Kategorie: Nachrichten
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Der Verlag Nova obzorja veröffentlichte zum 30. Jahrestag der Unabhängigkeit Sloweniens ein Buch von Janez Janša, dem Verteidigungsminister, heute Ministerpräsident, mit dem Titel Vstali in obstali. Es enthält die grundlegenden Texte zum Verständnis der Unabhängigkeit und des Krieges für Slowenien.
Das Buch können Sie hier kaufen und herunterladen:
Wir sind Demokraten. Was seid ihr?

Wir sind Demokraten. Was seid ihr?
Der G7-Gipfel feiert sich und den menschenrechtswidrigen Corona-Putsch der Konzerne. Demokraten fordern Inhaftierung der politisch Verantwortlichen und bereiten Verfassungsgebende Versammlung vor. Die Deutschen verständigen sich neu auf Basis des Grundgesetzes. von Hendrik Sodenkamp Der Monarch machte klar, was er so sehr liebt: “Politischer Wille auf Initiative der Wirtschaft und öffentliche Mobilisierung”. Übersetzt heißt das: Krieg […]
Der Bericht selbst endet mit dieser Warnung: „Der Impfstoff könnte eine Biowaffe sein und noch gefährlicher als die ursprüngliche Infektion.“
Schwere neurologische Krankheiten wie Alzheimer verursacht von mRNA Impfstoffen
„In einem schockierenden neuen Bericht über die COVID-19-Impfstoffe wurde festgestellt, dass der Pfizer-Coronavirus-Impfstoff langfristige gesundheitliche Auswirkungen haben kann, die zuvor nicht bekannt waren, einschließlich „ALS, Alzheimer und anderen neurologischen degenerativen Erkrankungen“. (…)
Die Zusammenfassung des Berichts kommt zu dem Schluss, dass
„Der erhobene Befund sowie zusätzliche potenzielle Risiken lassen den Autor glauben, dass die behördliche Zulassung der RNA-basierten Impfstoffe gegen SARS-CoV-2 verfrüht war und der Impfstoff viel mehr Schaden als Nutzen anrichten kann.“
Der Bericht selbst endet mit dieser Warnung:
„Der Impfstoff könnte eine Biowaffe sein und noch gefährlicher als die ursprüngliche Infektion.“
(Approving a vaccine, utilizing novel RNA technology without extensive testing is extremely dangerous. The vaccine could be a bioweapon and even more dangerous than the original infection.)„
Hier das Abstract des erwähnten wissenschaftlichen Artikels:
„ABSTRACT
Development of new vaccine technology has been plagued with problems in the past. The current RNA based SARSCoV-2 vaccines were approved in the US using an emergency order without extensive long term safety testing. In this paper the Pfizer COVID-19 vaccine was evaluated for the potential to induce prion-based disease in vaccine recipients. The RNA sequence of the vaccine as well as the spike protein target interaction were analyzed for the potential to convert intracellular RNA binding proteins TAR DNA binding protein (TDP-43) and Fused in Sarcoma (FUS) into their pathologic prion conformations. The results indicate that the vaccine RNA has specific sequences that may induce TDP-43 and FUS to fold into their pathologic prion confirmations. In the current analysis a total of sixteen UG tandem repeats (ΨGΨG) were identified and additional UG (ΨG) rich sequences were identified. Two GGΨA sequences were found. Potential G Quadruplex sequences are possibly present but a more sophisticated computer program is needed to verify these. Furthermore, the spike protein, created by the translation of the vaccine RNA, binds angiotensin converting enzyme 2 (ACE2), a zinc containing enzyme. This interaction has the potential to increase intracellular zinc. Zinc ions have been shown to cause the transformation of TDP-43 to its pathologic prion configuration. The folding of TDP-43 and FUS into their pathologic prion confirmations is known to cause ALS, front temporal lobar degeneration, Alzheimer’s disease and other neurological degenerative diseases. The enclosed finding as well as additional potential risks leads the author to believe that regulatory approval of the RNA based vaccines for SARS-CoV-2 was premature and that the vaccine may cause much more harm than benefit.“
Ein Treffen mit Klaus Schwab – WEF – Doku – Chnopfloch
Klaus Schwab Klaus Martin Schwab ist ein deutscher Wirtschaftswissenschaftler. Er ist Gründer und geschäftsführender Vorsitzender des Weltwirtschaftsforums und anderer Stiftungen.
Ist der echte Klaus Schwab eine freundliche alte Onkelfigur, die der Menschheit Gutes tun will, oder ist er in Wirklichkeit der Sohn eines Nazi-Kollaborateurs, der Sklavenarbeit einsetzte und die Nazis bei der Beschaffung der ersten Atombombe unterstützte? Johnny Vedmore stellt Nachforschungen an.
Der Beitrag Ein Treffen mit Klaus Schwab – WEF – Doku – Chnopfloch erschien zuerst auf uncut-news.ch.
Dr. Thomas Sarnes – In meinen Augen sind wir belogen worden
Dr. Thomas Sarnes, Chirurg, 40 J. klinische Tätigkeit, davon 22 J als Chefarzt. Zusatzausbildung in Infektiologie und Tropenmedizin:
„Ich möchte hier nicht im Detail über die letzten 15 Monate urteilen. In meinen Augen sind wir belogen worden und im tiefsten Inneren wissen das mindestens alle Ärzte. Das die Klärung des Sterbegrundes nicht zugelassen wurde, damit war für mich klar, hier stimmt was nicht.
Eines möchte ich hier als Arzt, Vater und leidenschaftlicher Opa sagen: „Lasst die Finger weg von den Kindern“ Sie haben noch ihr ganzes Leben vor sich.
Wie absurd ist es eigentlich, einem gesunden Menschen eine Substanz zu spritzen, so dass der Körper sich dann seinen eigenen Feind produziert, den er dann bekämpfen soll. Das ist eine kranke Idee.
Wie wollen Sie als Chefarzt vor Ihre junge Kollegen treten, ohne sich dafür zu schämen, dass sie hier den Mund gehalten haben? Seht zu, dass nicht Ihr auf der Anklagebank sitzt. Seht zu, dass Ihr die Ankläger seid.“
Der Beitrag Dr. Thomas Sarnes – In meinen Augen sind wir belogen worden erschien zuerst auf uncut-news.ch.
Zum Klimabeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021
von Karl Albrecht Schachtschneider
Ich kritisiere den Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18, unter viererlei Gesichtspunkten:
I Art. 20 a GG als Rechtsgrundlage des Klimaschutzes
Alle Maßnahmen Deutschlands, die durchschnittliche Erwärmung eines Gebietes durch CO2-Emissionen gering zu halten, die der Staat anordnet, sind Einschränkungen von Grundrechten, insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG und der durch die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG und durch die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Unternehmensfreiheit (dazu K. A. Schachtschneider (P. Wollenschläger), Fallstudie Umweltschutz (FCKW-Verbot), Fallstudien zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2003, S. 303 ff., 324 ff., 342 ff., 353 ff.). Grundrechtseinschränkungen bedürfen hinreichender gesetzlicher Grundlagen, wie die genannten Grundrechte explizit ergeben. Sie können durch verfassungsgebotene Schutzpflichten, die die Abwehr der Erderwärmung gebieten, geboten sein, wie sie das Bundesverfassungsgericht wesentlich aus der Umweltschutzvorschrift Art. 20 a GG nicht als Grundlage subjektiver Rechte, sondern als objektivrechtliche Verpflichtung herleitet (Klimabeschluß, Rnrn. 142, 196 ff., schon BVerfGE 118, 79 (110 f.); 137, 350 (368 f. Rn. 47, 378 Rn. 73); 155, 238 (278 Rn. 100)), aber sie müssen nach Art. 20 a GG durch den Gesetzgeber erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht mahnt vor allem wegen der zukünftigen Generationen, die jetzt keine Stimme haben, immerhin zurückhaltende Judiziabilität des Art. 20 a GG an (Klimabeschluß, Rnrn. 205 ff. 211 f.).
Nach Art. 20 a GG, eingefügt mit Wirkung vom 15. November 1994, „schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Diese Verfassungsvorschrift verlangt Beachtung, soweit sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung beachtet werden kann. Sie ist als programmatisches Staatsziel verbindlich (D. Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 a GG, Rnrn.12 ff., 16 ff.). Als solche ist die Vorschrift nicht wie ein subsumtionsfähiger Rechtssatz zu handhaben. Dafür mangelt es ihr an der erforderlichen Bestimmtheit. Sie kann allenfalls die Gesetzgebung orientieren, ähnlich dem Sozialprinzip. Der Gesetzgeber muß die Zielkonflikte mit anderen Verfassungsprinzipien politisch bewältigen (D. Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 a GG, Rnrn. 52 ff.). Nur der Gegenstand des Schutzes, nämlich die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere, nicht aber Inhalt, Zweck und Ausmaß des Schutzes sind genannt. Die Direktivkraft der Vorschrift ist „äußerst unbestimmt“ (D. Murswiek, a. a. O., Rnrn 39 und ff.). Das Bundesverfassungsgericht meint, nach dem Wortlaut habe die Gesetzgebung einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, soweit die Politik der Gesetzgeber die „natürlichen Lebensgrundlagen“ derart schütze, daß er das „für die künftigen Generationen verantworten könne“ (Klimabeschluß, Rnrn. 152, 207, 208 ff., 211 ff., 215, 249).
