Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Bundesgericht hat Beschwerde von Heidi Joos wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen

Anlässlich einer Mahnwache auf dem Luzerner Bahnhofplatz vom 30. Mai 2020 wurde die Rentnerin und ehemalige kantonale Parlamentarierin Heidi Joos von der Polizei höchst unsanft verhaftet und in Handschellen und mit einer Mütze über dem Kopf abgeführt (wir berichteten).

Im darauffolgenden Verfahren verweigerten ihr zwei Luzerner Gerichtsinstanzen die unentgeltliche Rechtspflege, was das Bundesgericht jetzt aus weitgehend formalen Gründen kassiert hat.



Im Wesentlichen kritisiert das Bundesgericht, dass die Erwägungen des Kantonsgerichts den minimalen Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. i lit. b des Bundesgerichtsgesetztes (BGG) nicht genügen
. Gemäss dieser Bestimmung muss der angefochtene Entscheid die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil aus der Verfügung des Kantonsgerichts nicht hervorgeht, für welches Strafverfahren das Kantonsgericht die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung prüfte.

In der Beschwerde gegen die kantonsgerichtliche Verfügung wurde argumentiert, dass es entgegen der Begründung des Kantonsgerichts nicht darauf ankommen kann, ob die Beschwerdeführerin Heidi Joos Zivilansprüche geltend machen kann, da sie das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht in ihrer Eigenschaft als Privatklägerin (im Strafverfahren gegen die Polizeiangehörigen) gestellt hat.

Das Bundesgericht hat die Verfügung in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG zur Verbesserung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Dieses muss nun erneut über die Sache befinden. Für die Kosten der Rechtsvertretung im bundesgerichtlichen Verfahren muss der Kanton Luzern eine Entschädigung von CHF 2’000.00 bezahlen.

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