Horst D. Deckert

Die Publikumswerbung für Gen-Präparate ist unzulässig

Jeder Hersteller, der Werbung für ein Arzneimittel macht, darf den üblichen Warnhinweis am Schluss niemals vergessen: «Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker». Das war schon immer so — auch bei der Bewerbung für einen ungefährlichen Nasenspray.

Bei den experimentellen Gen-Substanzen gegen Covid-19 ist dies hingegen anders, schreibt Achijah Zorn vom Meinungsmagazin Tichys Einblick.

«Das über Jahrzehnte angewandte und bewährte Nasenspray scheint gefährlicher zu sein als notfallzugelassene Covid-Impfstoffe mit völlig neuer genetischer Wirkweise. Oder aber wird eine Medizin dadurch risikolos und nebenwirkungsfrei, nur weil die Regierung sie gut findet?»

Auf der Webseite des Schweizerischen Bundesamtes für Gesundheit BAG muss lange gesucht werden, um überhaupt Hinweise über mögliche Nebenwirkungen zu finden. Vielmehr streicht die Behörde auf der Webseite die unzähligen Vorteile der «Impfstoffe» hervor und empfiehlt das Gen-Präparat von Moderna für Erwachsene mit und ohne Vorerkrankungen und auch für Kinder ab 12 Jahren.

Zu Risiken und Nebenwirkungen gelangt man nur mit einer anspruchsvollen Suche über das Menü «FAQ Fragen und Antworten» im Untermenü «Welche Nebenwirkungen können nach der Impfung auftreten?». Ist dieser Link endlich gefunden, steht gleich im ersten Satz beschwichtigend:

«Die in der Schweiz eingesetzten Impfstoffe sind sicher und wirksam. Wie bei allen Medikamenten können Impfstoffe Nebenwirkungen verursachen. Sie sind meistens mild und von kurzer Dauer.»

Angesichts der explodierenden Zahl von schweren Nebenwirkungen und Todesfällen durch mangelhaft geprüfte Gen-Substanzen eine schamlose Bagatellisierung.

Auch die Kantone gehen mit dem Thema Risiken und Nebenwirkungen äusserst leichtfertig um. Auf der Webseite des Kantons Zürich etwa erscheint gleich als erstes: «Registrieren und Termine buchen». Danach folgt: «Wer sich impfen lassen kann», gefolgt von «Terminbuchung», «Warum impfen» und «Impffortschritt». Und ganz am Schluss ein Motivationsvideo von SP-Regierungspräsidentin Jacqueline Fehr: «Regierungspräsidentin ruft zur Impfung auf». Das Thema Risiken und Nebenwirkungen findet für die Zürcher Regierung überhaupt nicht statt.

Diese Art von Publikumswerbung ist gemäss dem Heilmittelgesetz (HMG) verboten und verstösst gegen die guten Sitten.

In Art. 32 (Unzulässige Werbung) steht:

Unzulässig ist Werbung:

  • die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht
  • die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann;

Nach der Verordnung über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung AWV) gilt gemäss Art. 1 als Werbung:

«Alle Massnahmen zur Information, Marktbearbeitung und Schaffung von Anreizen, welche zum Ziel haben, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf, den Verbrauch oder die Anwendung von Arznei­mitteln zu fördern sowie Arzneimittelwerbung, welche sich an das Publikum richtet.»

In Art. 21 der Arzneimittel-Werbeverordnung heisst es ausserdem:

Unzulässig ist insbesondere:

  • jede aufdringliche, marktschreierische Werbung.
  • Werbung, die den Anschein erweckt, es handle sich um einen redaktionellen Beitrag;
  • das Entgegennehmen von Arzneimittelbestellungen anlässlich von Haus­besuchen, Ausstellungen, Vorträgen, Werbefahrten und dergleichen sowie auf Grund von adressierter Direktwerbung

Impfbusse in Hoch- und Grundschulen können sehr wohl als adressierte Direktwerbung und Werbefahrten gelten. Auch die Idee von Gesundheitsminister Alain Berset, die Impfung in Einkaufszentren «zwischen dem Brötchenkauf» anzubieten (wir berichteten), wäre als Direktwerbung und als höchst sittenwidrig anzusehen.

Swissmedic deklariert die befristeten «Impfstoffe» als ordentliche Zulassung

Im Arzneimittelbeschrieb des Gen-Präparates von BioNTech/Pfizer heisst es, die Zulassung sei aufgrund unvollständiger klinischer Daten befristet und eine ordentliche Zulassung stehe noch aus. Zitat:

«Aufgrund einer zum Zeitpunkt der Begutachtung des Zulassungsgesuches unvollständigen klinischen Datenlage, wird das Arzneimittel Comirnaty befristet zugelassen (Art. 9a Heilmittelgesetz). Die befristete Zulassung ist zwingend an die zeitgerechte Erfüllung von Auflagen gebunden. Nach deren Erfüllung kann die befristete Zulassung in eine ordentliche Zulassung überführt werden.»

In der Medienmitteilung der Zulassungsbehörde Swissmedic von Ende Dezember 2020, die immer noch verfügbar ist, lautet die Information hingegen völlig anders:

«Es handelt sich um die weltweit erste Zulassung in einem ordentlichen Verfahren

Von einer befristeten Zulassung ist keine Rede.

Jedes Pharmaunternehmen, das auf diese regelverletzende Weise Werbung für ein Medikament machen würde, hätte mit dem BAG ein ernsthaftes Problem und müsste im Unterlassungsfall mit hohen Geldstrafen und einer Sistierung der Produktezulassung rechnen.

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