Außer dem Gegenstand des Schutzes gibt Art. 20 a GG nichts für die Art und Weise des Schutzes her, nicht einmal daß die Erde vor Erwärmung geschützt werden müsse. Erderwärmung, global oder regional ist ein natürlicher Vorgang. Wenn die Erwärmung allerdings durch die Lebensweise der Menschen bewirkt wird, wie nach einem Teil der fachlichen Erkenntnisse der Klimawissenschaft durch CO2-Emissionen, kann es gerechtfertigt sein, diese zu unterbinden, wenn sie Leben und körperliche Unversehrtheit der Menschen schaden. Das ergibt die Schutzpflicht, die als solche zu Recht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG hergeleitet wird (Klimabeschluß, Rn. 145; auch BVerfGE 142, 313, 337, Rn. 69 mwN., st. Rspr.; K. A. Schachtschneider (P. Wollenschläger), Fallstudie Umweltschutz (FCKW-Verbot), S. 304 ff.). Klimawandel kann sich auch aus natürlichen Entwicklungen ergeben und ist damit nicht als solcher vom Staat abzuwehren, abgesehen davon, daß das nicht möglich sein dürfte. „Der Begriff Klima bezeichnet die Gesamtheit aller meteorologischen Vorgänge, die für den durchschnittlichen Wetterzustand an einem bestimmten Ort verantwortlich sind. Er schließt alle tages- und jahreszeitlich bedingten Abweichungen sowie alle Regelmäßigkeiten mit ein. Verantwortlich dafür sind zum einen die Erdatmosphäre und ihre Wechselwirkungen mit Meeren und Kontinenten, zum anderen die Sonneneinstrahlung“ (Wetterdienst. de, Lexikon, Klima). Es überzeugt nicht, daß das Gericht den Klimaschutz undifferenziert zum Gegenstand der Schutzpflicht aus Art. 20 a GG erklärt und zudem sehr anspruchsvolle Vorgaben für die Klimaschutzgesetzgebung macht. Das ist Klimaschutzpolitik, die Sache des Gesetzgebers ist, aber nicht subsumtive Anwendung eines Rechtssatzes, wie sie die Rechtsprechung definiert. Wie das aus der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts zum Menschenwürdesatz bekannt ist, (dazu K. A. Schachtschneider, Zum Menschenwürdesatz des Grundgesetzes, 2017, 2020, Homepage, Aktuelles) gestaltet das Gericht mittels seiner Rechtssprüche die Verfassungs-ordnung und entzieht seine rechtsetzende Rechtsprechung der Staatsgewalt des Volkes, der die Gesetzgebung unmittelbar oder mittelbar durch seine Vertreter in den Parlamenten zusteht.
Damit maßt sich das Gericht Befugnisse an, die das Grundgesetz ihm mit dem Begriff „Rechtsprechung“ in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und „rechtsprechende Gewalt“ in Art. 92 GG nicht übertragen hat (zur Problematik K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2006, S. 343 ff.). Die Richter sind durch Art. 97 Abs. 1 GG „dem Gesetz unterworfen“. Sie dürfen sich auch als Verfassungsrichter nicht über die fundamentalen Prinzipien der Verfassung, dem Grundgesetz, stellen. Das verlangt im Rahmen der praktischen Vernunft, die das Sittengesetz als Prinzip der Freiheit gebietet (Art. 2 Abs. 1 GG; K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2006, S. 30 ff.; ders., Freiheit in der Republik, 2007, S. 83 ff., 256 ff., 424 ff.), Bindung an die Texte des Verfassungsgesetzes. Wenn diese nicht hinreichend bestimmt sind, muß sich auch das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei der Anwendung des Art. 20 a GG eigener Politik entsagen, so schwer es fällt, wenn der zeitgeistliche Moralismus den Einsatz für die ‚gute Sache‘ fordert, den globalistischen Kampf gegen den Klimawandel, mittels der Ikone Greta Thunberg religionshaft gestärkt. Art. 20 a GG hebt ausdrücklich hervor, daß die natürlichen Lebensgrundlagen im „Rahmen der verfassungsmäßige Ordnung“ zu schützen sind. Art. 20 a GG verändert somit die verfassungsmäßige Ordnung nicht. Diese überträgt gemäß dem demokratischen Prinzip die Gesetzgebung dem Volk, unmittelbar oder mittelbar, auch die grundrechtseinschränkende Begrenzung der CO2-Emissionen. Art. 20 a GG begrenzt die Rechtsprechungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts stärker als andere wenig bestimmte Verfassungsbegriffe wie insbesondere der des Wesensgehalts der Grundrechte, der nach Art. 19 Abs. 2 GG „in keinem Fall“ durch die Gesetze eingeschränkt werden darf (K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, S. 424 ff.).
Die natürlichen Lebensgrundlagen müssen für die künftigen Generationen nicht unverändert bleiben (so aber der Klimabeschluß, Rn. 192 u. ö.), für alle zukünftigen Generationen etwa? Das wäre aussichtslos. Das kann kein Staat, schon gar nicht das kleine Deutschland allein. Mehr als den gemäß seinem im Pariser Klimaabkommen vereinbarten Anteil an der globalen CO2-Emissionsreduktion, berechnet nach Pro-Kopf-Emissionsrechten (Klimabeschluß, Rn. 225), unter Berücksichtigung eventueller Negativemissionstechnologien (Klimabeschluß, Rn. 228), hat Deutschland völkerrechtlich nicht zur Abwehr der Erderwärmung beizutragen (Klimabeschluß, Rnrn. 215 ff., vgl. auch Rn. 250). Ziel der internationalen Klimaschutzvereinbarung von Paris ist es, die globale Erderwärmung auf deutlich weniger als 2 Grad, möglichst auf 1,5 Grad zu beschränken. Deutschland dürfe sein Reduktionsbudget nur schonend verbrauchen, um zukünftige Generationen nicht übermäßig in ihrer Entfaltung einzuengen (Klimabeschluß, Rnrn. 186 ff.; Nachhaltigkeitsprinzip, D. Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 a GG, Rn. 37). Natürliche Einflüsse auf die globale Durchschnittstemperatur und den Klimawandel sind bei diesen Verpflichtungen nicht berücksichtigt. Die Annahme, daß ausschließlich oder wesentlich CO2-Emissionen für die Erderwärmung kausal sind, ist wenig überzeugend. Das Bundesverfassungsgericht stützt sich auf Berechnungen des IPCC und das Umweltgutachten 2020 des Sachverständigenrates (SRU, Vorsitzende C. Kemfert), Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa, S. 42 f. Rn. 12 (Klimabeschluß, Rn. 217).
Gegen eine neue Wärme- oder eine neue Eiszeit können die Menschen nichts ausrichten. Diese entstehen ohne menschlichen Einfluß. Das Leben soll auch in Deutschland möglich bleiben. „Natürliche Lebensgrundlagen“ sind die Umwelt, die Natur, die nicht auf menschlicher Hervorbringung beruht (D. Murswiek, a. a. O., Art. 20 a GG, Rnrn. 27 und ff.). Änderungen der Lebensgrundlagen, die die Natur den Menschen bereitgestellt hat, sind durch Menschen seit Menschengedenken erfolgt und werden weiter erfolgen und erfolgen dürfen. Wenn etwa eine Wärmeperiode die Permafrostregionen, 25 Prozent der Erdoberfläche der Nordhemisphäre, tauen läßt, gelangt bisher gebundene Kohlenstoff als Treibhausgas, als Kohlenstoffdioxid und Methan, in die Atmosphäre und führt zur weiteren Erwärmung des Klimas. Tiefgreifende Änderungen der natürlichen Lebensgrundlagen sind dann unausweichlich.
Technische Entwicklungen können erhebliche Änderungen der natürlichen Lebensgrundlagen zur Folge haben. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hatte 1994 kaum die Absicht, derartige Entwicklungen und damit die weitere Verbesserung der Lebensverhältnisse zu unterbinden, noch die Möglichkeit und die Befugnis dazu. Dadurch würde Art. 20 a GG zu einer der verfassungsmäßigen Ordnung übergeordneten Vorschrift (gegen Überordnung, für prinzipielle Gleichordnung mit anderen Verfassungszielen D. Murswiek, a. a. O., Art. 20 a GG, Rn.58). Die Staatsgewalt des Volkes, die Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG gemäß Art. 79 Abs. 3 GG zum für den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht änderbaren Verfassungsprinzip gemacht hat, wäre entgegen dem Grundgesetz wesentlich geschmälert worden. Die Staatsgewalt wird von Volke vorrangig durch die Gesetzgebung ausgeübt, der die Rechtsprechung, auch die des Bundesverfassungsgerichts, nach Art. 97 Abs. 1 GG unterworfen ist. Die verfassungsmäßige Ordnung grenzt die Befugnisse des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsgestaltung trotz aller Verantwortung für die Einhaltung des grundgesetzlichen Rechts ein. Das belegt auch das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG.
