Gericht in einer Erklärung vom 29. Dezember. Darin heisst es weiter, dass der Bedarf nach Kleidung, wie jener nach Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten, täglich eintreten könne.

Der Antrag richtete sich gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmassnahmenverordnung (BayIfSMV), wonach Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote nur von geimpften oder von einer Coronainfektion genesenen Personen sowie Kindern unter 14 Jahren betreten werden dürfen.

Der Handelsverband Bayern habe nach hohen Umsatzeinbussen im Weihnachtsgeschäft wegen der 2G-Regel erfreut auf die Nachricht des Gerichtes reagiert, meldet BR. Vor Weihnachten hatten die Richter bereits klargestellt, dass auch Spielzeugläden von der 2G-Regelung ausgenommen seien. Wie wichtig und dringlich ein täglicher Bedarf sein müsse, damit das Geschäft nicht der 2G-Vorschrift unterliegt, sei weder dem Verordnungstext noch der Begründung zu entnehmen.

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