Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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COVID-19-Impfopfer: So kommen Sie zu Ihrer Entschädigung

In Grossbritannien waren 92% aller COVID-19-Toten im Frühjahr 2022 geimpft. Und in Deutschland mussten 2021 rund 2,5 Millionen Geimpfte wegen Impfnebenwirkungen ärztlich behandelt werden, wie eine kürzliche schriftliche Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beweist. Privatärztliche Behandlungen und Therapien in Krankenhäusern sind da noch nicht mitgerechnet.

Von Dr. Hannes Strasser

Alles in allem soll dieser Artikel dazu dienen, Impfgeschädigte über ihre Rechte aufzuklären und ihnen zu helfen, zu den ihnen zustehenden Entschädigungen zu kommen. Das ist auch deshalb wichtig, damit wir endlich realistische Zahlen über schwere Nebenwirkungen in Österreich bekommen und das Märchen von den „COVID-19-Impfungen ohne Nebenwirkungen“ der Vergangenheit angehört.

Anspruch auf eine Entschädigung als Impfopfer

Jede Person, die einen Schaden durch eine in Österreich verabreichte Impfung COVID-19-Impfung erlitten hat, hat Anspruch auf eine Entschädigung. Darüber wurde und wird in der Öffentlichkeit aber bislang nicht gesprochen. 

Wie erfolgt die Feststellung eines Impfschadens? 

In der Regel bildet ein vom Sozialministerium in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten die Grundlage für die Feststellung eines Impfschadens. Und da liegt sicherlich noch ein wesentlicher Haken bei der Umsetzung: denn es darf wohl davon ausgegangen werden, dass die vom Gesundheitsministerium bestellten Sachverständigen wohl eher im Sinne des Auftraggebers, also des Sozial- und Gesundheitsministeriums, entscheiden werden. Aber wie die Sachverständigen tatsächlich entscheiden werden, wenn eventuell zigtausende Menschen ihr Recht einfordern sollten, ist offen. Vor allem auch deshalb, weil sich der übergeordnete Gesundheits- und Sozialminister einer solchen Welle wohl nicht so einfach in aller Öffentlichkeit entgegenstellen kann.

Welche Kosten werden übernommen?

Alle Entschädigungsleistungen hängen prinzipiell von Art und Ausmaß der durch die Impfung erlittenen Gesundheitsschädigung ab. Das Impfschadengesetz sieht unter anderem die Übernahme von Kosten für die Behandlung des Impfschadens vor, also beispielsweise Kosten für ärztliche Hilfe, für Behandlungen in Kuranstalten und Kosten für Rehabilitation.

Welche wiederkehrenden monatlichen Geldleistungen stehen Impfopfern zu?

Daneben stehen Impfopfern aber auch monatliche Geldleistungen zu.  Diese umfassen beispielsweise einen Pflegebeitrag vor Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn aufgrund des Impfschadens die Hilfe einer anderen Person benötigt wird. 

Ab dem 15.Lebensjahr hat jeder Österreicher, der durch eine Impfung einen Schaden erlitten hat, Anrecht auf eine Beschädigtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit in Folge der Impfung länger als drei Monate um mindestens 20% gemindert ist. 

Bei Vorliegen einer Schwerbeschädigteneigenschaft (Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50%) gebührt zur Beschädigtenrente ein Erhöhungsbetrag. Und wenn aufgrund des Impfschadens für lebenswichtige Verrichtungen Hilfe einer anderen Person benötigt wird, kann eine Pflegezulage gewährt werden. 

Die Höhe dieser Entschädigungen richtet sich nach dem Ausmaß der Gesundheitsschädigung sowie den Einkommens- bzw. Ausbildungsverhältnissen der vom Impfschaden betroffenen Person.

Daneben gibt es einmalige Entschädigungszahlungen

Hat die durch die Impfung erlittene Gesundheitsschädigung keine Dauerfolgen bewirkt, kann eine einmalige Entschädigung gewährt werden, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch bewirkt worden ist“. Das steht tatsächlich so wörtlich im Impfgesetz !

Leistungen an Hinterbliebene im Todesfall

Stirbt eine Person an den Folgen einer Impfung bzw. eines Impfschadens, kann ein Sterbegeld gewährt werden. Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, sofern sie die Bestattungskosten bestritten haben. Und im Falle des Todes eines Impfgeschädigten infolge des Impfschadens besteht natürlich ein Anspruch auf  Hinterbliebenenversorgung für Witwen/Witwer und Waisen.

Wo ist der Antrag einzubringen? 

Der Antrag kann bei jeder Landesstelle des Sozialministeriumservice eingebracht werden. Für eine raschere Erledigung ist es aber anzuraten, den Antrag bei der Landesstelle Kärnten, Kumpfgasse 23-25, 9020 Klagenfurt am Wörthersee einzubringen, die für die bundesweite Vollziehung des Impfschadengesetzes zuständig ist. 

Das Sozialministeriumservice (früher Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) entscheidet mit Bescheid in erster Instanz. Gegen diesen kann Berufung eingelegt werden, letztendlich bis hin zum  Verwaltungsgerichtshof.

Ärzte aufgepasst: Dokumentation und Meldung von Impfschäden sind Pflicht

Bei Impfschäden sind eine genaue Dokumentation und die Meldung der Nebenwirkungen wichtig. Betroffene sollten und müssen sich nicht „abwimmeln“ lassen. Impfgeschädigte sollten unbedingt Ärzte bzw. Krankenhäuser aufsuchen und Hilfe in Anspruch nehmen. Ärzte sind natürlich gesetzlich verpflichtet, im Patientengespräch ALLE Angaben des Patienten, Symptome und Beschwerden sowie verabreichte COVID-19-Impfungen zu dokumentieren. Jeder Patient hat Anspruch darauf, diese Dokumentation jederzeit zu erhalten und zu überprüfen – und bei Fehlern sofort vom Arzt korrigieren zu lassen. Darüberhinaus sollten Impfgeschädigte alle Befunde (Labor, Röntgen, EKG, Krankengeschichten, Arztbriefe, etc.) in Kopie sammeln, um ihren Anspruch auf Entschädigung untermauern zu können.

Jeder Arzt muss gem. § 75g Arzneimittelgesetz auf Ansuchen des Patienten jede vermutete Nebenwirkung und das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit, also jeden Impfdurchbruch, melden. Tut er das nicht, begeht er eine illegale Verletzung seiner ärztlichen Berufspflichten. Diese Meldung ist wichtig, denn sie ist ein weiterer Beweis, dass nach der Impfung  Nebenwirkungen und Impfdurchbrüche aufgetreten sind.

Universitätsdozent Dr. Hannes Strasser MSc ist Facharzt für Urologie und Notarzt. Er ist Co-Autor des Bestsellers „Raus aus dem Corona-Chaos“ und Experte im Gesundheitsausschuss des Österreichischen Parlaments. Seit Februar 2022 ist er Kammerrat für die „Interessensgemeinschaft Freie Ärzte Tirol“ in der Tiroler Ärztekammer.

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