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen kann als solcher zu vielfältigen Politiken führen, etwa auch zur Reduzierung des Bevölkerungswachstums, wie das China betrieben hat, aber auch die Rückführung der industriellen Lebensgrundlagen – im Sinne der rousseauschen Parole „zurück zur Natur“. Mit der Verfassung, die mit den Menschen geboren ist, die der Freiheit, wäre das in Deutschland schwerlich zu vereinbaren (vgl. K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, S. 86). Die Staatsgewalt des Volkes muß unberührt bleiben. Sie ist die Würde der Menschen (dazu K. A. Schachtschneider, Zum Menschenwürdesatz des Grundgesetzes, 2017, 2020, Homepage, Aktuelles). Folglich muß sich auch das Bundesverfassungsgericht der Klimapolitik fügen, die der Gesetzgeber im Namen des Volkes beschließt. Die Verantwortung für die Klimapolitik hat das Volk. Hätte Art. 20 a GG die verfassungsmäßige Ordnung unter ein neues und alles bestimmendes Leitprinzip, Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, so wie sie sind, stellen sollen, wäre eine neue Verfassung erforderlich gewesen. Die wäre nicht mehr demokratisch. Die Schutzpflicht des Staates „für die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen“, die Art. 20 a GG begründet, ist nicht die Gewährleistung derselben. Art. 20 a GG erweist sich als ein umweltpolitischer Apell. Er ist keine Vorschrift, die das Bundesverfassungsgericht näher zu materialisieren hat. Gerade dadurch mißachtet es die Verantwortung für die künftigen Generationen, daß es diesen durch kaum änderbare Vorschriften die Möglichkeit nimmt, die Staatsgewalt so auszuüben, wie sie es verantworten zu können meint. Das Judikat des Bundesverfassungsgerichts verrät Hybris. Der Beschluß läßt an die ebenfalls fehlgeleitete Menschenwürdejudikatur vornehmlich desselben Senats denken, in der das Bundesverfassungsgericht aus dem formalen Prinzip der Würde des Menschen mannigfache materielle Rechtssätze herleitet, die der Gesetzgeber nicht mehr ändern kann, etwa den Anspruch jedes Menschen, der legal oder illegal in Deutschland lebt, auf Versorgung mit dem Existenzminimum (BVerfGE 125, 175 ff., Rnn. 132 ff.). Die Würde des Menschen ist nichts anderes als das Recht des Menschen unter dem eigenen, dem selbstgegebenen Gesetz zu leben, dem Gesetz, das er mit allen anderen Bürgern seines Volkes als richtig erkannt hat (K. A. Schachtschneider, Zum Menschenwürdesatz des Grundgesetzes, S. 10. 25). Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG ist das Grundprinzip einer demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Republik im Sinne des Art. 20 Abs. 1 des GG. Eine solche Republik muß aufklärerisch sein und ist darum der Wissenschaft verpflichtet.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat aus Art. 20 a GG ein Grundrecht auf effektiven, bis 2050 in etwa die Bevölkerung in Deutschland gleich in den Grundrechten beschränkenden Klimaschutz gemacht. Das gibt Art. 20 a GG ersichtlich nicht her. Grundrechte werden anders formuliert, nämlich als Rechte. Sie gehören auch in den Teil I des Grundgesetzes, nicht in den Teil II, der die Grundlagen der Ausübung der Staatsgewalt in Deutschland regelt. Die Berufung auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, das Recht jedermanns auf Leben und körperliche Unversehrtheit, stärkt die Argumentation des Gerichts nicht, wie zu II dargelegt wird.
An dieser Dogmatik des Art. 20 a GG ändern auch internationale Politiken nichts. Das Grundgesetz, allemal die verfassungsmäßige Ordnung Deutschlands, begrenzt die Befugnis Deutschlands zu völkerrechtlichen Verträgen.
Art. 20 a GG ist keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Klimabeschluß des Bundesverfassungsgerichts.
II Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG als Rechtsgrundlage des Klimaschutzes
Die Rechtsgrundlage, auf die das Bundesverfassungsgericht seine Vorgaben für die deutsche Klimapolitik stützt, sind die Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur für die jetzt lebenden Menschen, sondern auch für alle zukünftigen Generationen, für die sich das Gericht auf Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 a GG beruft (Klimabeschluß, Rnrn. 142, 196 ff., durchgehend).
Das Bundesverfassungsgericht hält es für eine Tatsache, daß der Klimawandel relevant durch Menschen verursacht ist, eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen bedeutet und sich „nach derzeitigem Stand nur durch die Reduktion von CO2-Emissionen maßgeblich aufhalten läßt“ (Klimabeschluß Rnrn. 31 ff., auch 229, 247, 250 ff.). Diese vermeintliche Tatsache ist nicht unstreitig. Sollte es eine rechtlich erhebliche Theorie von der Erwärmung der Erde durch die Emission von CO2 geben, ist es gerechtfertigt, dieser Erwärmung entgegenzuwirken, wenn eine erhöhte Durchschnittstemperatur der Erde oder eines ihrer Gebiete eine Gefahr für die Menschen, jetzt oder später, ist, nicht notwendig für alle Menschen, aber doch für einen relevanten Teil der Menschen. Die Unterbindung von CO2 – Emissionen in Deutschland, die Grundrechte einschränkt, muß notwendig sein, um einen Zweck zu verfolgen, den zu erreichen geboten ist. Ein solcher Zweck ist der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Das ergibt die Schutzpflicht, die an sich zu recht aus Art. 2 Abs. 2 GG hergeleitet wird (Rn. 145 des Klimabeschlusses; weitere Hinweise zu I), aber deren Materialisierung offen ist. Das Gericht geht selbst davon aus, daß die Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern zur Zeit nicht verletzt ist (Rnrn. 146 ff., 151 ff.), aber sie bestehe auch für die Zukunft und könne, wenn jetzt nichts gegen die Erwärmung der Erde unternommen werde, auch die Beschwerdeführer verletzen, die dann in ihren Lebensmöglichkeiten desto einschneidender betroffen werden könnten. Diese Begründung ist nicht zwingend.
Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greife nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten seien, sondern sei auch in die Zukunft gerichtet (Klimabeschluß, Rnrn. 146, 148; vgl. BVerfGE 49, 89 (140 ff.); 53, 30 (57); 121, 317 (356)). Die Pflicht zum Schutz vor Lebens- und Gesundheitsgefahren könne „angesichts der großen Gefahren, die ein immer weiter voranschreitender Klimawandel“ „etwa durch Hitzewellen, Überschwemmungen oder Wirbelstürme mit sich bringen kann“, eine Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen (Klimabeschluß, Rn. 146, 148; Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 202). Das gelte erst recht, wenn unumkehrbare Entwicklungen in Rede stehen. Diese intergenerationelle Schutzverpflichtung sei allerdings allein objektivrechtlicher Natur, weil künftige Generationen weder in ihrer Gesamtheit noch als Summe der einzelnen erst künftig lebenden Menschen aktuell grundrechtsfähig seien (Klimabeschluß Rn. 109, 146; vgl. Ch. Calliess, Rechtsstaat und Umweltstaat, 2001, S. 119 f.). Richtig, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG begründet Rechte der lebenden Menschen, nicht Rechte zukünftiger Generationen (Klimabeschluß Rn. 109, 146). Das folgt schon daraus, daß sich nur auf diese Rechte berufen kann, wer in ihnen verletzt wurde.
Auch aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG leitet das Gericht eine Schutzpflicht gegen den Klimawandel insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Gebiete und Immobilien ab (Klimabeschluß, Rnrn. 171 f.).
Selbst für im Ausland lebende Ausländer (Bangladesch und Nepal) erkennt das Bundesverfassungsgericht eine wenn auch modifizierte Schutzpflicht gegen dem Klimawandel wegen des Anteils Deutschlands an den CO2 –Emissionen, die aber noch nicht verletzt worden sei (Klimabeschluß, Rnrn. 173 ff.).
Das Gericht spricht den Beschwerdeführern das Recht auf stärkeren Schutz vor einem Klimawandel zu, den es in einem Maße, das Gefahr für Leben und Gesundheit bedeutet, noch nicht gibt und den Deutschland allein weder verursacht hat noch abzuwehren in der Lage ist. Deutschland müsse sich wegen der Globalität des Klimawandels bemühen, zu dem Zweck des Klimaschutzes internationale Vereinbarungen zu treffen (Klimabeschluß, Rnrn. 149, 199 ff.). Diese Vorsorge gegen Gefahren, die ungewiß sind, zu Lasten der Grundrechte und gegen die Vorsorgemaßnahmen, die der Gesetzgeber im Klimaschutzgesetz getroffen hat, sind nicht ohne besondere Begründung mit den Grundrechten und schon gar nicht mit dem Vorrang des Gesetzgebers im Klimaschutz nach Art. 20 a GG (dazu I) vereinbar. Die Entscheidung, in welcher Weise Gefahren des Klimawandels für Leben und körperliche Unversehrtheit entgegengewirkt werden soll, die Aufstellung eines Schutzkonzepts und dessen normative Umsetzung seien, räumt das Gericht selbst ein (Klimabeschluß, Rn. 152), Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukomme, wenn er dem Grunde nach verpflichtet sei, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (Klimabeschluß, 152; vgl. BVerfGE 96, 56 (64); 121, 317 (356); 133, 59 (76 Rn. 45); 142, 313 (337 Rn. 70); stRspr). Damit liege, wenn eine Schutzpflicht dem Grunde nach bestehe, die Frage der Wirksamkeit staatlicher Schutzmaßnahmen allerdings nicht außerhalb verfassungsgerichtlicher Kontrolle. Das Bundesverfassungsgericht stelle die Verletzung einer Schutzpflicht dann fest, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen seien, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben würden (vgl. BVerfGE 142, 313 (337 f. Rn. 70) m.w.N.; stRspr). Davon kann keine Rede seien. Die Vorsorge gegen Umweltgefahren ist an sich richtig (K. A. Schachtschneider, Fallstudie Atomrecht, in: Fallstudien zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2003, S. 370), aber fraglich ist, ob die vom Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Schutzpflicht geforderten Maßnahmen gegen den Klimawandel wirklich notwendig sind und nicht über das tragfähige Maß hinausgehen (Übermaßverbot).
Die Maßnahmen, die jetzt von Deutschland getroffen werden, mögen die weitere Erwärmung der Erde durch CO2 -Emissionen mindern oder sogar verhindern. Das heißt aber nicht schon, daß sie für den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von relevanten Teilen der Menschheit oder für die ganze Menschheit notwendig sind. Daß eine durchschnittliche Erwärmung der Erde im Laufe dieses Jahrhunderts um 3 Grad Leben oder körperliche Unversehrtheit, also die Gesundheit, in Gefahr bringt, ist nicht recht nachvollziebar. Daß die Mitigation, die Vermeidung oder auch nur Verminderung von CO2 –Emissionen, die Gefahren der Erwärmung für die Menschen bewirkt, ist streitig (G. Keil, Die Energiewende ist bereits gescheitert, EIKE, 2912). Das Bundesverfassungsgericht erklärt eine Reduzierung von CO2 – Emissionen für unzureichend für die Gefahrenabwehr, die die Treibhausgasemissionen nicht nach der Definition des § 2 Nr. 9 KSG gemäß § 1 S. 3 KSG bis 2050 auf weltweite Klimaneutralität zu bringen vermag. Nur durch ein klimaneutrales Niveau der CO2 – Emissionen könne, weiß das Gericht (?), die Erderwärmung aufgehalten werden (Klimabeschluß, Rnrn. 155 und ff., 202 ff.). Das Gericht fordert vielfältige Anpassungsmaßnahmen, um die bisher erfolgten Klimaänderungen im Interesse des Gesundheitsschutzes auf einem hinreichenden „Reduktionspfad“ zu korrigieren (Klimabeschluß, Rnrn. 157, 164 und ff., 177 ff., 229, 247, 250 ff.).
Was im nächsten Jahrhundert oder in späteren Zeiten geschieht, unterliegt nicht der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht sieht demgegenüber eine Pflicht zur „intertemporalen Freiheitssicherung“ auch gegen den Klimawandel „über die Generationen“, ohne anzusprechen, für welchen Zeitraum diese bestehen soll (Klimabeschluß, Rnrn. 182 ff., 250 ff.). Niemand weiß und niemand kann wissen, wie die Lebensverhältnisse in späteren Generationen sein werden. Es kann auch kälter geworden sein. Sollte die Erderwärmung beispielsweise den Permafrost mildern, muß das der Menschheit nicht schaden. Wenn gleichzeitig sich die Wüsten ausdehnen, muß das genausowenig der Menschheit schaden. Die betroffenen Menschen oder Völker können etwa in den dann bewohnbaren Erdteilen siedeln. Die Lebensbedingungen der Menschen haben sich stetig geändert. Das ist Natur. Es ist befremdlich, wenn ein Rechtsprinzip kreiert wird, daß die Lebensbedingungen nach Möglichkeit unverändert bleiben sollen. Die ohnehin fragwürdige verfassungsgesetzliche Ergänzung des Grundgesetzes durch Art. 20 a könnte allenfalls gegen eine sinnlose Schädigung der Umwelt, wie etwa die Vernichtung der Regenwälder, ins Feld geführt werden. Das aber liegt allenfalls sehr entfernt in der Verantwortung Deutschlands.
Bereits die Möglichkeit Deutschlands, relevante Maßnahmen zum Schutz des Klimas zu treffen, richtiger: die Stabilität des durchschnittlichen Wetterzustand an einem bestimmten Ort oder die Begrenzung des durchschnittlichen Temperaturanstieges eines Gebietes oder gar der Erde insgesamt zu erreichen, also die Eignung deutscher Maßnahmen zum Klimaschutz, ist zweifelhaft. Die CO2 – Emissionen anderer Staaten, insbesondere durch China, Rußland, Brasilien und die USA, aber auch einiger Staaten Afrikas, übertreffen die Einsparungen Deutschlands an CO2 – Emissionen derart weit (dazu Klimabeschluß, Rnrn. 197, 250), daß die Bemühungen Deutschlands so gut wie irrelevant für das Klima der Welt sind. Deutschland scheint sich wieder einmal als Lehrmeister der Welt bewähren zu wollen.
Die Möglichkeit, den durchschnittlichen Temperaturanstieg in engen Grenzen zu halten, hängt aber auch von Entwicklungen ab, auf die die Menschheit keinen Einfluß hat. Es hat im Laufe der Erdgeschichte, sogar der, die die Forschung kennt, jedenfalls zu kennen meint, gravierende Erderwärmungen, aber auch Erderkaltungen, bis zu Eiszeiten, gegeben. Warum soll es diese nicht wieder geben? Es gibt Forschungen, die ermittelt haben, daß die Erde sich in einer Eiszeit befindet, die begrenzte Erwärmung, Warmzeiten, und Erkaltungen, Kaltzeiten, kennt. Andere Forschungen sagen, daß die gegenwärtige Warmzeit eine neue Eiszeit einleitet.
Es ist nicht erkennbar, daß die deutschen Schutzmaßnahmen gegen die Gefahr der globalen Erwärmung durch die Schutzpflicht, die aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG hergeleitet wird, geboten sind.
III Stand der Wissenschaft zur globalen Erderwärmung
Die Beurteilung der Gefährdung des Klimas insbesondere durch das anthropogene Treibhausgas CO2, Kohlenstoffdioxid, das durch menschliches Handeln in die Atmosphäre abgeben wird, ist eine naturwissenschaftliche Problematik. Zu dieser gibt es einen Stand der Wissenschaft. Die Erkenntnisse von unumkehrbaren Effekten von CO2-Emissionen auf das Klima sind nicht einheitlich oder eindeutig. Demgemäß muß ein Gericht die unterschiedlichen Theorien zur Gefahr der Emissionen von CO2, etwa auch die des Europäischen Instituts für Klima und Energie, EIKE, seinem Richterspruch nach Prinzipien der Anwendung kontroverser Theorien von der Wirklichkeit zugrunde legen. In dem Sinne ist der Stand der Wissenschaft für den Staat maßgeblich. Das Bundesverfassungsgericht erklärt wissenschaftliche Erkenntnisse für verbindlich (Klimabeschluß, Rn. 212), ohne auf die Kontroversen in der Wissenschaft einzugehen. Das Gericht akzeptiert, daß „die konkrete Quantifizierung des Restbudgets (sc.: an anthropogenen Treibhausgasemissionen Deutschlands) durch den Sachverständigenrat nicht unerhebliche Unsicherheiten enthält“. Dennoch würden „ihm die gesetzlichen Reduktionsmaßgaben Rechnung tragen müssen“, freilich wegen der Unsicherheiten mit „besonderer Sorgfalt“ (Klimabeschluß, Rn. 229, vgl. auch Rn. 247, auch 250 ff.). Besondere Sorgfalt ist für staatliches Handeln immer geboten. „Im Blick auf die Verhältnismäßigkeitsanforderungen“ sei es für den Gesetzgeber notwendig, seine Entscheidungen „auf hinreichend fundierte Kenntnisse von Tatsachen und Wirkzusammenhängen zu stützen (BVerfGE 143, 246 <343 ff. Rn. 273 ff.> m.w.N.; Klimabeschluß, Rn. 240). Eine Begründungspflicht folge jedoch aus Art. 20 a GG für den Gesetzgeber nicht. Es genüge, wenn sich seine Entscheidungen im Ergebnis begründen lassen (Klimabeschluß, Rn. 241). Nachgeschobene Begründung einer Entscheidung ist jedoch demokratierechtlich wenig hilfreich. Der Gesetzgeber, sprich alle Abgeordneten, müssen wissen, worüber sie entscheiden.
Rechtlich verbindliche Meinungen zu einer Gefahr der Emissionen von CO2 für das Klima gibt es nicht, schon gar nicht für Gerichte; denn bei dieser Gefahr handelt es sich um eine Tatsachenproblematik. Die griechischen ένδοξα (Endoxa), die verschiedenen Arten der Relevanz von Meinungen, wie die Meinung der Mehrheit, die Meinung des Besten, die Meinung der Mehrheit der Besten, sind wenig tragfähige Kriterien für die Auswahl der die Entscheidung bestimmenden Theorie unter den wissenschaftlich beachtlichen Theorien. Ein sachliches Kriterium bietet der Satz in dubio pro securitate, nach dem die Gefahrentheorie relevant ist, die die Gefahr bestätigt. Maßgeblich ist die Theorie, die der Wirklichkeit am nächsten kommt. Aber diese Theorie zu ermitteln, überfordert ein Gericht. Es muß seiner Entscheidung den Stand der Wissenschaft zugrundelegen, aber diesen Stand in seiner Gesamtheit.
Die Mißachtung anderer Theorien als die von der Gefährlichkeit der Emission von CO2 für das Klima ist bei der Rechtsverwirklichung mit Prinzipien des Rechtsstaates nicht vereinbar. Sie ist dem Bundesverfassungsgericht anzulasten. Das Gericht hat lediglich Aussagen wiedergegeben, die die Gefahr für das Klima von CO2 in der Atmosphäre, in der es nicht abgebaut werde, sondern sich ständig mehre, herausstellen, wohl wissend, daß es ein Leben auf der Erde ohne CO2nicht gibt und nicht geben kann. Diese Aussagen beruhen auf bezweifelten und bezweifelbaren Hochrechnungen von Organisationen, deren zudem alarmistischen Warnungen die Grundlage ihrer Finanzierung sind. Diese Finanzierung mindert ihre wissenschaftliche Unabhängigkeit. Es sind der Weltklimarat, The Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC), der Vereinten Nationen, das Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung e. V. (PIK) und derSachverständigenrat (SRU), aber auch die Autoren des Potsdamer Instituts St. Rahmstorf/H. J. Schellnhuber, Der Klimawandel, 2006, 9. Aufl. 2019) Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa. Der UN-Generalsekretär António Guterres hält es für notwendig, daß sich alle Staaten zur Klimaneutralität ihrer Agenda bis 2050 verpflichten. Der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur der Erde solle bis zum Jahrhundertende auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau begrenzt werden. Dieses Ziel haben im Pariser Klimaübereinkommen der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2015, in Kraft getreten am 4. November 2016, 197 Vertragspartner, alle anerkannten Staaten und die Europäische Union, vereinbart. Das Übereinkommen von Paris setzt auf nationale Selbstverpflichtungen, sogenannte Intended Nationally Determined Contributions (INDCs), also „geplante national bestimmte Beiträge“. Jedes Land soll selber erklären, um wieviel Prozent es seine klimaschädlichen Ausstöße reduzieren möchte. Das Pariser Protokoll ist 2021 an die Stelle des Kyoto-Protokolls getreten. Dieser internationale Vertrag wurde 1997 beschlossen, war 2005 in Kraft getreten und ist im Jahr 2020 ausgelaufen. „In Wahrnehmung seines Kon-kretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell durch § 1 Satz 3 KSG dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. Die Temperaturschwelle des § 1 Satz 3 KSG ist als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen“ (Klimabeschluß, Rn. 208). Zudem gibt es „das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. September 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen“ (Klimabeschluß, Rn. 208 ff.).
Die meisten ‚Wissenschaftler‘, die benannt werden, um das Gewicht der Warnungen zu erhöhen, äußern sich nicht auf Grund eigenen Wissens von der Bedrohung des Klimas durch anthropogene CO2 – Emissionen, sondern weil sie den Erkenntnissen der wenigen Fachwissenschaftler vertrauen, die die Gefahren der anthropogenen CO2-Emissionen für das Klima und damit für die Menschheit erforscht haben oder zumindest vorgeben, diese Gefahr wissenschaftlich beurteilen zu können, oder weil sie schlicht die gesetzlichen Festlegungen als eigene Erkenntnisse ausgeben (vgl. etwa Harald Lesch, ZDFmediathek). Kenntnisse vom Hörensagen sind kein Wissen, sondern Vertrauen auf das Wissen anderer, meist interessierte Übernahmen fremden Wissens. Solche Kenntnisse sind im Gerichtsverfahren ohne Relevanz.
IV Verhältnismäßigkeit der Klimaschutzmaßnahmen
Auch wenn die Maßnahmen dem verfassungsrangigen Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht genügen, wenn sie zwar für den Zweck, die Erderwärmung zu mindern, geeignet sind, aber nicht notwendig und sogar übermäßig, unverhältnismäßig im engeren Sinne, sind sie rechtswidrig.
Wenn eine die CO2-Emissionen mindernde Maßnahme durch andere ersetzt werden kann, die die Gefahr für das Klima nach einer beachtenswerten Theorie stärker mindern oder mit geringeren Kosten für Deutschland erreichen kann, sind diese einzusetzen. Es können auch Maßnahmen anderer Staaten sein, jedenfalls wenn Deutschland diese zu bewirken vermag. Deutschland hat ohnehin nur einen sehr geringen Einfluß auf das Klima der Erde. Man geht von 2 % der treibhausrelevanten Emissionen von CO2 durch Deutschland aus.
Rechtlich sind Handlungsalternativen zur Reduzierung der CO2-Emissionen in Deutschland oder gar deren Verbot zu bedenken. So könnten, ja müßten die Rodungen und Waldbrände in den Regenwäldern unterlassen werden, weil die Regenwälder große Mengen von CO2 absorbieren. Die Abholzung von großen Flächen der Regenwälder ist nach Schätzungen für ein Fünftel der globalen klimaschädlichen Kohlendioxidemissionen verantwortlich. Die Tropenholzindustrie verursacht, heißt es, etwa den doppelten CO2-Ausstoß Deutschlands in die Erdatmospäre. Soweit dieser Raubbau völkerrechtswidrig ist, ist er zu unterbinden. Brasilien hat sich im Pariser Klimaabkommen zu weitgehendem Schutz seiner Regenwälder verpflichtet. Das kann und sollte auch Deutschland durchzusetzen bemüht sein. Die Industrieländer können klimaschonende Maßnahme etwa Brasiliens auch mittels finanzieller Leistungen bewirken. Für Deutschland gäbe es dann keine Notwendigkeit, CO2-Emissionen zu unterlassen, die nicht nur die Einschränkung grundrechtlich geschützter Lebensweisen erfordert, sondern auch der Wirtschaft erhebliche Kosten und Verluste auflastet. Das Bundesverfassungsgericht hat den verfassungsrechtlich durchaus relevanten Aspekt des Amazonasregenwaldes zu Rn. 21 seines Klimabeschlusses nur als „Kipppunktelement“ zu Lasten des Klimas erwähnt (kritisch J. Marotzke, Hamburger Max-Planck-Institut für Meteorologie, Interview A. Frey, Bloß keine Panik – auch nicht beim Klima FAZ, aktualisiert 13. April 2020), aber in keiner Weise den klimaschonenden Aspekt angesprochen, den es hätte, wenn die rechtwidrige Schädigung der Urwälder unterbliebe.
Die Vereinigten Staaten von Amerika hatten in der letzten Administration (Donald Trump) die Mitgliedschaft im Pariser Klimaabkommen sogar storniert.
Für Schutzmaßnahmen gegen die Erderwärmung sind auch die Kosten relevant, nicht nur die wirtschaftlichen, sondern auch die politischen. Deutschland muß keine Kosten für den Klimaschutz übernehmen, wenn es die Erwärmung ertragen kann oder vielleicht durch diese sogar begünstigt wird. Wenn der Beitrag Deutschlands zur globalen Erwärmung nicht relevant ist, ist Deutschland auch nicht gehalten, Schutzmaßnahmen zu bezahlen oder zu Lasten der eigenen Wirtschaft zu treffen. Das globale Interesse, die Erderwärmung zu begrenzen, muß durch weltweite Verträge verwirklicht werden. Dahingehende Verträge gibt es auch, insbesondere das Pariser Klimaabkommen. Aber dieses Abkommen wird nur von den wenigsten Vertragspartnern eingehalten. Das berechtigt Deutschland nach allgemeinen Rechtsprinzipien zur Zurückbehaltung oder Suspendierung seiner Vertragserfüllung (W. Heintschel von Heinegg, in: K. Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl. 1999, § 15, Rnrn. 83 ff.). Über dieses Rechtsprinzip ist das Bundesverfassungsgericht mit der Aufforderung, mit eigenen Maßnahmen gegen den Klimawandel Vertrauen zu schaffen, also mit Moralismen, hinweggegangen (Klimabeschluß, Rn 225). Aber Deutschland ist auch bereit, den Klimaschutz anderer Staaten zu ‚kaufen‘. Im „Zweiten Fortschrittsbericht zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel (2020, S. 60 f., Art. 9 Abs. 1 PA) ist ausdrücklich bestimmt, daß die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, finanzielle Mittel bereitstellen, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, auch bei der Anpassung zu unterstützen (vgl. zu unterschiedlichen Verantwortlichkeiten im Klimaschutz insbesondere Art. 2 Abs. 2 PA). (vgl. Klimabeschluß, Rn. 179).
Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne der Maßnahmen, die das Bundesverfassungsgericht Deutschland vorschreibt, ist mehr als fragwürdig. Deutschland trägt zum Klimaschutz mit diesen Maßnahmen wegen des geringen Einflusses auf die durchschnittliche Erderwärmung, wenn es die Vorgaben des Pariser Klimaabkommens einhält, nur in sehr geringen Maße bei. Demgegenüber steigen die Kosten der Energiegewinnung und Energieversorgung erheblich. Die Sicherheit der Energieversorgung wird, weil Deutschland die Versorgung durch Kernenergie eingestellt hat, sehr fragil und die Nachteile für die Lebensqualität sind durch die Verschandelung der Landschaft mit Windkrafträdern erheblich, ganz abgesehen von der Tötung von Vögeln durch diese Anlagen, entgegen Art. 20 a GG, und dem Lärm der Windkrafträder. Das Übermaßverbot wird mit den Einsparungen der CO2-Emissionen mißachtet.
V Fragwürdiges Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat „§ 3 Abs. 1 Satz 2 KSG („Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent“) und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG („Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2“) in Verbindung mit Anlage 2 insoweit für verfassungswidrig erklärt, als sie die derzeit nicht hinreichend eingedämmte Gefahr künftiger Grundrechtsbeeinträchtigungen begründen“.
Damit würden sie „die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebende Pflicht des Gesetzgebers verletzen, die nach Art. 20 a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen“ (Klimabeschluß, Rn. 243; zu den Anforderungen an den nationalen Treibhausgasreduktionspfad bis 2030 und danach Klimabeschluß, Rnrn. 192 ff., 250 ff.). „Praktisch verlange die Schonung künftiger Freiheit hier den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig (Rechtzeitigkeitsprinzip, Klimabeschluß, Rn. 253) einzuleiten. Auch die Reduktionsvorgaben für die Zeit nach 2030 müßten erkennbar geregelt sein, jedenfalls die Zeiten, in denen verbindliche Regelungen getroffen werden sollen (Klimabeschluß, Rn. 257 ff.). Ermächtigungen zu Verordnungen müßten dem Bestimmtheitsprinzip des Art. 80 GG genügen, also nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein (Klimabeschluß, Rn. 259 ff.). Bisher würden die Ermächtigungen in § 4 KSG diesen Anforderungen nicht genügen, zumal nicht für die Zeit nach 2030, in der erhebliche grundrechtsbeschränkende Reduktionsanstrengungen erforderlich seien (Klimabeschluß, Rn. 261 ff.). Der „Verbrauch einmal zugelassener Emissionsmengen wird auch dann noch im Wesentlichen unumkehrbar sein“ (Klimabeschluß, Rn. 262). In allen Lebensbereichen ‒ etwa Produktion, Dienstleistung, Infrastruktur, Verwaltung, Kultur und Konsum, letztlich bezüglich aller heute noch CO2-relevanten Vorgänge – müßten Entwicklungen einsetzen, die ermöglichen, daß von grundrechtlicher Freiheit auch später noch, dann auf der Grundlage CO2-freier Verhaltensalternativen, gehaltvoll Gebrauch gemacht werden könne“ (Klimabeschluß, Rn. 248). Dem Gericht ist die geringe Sicherheit dieser Einschätzung klar. Welches Klima die Jahre nach 2030 bringen werden, kann niemand seriös einschätzen. Demgemäß sind Aussagen zu Vorwirkungen von Grundrechtsverletzungen mehr als fragwürdig. Das hat nicht gehindert, daß der Beschluß erheblichen Eifer auch des Gesetzgebers ausgelöst hat, die Klimaschutzmaßnahmen zu verschärfen. Der Beschluß paßt dadurch bestens in den Wahlkampf vor allem von Bündnis 90/Die Grünen und damit in die Wahlkampfzeit, in der so gut wie alle Parteien vor Bündnis 90/Die Grünen wegen deren Umfragewerten zittern.
Das Bundesverfassungsgericht hat § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 für verfassungswidrig erklärt, soweit eine den grundrechtlichen Anforderungen genügende (Klimabeschluß, Rn. 251 ff.) Regelung über die Fortschreibung der Minderungsziele für den Zeitraum ab 2031 bis zum Zeitpunkt der durch Art. 20a GG geforderten (?) Klimaneutralität fehlt. Es hat die Vorschriften nicht für nichtig erklärt, weil dann eine Regelung für die vom Grundgesetz geforderten Minderungen der Treibhausgasemissionen und für das CO2– Restbudget entfallen wäre (Klimabeschluß, Rn. 268).
Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider
Studie: Covid-19 und die damit verbundenen Impfstoffe können zu schweren Gehirnveränderungen führen die mit Demenz und Alzheimer in Verbindung gebracht werden
Kognitive Störungen werden zunehmend als „Komplikation“ von Covid-19 gemeldet, aber in Wirklichkeit sind die Impfungen das Virus – das heißt, die Impfungen sind das, was die Hirnschäden verursacht.
„Berichte über neurologische Komplikationen bei Covid-19-Patienten und ‚Langzeit-Patienten‘, deren Symptome nach Abklingen der Infektion anhalten, werden immer häufiger, was darauf hindeutet, dass [das Virus und die Impfstoffe] dauerhafte Auswirkungen auf die Gehirnfunktion haben können“, schreiben die Studienautoren.
Die Studie, die in der Zeitschrift Alzheimer’s Research & Therapy veröffentlicht wurde, stützt sich auf ähnliche Forschungsergebnisse, die zeigten, dass die mRNA-Injektion von Pfizer und BioNTech für das Virus die Art von Gehirndegeneration auslöst, die schließlich zu Demenz führt.
Die jüngste Arbeit basiert auf Untersuchungen, die versuchen sollten, herauszufinden, wie und warum einige Menschen, die positiv auf Covid-19 getestet wurden, für eine gewisse Zeit ihren Geschmacks- und Geruchssinn verlieren. Um der Sache auf den Grund zu gehen, untersuchten sie die molekularen Baupläne einer Reihe von Genen, die mit der Wuhan-Grippe in Verbindung stehen.
Nachdem das Team bereits Daten sowohl von Covid-Patienten als auch von Menschen mit Alzheimer gesammelt hatte, nutzte es künstliche Intelligenz (KI), um die Nähe zwischen ihnen zu messen. Außerdem analysierten sie verschiedene genetische Faktoren, die als Wege für das Virus oder Impfstoffkomponenten fungieren könnten, um Hirngewebe und Zellen zu infizieren.
Diese „signifikanten netzwerkbasierten Beziehungen“ zwischen dem Virus und Demenz veranlassten das Team zu der Schlussfolgerung, dass Menschen mit letzterem nahezu wehrlos gegen ersteres sind, zumindest teilweise, weil sie eine verminderte Anzahl bestimmter antiviraler Gene haben.
„Während die Forscher wenig Beweise dafür fanden, dass das Virus direkt auf das Gehirn abzielt, entdeckten sie enge Netzwerkbeziehungen zwischen dem Virus und Genen/Proteinen, die mit mehreren neurologischen Krankheiten assoziiert sind, vor allem Alzheimer, was auf Wege hinweist, über die Covid-19 zu Alzheimer-ähnlicher Demenz führen könnte“, schrieb die Cleveland Clinic.
Andere Varianten der Coronaviren werden ebenfalls mit Hirnschäden in Verbindung gebracht
Nach dieser Beobachtung will das Team nun die Prozesse untersuchen, durch die chinesische Keime an und für sich zu einer Degeneration des Gehirns führen können. Nach dem, was wir bereits aus anderen Studien wissen, gilt dies auch für die Inhalte der chinesischen Virusinjektionen, die die gleichen Spike-Proteine enthalten, die auch auf dem Virus selbst zu finden sind.
„Zu erkennen, wie Covid-19 und neurologische Probleme zusammenhängen, wird entscheidend für die Entwicklung effektiver präventiver und therapeutischer Strategien sein, um den Anstieg neurokognitiver Beeinträchtigungen anzugehen, den wir in naher Zukunft erwarten“, wird Hauptautor Feixiong Cheng zitiert.
Die Degeneration des Gehirns wird auch mit früheren Iterationen des Chinesischen Virus wie MERS und SARS in Verbindung gebracht, die beide dazu führen, dass einer von fünf Betroffenen über Gedächtnisstörungen, Desorientierung, Unaufmerksamkeit, Verwirrung und andere derartige Symptome berichtet.
Diejenigen, die zur „Behandlung“ in eine Notaufnahme eingeliefert werden mussten, sind sogar noch stärker gefährdet, schwere neurologische und psychiatrische Störungen zu erleiden, wie frühere Studien ergaben, die das Risiko von Hirnschäden im Zusammenhang mit einer Vielzahl verschiedener chinesischer Coronaviren hervorhoben.
„Und die Panikmache geht unerbittlich weiter“, schrieb ein RT-Kommentator und wies auf die Tatsache hin, dass die Cleveland Clinic ihre Forschung auf das Virus konzentriert und nicht auf die „Impfstoffe“, die das Virus enthalten.
„Es ist nicht das Covid, das die Menschen krank im Kopf macht, sondern die 24/7 nonstop Bombardierung von Horrorgeschichten, die erzwungene Isolation und andere unnatürliche auferlegte Verhaltensweisen. Die Gesellschaft als Ganzes ist hysterisch und paranoid geworden und wird von Angst und einer wahnsinnigen neuen ‚Normalität‘ getrieben, die uns aufgezwungen wird.“
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Robert F. Kennedy Jr. warnt, dass Fauci und Gates einen Massenvölkermord gegen die Menschheit begehen“
Was wurde im Jahr 2020 erreicht, außer der Abschaffung der verfassungsmäßigen Rechte der Amerikaner? Nicht viel, meint Robert F. Kennedy Jr., der sich kürzlich die Zeit nahm, mit Mike Adams, dem „Health Ranger“, über den Schaden zu sprechen, die durch die Wuhan-Coronavirus (Covid-19)-Pandemie hinterlassen wurden.
Anstatt zu helfen, „Leben zu retten“, wie sie behaupteten, haben die Eugeniker Bill Gates und Tony Fauci in Wirklichkeit einen globalen Genozid in Gang gesetzt, der immer noch im Gange ist. Es begann mit Abriegelungen und Geschäftsschließungen und ist inzwischen zur Massen-„Impfung“ übergegangen, deren volle Wirkung noch nicht abzusehen ist.
„Die gesamte Bandbreite der verfassungsmäßigen Rechte wurde im vergangenen Jahr in einer Weise mit Füßen getreten, die wir uns vor zwei Jahren noch nicht hätten vorstellen können“, erklärte Kennedy und stellte fest, dass Fauci einen Großteil der Verantwortung für all das trägt.
„Tony Fauci hat ein Jahresbudget von 7,6 Milliarden Dollar, und dieses Geld, 6,1 Milliarden Dollar, kommt von den Steuerzahlern der Vereinigten Staaten und 1,6 Milliarden Dollar kommen vom Militär, und das ist der Grund, warum er in all diese Biowaffen hineingeraten ist.“
Unmittelbar nach 9/11 begann das Militär Geld in die Produktion neuer Biowaffen zu stecken, obwohl dies illegal ist, so Kennedy weiter. Und Fauci war die ganze Zeit über dabei, um fast jedes Projekt bis zur Fertigstellung zu begleiten.
Das Video, wie Kennedy mit dem Health Ranger über diese und andere wichtige Fragen spricht:
Fauci gab vor, Forschung für „Impfstoffe“ zu finanzieren, während er aktiv neue Biowaffen vorantrieb
Indem er seine Bemühungen als „dual use“ kategorisierte, war Fauci in der Lage, seine Biowaffenbestrebungen zu decken, indem er behauptete, sie seien für die „Forschung“ an neuen „Impfstoffen“. Es geschah vor Jahrzehnten und es geschieht noch heute.
Zusammen mit Gates, der auch eine Vorliebe für Völkermord hat, hat Fauci unzählige Millionen von Steuergeldern nach China und anderswo geschickt, um für Biowaffenforschung verwendet zu werden. Dies ist auch ans Licht kommen, zu einem großen Teil dank der #FauciEmail-Leacks.
„Es gibt keine Erkenntnisse aus 20 Jahren, in denen er mit diesem Zeug herumgespielt hat, die jemals der öffentlichen Gesundheit geholfen haben“, sagt Kennedy. „Und wir wissen jetzt, dass dieses Virus mit ziemlicher Sicherheit aus Experimenten stammt, die [Fauci] in China durchgeführt hat, und er hat diese globale Pandemie verursacht.“
Der Grund, warum Fauci so viel Macht hat, ist, dass seine Behörde eigentlich Allergien und Infektionskrankheiten untersuchen sollte, um der Ursache auf den Grund zu gehen, warum sie auftreten. Stattdessen missbrauchte er seinen Posten, um Biowaffenforschung zu betreiben, wie eine Art mörderischer Irrer.
Als Fauci vor fast 50 Jahren in seiner jetzigen Position zu arbeiten begann, lag die nationale Allergierate bei nur sechs Prozent. Heute liegt sie bei über 54 Prozent, was zeigt, dass Fauci absolut nichts getan hat, um das Problem zu lösen, sondern es nur schlimmer gemacht hat als je zuvor.
Seit Fauci im Amt ist, gibt es eine Explosion von chronischen Krankheiten, Autoimmunkrankheiten, Autismus und anderen Krankheiten, die es vor seiner Amtseinführung nicht gab. Wie ist er damit durchgekommen?
„Als er ins Amt kam, betraf [Autismus] einen von 10’000 Amerikanern. Heute ist es einer von 22 Jungen, die in diesem Land geboren werden“, sagt Kennedy. „Seine Aufgabe ist es, uns zu sagen, warum das passiert.“
„Er macht diese Forschung nicht, obwohl das die Forschung ist, die der Kongress ihm aufgetragen hat“, fügte Kennedy hinzu und enthüllte, dass die schlimmsten chronischen Krankheiten, die wir heute sehen, tatsächlich zu einer Epidemie wurden, nicht lange nachdem Fauci eingesetzt wurde.
„Was er tut, ist, dass er all das Geld genommen und seine Behörde in einen Inkubator für die Pharmaindustrie verwandelt hat.“
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Vor dem Jalta II bekräftigt Putin das russisch-chinesische Bündnis
Kurz vor dem Gipfeltreffen USA-Russland in Genf, dem „Jalta II“, gab der russische Präsident Wladimir Putin einem US-Fernsehsender NBC News [1] ein Interview.
Sein Gastgeber, der Journalist Keir Simmons, befragte ihn über den Anstieg der chinesischen Armee, Chinas Abwesenheit bei den Verhandlungen über die Kontrolle von Atomwaffen zwischen den USA und Russland, die chinesischen Angelegenheiten in Xinjiang, Russlands Zusammenarbeit im Raumfahrtprogramm mit China und den USA und was Russland tun würde, wenn China die Taiwan-Frage militärisch lösen würde. Aber nicht auf die Ansprüche von Peking in Ost-Sibirien.
Er fragte ihn: „China zum Beispiel hat sich im Sicherheitsrat über die Krim seiner Stimme enthalten. Die größten chinesischen Banken haben nicht gegen die US-Sanktionen gegen Russland verstoßen. Glauben Sie, dass Sie eine hundertprozentige Unterstützung aus China erhalten? ».
Präsident Putin antwortete auf die Versuche, die chinesisch-russische Allianz zu brechen und bekräftigte, dass sie sehr stark sei. „Wir glauben nicht, dass China eine Bedrohung für uns ist“, schloss er.
Russland und China haben in ihrer jüngsten Geschichte die Absichten des Westens gegen sie erfahren. Beide Nationen sind überzeugt, dass sie, wenn sie sich trennen, nacheinander angegriffen würden; dass ihr Bund also keine Wahl, sondern eine Notwendigkeit für ihr Überleben ist.
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„Stoppen Sie die Impfung junger Menschen“: Trump warnt, dass Covid-Impfstoffe potenziell gefährlich für Kinder sind
- Der ehemalige Präsident am Mittwochabend sprach mit Sean Hannity auf Fox News
- Trump sagte, er halte es für unnötig, junge Menschen gegen COVID zu impfen
- Die CDC hat seit letztem Monat Impfungen für alle über 12 empfohlen
- Er sagte Hannity, er sei sicher, dass das Virus durch einen Unfall aus einem Labor in Wuhan entwichen sei
- Trump „hoffte und glaubte“, dass es sich um „Inkompetenz“ und nicht um ein absichtliches Leck handelte
- Er blieb bei seiner Forderung, dass China 10 Billionen Dollar Schadenersatz an die USA zahlen solle
- Trump sagte, China habe „sehr stark“ von den wirtschaftlichen Turbulenzen des COVID profitiert
Trump sagte, er halte es für unnötig, junge Menschen gegen COVID zu impfen. Die CDC hat seit letztem Monat Impfungen für alle über 12 Jahren empfohlen.
Donald Trump betonte, er sei besorgt über Berichte von jungen Menschen, die unter den Nebenwirkungen der COVID-19-Impfung litten, und erklärte, er unterstütze die Impfkampagne, aber nur für diejenigen, für die sie notwendig sei.
Die Centers for Disease Control and Prevention (CDC) empfehlen seit dem 27. Mai, dass alle Menschen über 12 Jahren gegen das Virus geimpft werden sollten.
Mehr als 400 Kinder in den Vereinigten Staaten sind daran gestorben, und Zehntausende wurden ins Krankenhaus eingeliefert. Die Zahl der Todesopfer für das ganze Land liegt jetzt bei 600’000.
„Wir müssen die Kinder zurück in die Schulen bekommen, sie müssen geöffnet werden,“ sagte Trump. “ Und offen gesagt, wir haben Glück, dass wir den Impfstoff haben, aber der Impfstoff auf die sehr jungen Menschen ist etwas, das Sie wirklich zu stoppen haben.
Jedes Schulkind, dabei sind 99,99% einfach nicht betroffen, sollte keinen Impfstoff erhalten, ich denke, es ist etwas, worüber Sie endlich beginnen sollten, nachzudenken!“
Er sagte gegenüber Moderator Hannity, er sei sicher, dass das Virus durch einen Unfall aus einem Labor in Wuhan entwichen sei. Trump „hoffte und glaubte“, dass es sich um „Inkompetenz“ und nicht um ein absichtliches Leck handelte
Er blieb bei seiner Forderung, dass China 10 Billionen Dollar Schadenersatz an die Vereinigten Staaten zahlen müsse. Trump sagte, China habe „sehr stark“ von den wirtschaftlichen Turbulenzen des COVID profitiert.
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Weil sie die besseren Menschen sind: „Fridays for Future“ erhält Ausnahmegenehmigung für Großdemo

Während eine Querdenken-Demo nach der anderen verboten wurde und auch wird, hat Hamburg „Fridays for Future“ für Freitag einen Ausnahme für ihre geplante Großdemonstration erteilt: Obwohl für Laufdemos derzeit nur 500 Teilnehmer erlaubt sind, dürfen die Klimahysteriker mit 2.000 Menschen „für das Klima“ demonstrieren.
Laut der aktuellen Corona-Verordnung der Hansestadt sind „Versammlungen unter freiem Himmel mit über 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit über 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind grundsätzlich untersagt“. Weil es aber in dem besten aller Deutschland, das wir je hatten, längst schon der Grundsatz „gleiches Recht für alle“ begraben wurde, können die links-grünen kleinen Klimaideolgen stolz wie Bolle auf Twitter mitteilen:
Ausnahmegenehmigung erteilt!
Obwohl für Laufdemos derzeit nur 500 Teilnehmende vorgesehen sind, können wir am Freitag mit 2.000 Menschen demonstrieren. Die Zusage seitens der Stadt liegt uns jetzt vor. Kommt alle und lasst euch unsere Kick-Off-Demo nicht entgehen.
pic.twitter.com/I9kgU0IdbM
— Fridays for Future Hamburg
(@fff_hamburg) June 15, 2021
Sensationelle Reichweite: E-Auto schafft Weltrekord – 765 Kilometer mit Tempo 30

Ein elektrischer Renault Zoe schaffte auf der englischen Rennstrecke von Thruxton einen neuen Reichweiten-Weltrekord für E-Autos. Da bekommt der Elektrolurch vor lauter Begeisterung einen Herzkasper. 765 Kilometer weit kam der Kleinwagen mit einer einzigen Akkuladung – bei Tempo 30. Faunaexperten wollen nun die gemeine Weinbergschnecke in Thruxtonschnecke umbenennen.
von Max Erdinger
„In Großbritannien hat eine Veteranenorganisation einen neuen Rekord für die weiteste Fahrt einer Renault Zoe mit nur einer Akkuladung aufgestellt. Das Serienfahrzeug fuhr in 24 Stunden 765 km weit. Dabei ließen sich die Fahrer aber enorm viel Zeit.„, berichtet die Seite „e-fahrer„.
Einmal abgesehen davon, daß es „der Renault“ heißt – und nicht „die Renault“: Möglich geworden sind die elektrischen 765 Kilometer bei Tempo 30 nicht mit der Werksbereifung, sondern erst, nachdem Reifen mit einem nochmals verringerten Rollwiderstand aufgezogen worden waren, – sogenannte Pizzaschneider. Aber auch so wäre der neue Reichweiten-Weltrekord für ein E-Auto noch weiter zu verbessern. Was haben sich die Tester eigentlich gedacht? Mit Tempo 15 wären bestimmt 1.000 Kilometer drin gewesen. Und wenn man so ein E-Auto vollständig auflädt, um es dann einfach auf der Rennstrecke von Thruxton stehen zu lassen, käme es theoretisch genau so schnell nie ans Ziel wie ein vollgetankter Diesel, der auf der Rennstrecke zum direkten Vergleich neben dem E-Auto geparkt wird. Was einen eindrucksvollen Beweis für den technischen Fortschritt abliefern würde, den E-Autos zu bieten haben.
Daß der Test von einer Veteranenorganisation durchgeführt worden ist, erklärt natürlich einiges. Mit dem Alter kommt nämlich die Demenz. Und dement muß sein, wer erst stundenlang ein E-Auto auflädt, um als nächstes den ganzen schönen Strom binnen 24 Stunden bei Tempo 30 sinnlos zu verballern. Veteranen sind Ruheständler, die viel Zeit – und nichts als Unfug im Kopf haben. Unter Experten ist das schon lange bekannt.
Ein Verrückter
Völlig durchgeknallt muß sein, wer seinen Freunden – ja, auch ein elektrischer Renault Zoe kostet viel Geld, das er nicht wert ist – mit stolzgeschwellter Brust den frisch erworbenen Neuwagen präsentiert, um ihn mit den Worten zu rühmen, daß er bei konstant Tempo 30 und mit speziellen Reifen 765 Kilometer weit durch die liebe Umwelt rollen könnte, wenn sein Besitzer das wollte. Und wenn er zu diesem Zweck erst einmal 30 Kilo abgenommen hätte.
Im Vergleich zu einem derartig Durchgeknallten gälte jeder Fettwanst als die Personifizierung aller Vernunft, der seinen Freunden einen Neuwagen mit 765 PS aus acht Zylindern, 6 Litern Hubraum und einer Reichweite von 30 Kilometern bei konstant Tempo 350 als sein Eigentum vorstellen würde. Allein deswegen schon, weil die Wahrscheinlichkeit größer ist, daß er nach 30 Kilometern eine Tankstelle findet, wohingegen der elektrische Renaultkriecher nach 765 Kilometern äußerst unwahrscheinlich genau vor einer Ladesäule zum Stehen kommt. Was besonders ärgerlich wäre, weil der Reservekanister noch nicht erfunden ist, aus dem man einfach Strom in den Akku nachkippen könnte. Und wer weiß, was dem elektrofetischistischen Freund von Zoe noch alles blüht. Schließlich sind schon die Renaults mit Verbrennungsmotoren nicht gerade als Ausbund an Zuverlässigkeit bekannt. Überall auf der Welt identifizieren Erkennungsexperten den Renaultfahrer auch ohne sein Auto anhand der Tatsache, daß er bereits im Alter von 30 Jahren graue Haare hat.
Infantil
In Zeiten der allgemeinen Infantilisierung ist es aber kein Wunder, daß sich Publikationen wie „e-fahrer“ und „e-ltern“ angleichen. So, wie man es bei „e-fahrer“ für sensationell hält, wenn ein wenig begehrenswertes Blechkütschlein bei Tempo 30 mit speziellen Reifen 765 Kilometer weit kommt, so hält man es bei „e-ltern“ für sensationell, wenn das kleine Erdenmenschlein zum ersten Mal ins Töpfchen statt in die Windeln macht.
Die verdienstvollen Enthüllungsexperten von „Top Gear“, einer automobilfreundlichen Sendereihe der BBC, hatten vor Jahren bereits einen Toyota Prius als Hybridfahrzeug gegen einen BMW M3 mit V8-Verbrenner zwecks Verbrauchsmessung antreten lassen – und zwar ebenfalls auf einer Rennstrecke. Der Prius wurde mit allem, was er zu geben hatte – was nicht viel gewesen ist – , über die Rennstrecke geprügelt, eierte mit quietschenden Reifen durch die Kurven und röchelte unter Vollast die Steigungen der Rennstrecke hinauf, während der BMW M3 lässig und gemächlich hinter ihm hertrabte. Hinterher wurde abgerechnet. Resultat: Für die etwas zügige Fortbewegung des 420-PS-BMW war weniger Energieaufwand nötig gewesen, als für die würdelose Vorstellung, die der asthmatische Toyota ablieferte.
Unter Vernunftaspekten betrachtet, halte ich einen 2020er Skoda Superb Kombi für ein Wunder der Ingenieurskunst. Der Laderaum hat die Ausmaße des Spiegelsaals von Versailles. Motorisiert ist er mit einem Euro 6 – Diesel und Ad-Blue-Einspritzung, der 150 PS aus zwei Litern Hubraum anbietet und um die 5 Liter Diesel auf 100 Kilometer verbraucht. Bei Bedarf erreicht er eine Höchstgeschwindigkeit von 230 km/h (bergab auch 250 lt. Tacho) – und vollgetankt zeigt er eine Reichweite von sagenhaften 1.300 Kilometern an. Durch das weit gespreizte Sechsgang-Getriebe liegt die Drehzahl auch bei 200 km/h nur knapp über 2.000 U/min. Und das alles zu einem vernünftigen Anschaffungspreis.
Aber noch nicht einmal mit dem Skoda käme mir das Wort „Rennstrecke“ in den Sinn. Trotzdem: Hätte ich den Skoda mit Tempo 30 über die Rennstrecke von Thruxton bewegt, dann hätte ich diesen Artikel nicht schreiben können, weil ich noch immer mit dem Dahinschleichen beschäftigt wäre. Und es wäre fraglich, ob ich das Ende des Diesels im Tank zu meinen Lebzeiten noch mitbekommen würde.
Der Zeitgeist: Man bewege ein Elektrowägelchen mit Tempo 30 über eine Rennstrecke, um 765 Kilometer weit zu kommen. Das ist schon doof. Aber noch doofer ist es, einen sensationsheischenden Artikel über diesen wahnsinnigen Fortschritt zu veröffentlichen – und dabei auch noch das Wort „Weltrekord“ zu verwenden. Wo so etwas unwidersprochen durchgeht, besteht auch die Möglichkeit, daß Frau Baerbock nach 16 Jahren Merkel für eine super Kanzlerkandidatin gehalten wird. Das ist doch alles nur noch zum Heulen.



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