Die Sorge um die Sicherheit der eigenen Ersparnisse bei Banken beschäftigt die Österreicher immer wieder. Da das Sparbuch immer noch einen gewaltigen Anteil am Vermögen der Österreicher aufweist, stellt sich die Frage, wie es um die gesetzlich geregelte Einlagensicherung steht.
Ein Beitrag von diegeldretter.at
Die Regelung des Einlagensicherungsfonds
Die Einlagensicherung ist durch das Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ESAEG) geregelt, das in Österreich seit dem 15. August 2015 Gültigkeit besitzt.
Seit diesem Zeitpunkt gilt, dass die finanziellen Folgen eines Sicherungsfalles von den Kreditinstituten selbst und nicht mehr vom Steuerzahler zu tragen sind. Jedes Kreditinstitut in Österreich muss einer Sicherungseinrichtung angehören. Die Finanzierung etwaiger Sicherungszahlungen erfolgt aus einem Einlagensicherungsfonds, der jährlich bis zum Jahr 2024 durch die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtungen dotiert wird.
Aktuell gibt es zwei Sicherungseinrichtungen in Österreich – die Einlagensicherung Austria GmbH und die S-Haftungs GmbH. In der erstgenannten Einrichtung sind alle österreichischen Kreditinstitute vertreten, ausgenommen die Erste Bank und Sparkassen, die in der zweitgenannten Einrichtung vertreten sind.
Welche Einlagen werden durch die gesetzlichen Regelungen gesichert? Grundsätzlich sind sämtliche Guthaben auf Konten und Sparbüchern erstattungsfähig. Die Höhe ist mit 100.000 Euro pro Person und Kreditinstitut begrenzt.
Ausnahmen gibt es für zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen, bei denen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei der Sicherungseinrichtung ein Antrag zu stellen ist, dass das Guthaben über den Betrag von 100.000 Euro bis maximal 500.000 Euro zu erstatten ist. Dies kann der Fall sein bei Verkauf von privat genutzten Wohnimmobilien, bei gesetzlich vorgesehenen Zwecken in bestimmten Lebenssituationen wie Heirat, Scheidung, Pensionierung, Kündigung, Entlassung, Invalidität, Tod und bei Auszahlung von Versicherungsleistungen oder bei Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung.
Die Sicherungseinrichtung erstattet den gedeckten Betrag innerhalb von sieben Tagen, Sonderregelungen bezüglich der Abwicklung gelten auch hier wieder für die zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich, nur die Bekanntgabe einer Kontoverbindung wird für die Auszahlung benötigt.
Die Kreditinstitute haben diesen Einlagensicherungsfonds bis zum Jahr 2024 zu dotieren. Die Höhe dieses Fonds ist mit 0,8% der gedeckten Einlagen festgelegt.
Wir verweisen an dieser Stelle auch auf unser Video:
Kritische Betrachtung des Einlagensicherungsfonds
Werfen wir nun einen etwas kritischeren Blick auf diese Einlagensicherung.
In jüngster Zeit wurde die Einlagensicherung Austria GmbH durch die Pleiten der Anglo Austrian AAB AG (vormals Meinl Bank AG) und der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG in Anspruch genommen.
Als Folge davon möchten die Raiffeisen-Banken aus der Einlagensicherung Austria GmbH austreten und eine eigene Sicherungseinrichtung wie die S-Haftungs GmbH gründen um zukünftig nicht wieder für andere Pleite-Institute außerhalb des Raiffeisen-Sektors haften zu müssen. Die Genehmigung dieses Vorhabens durch die Behörden ist aktuell noch ausständig.
Die Einlagensicherungseinrichtungen sind zwar gesetzlich geregelt, aber es gibt keine gesetzliche Garantie für die Einlagen. Wenn wir uns vorstellen, was geschehen würde, wenn mehrere Institute gleichzeitig von Sicherungsfällen – sprich Pleiten – betroffen sind, dann sind Bedenken hinsichtlich der Konstruktion der Einlagensicherung legitim. Wie kann der Einlagensicherungsfonds die Ansprüche befriedigen, wenn bloß 0,8 % der Einlagen zur Sicherung dienen?
Und dass dieser Fonds durch die beiden Pleiten im Jahr 2020 ziemlich ausgeräumt wurde, ist den wenigsten Österreichern bewusst.
Denn über das aktuelle Vermögen des Einlagensicherungsfonds ist schwer etwas zu finden, obwohl die Veröffentlichung des Geschäftsberichts sogar gesetzlich geregelt wäre. Im Jahr 2020 dürfte sich das Volumen des Fonds auf etwa 750 Millionen Euro belaufen haben. Die Bankenpleiten im Jahr 2020 dürften sich mit ca. 60 Millionen Euro (Anglo Austrian AAB AG) und zumindest 500 Millionen Euro (Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG) zu Buche geschlagen haben, also bliebe noch ein Restvermögen von etwa 190 Millionen Euro, das zur Verfügung gestanden wäre.
Wenn wir nur eine einfache Rechnung anstellen und von ca. 270 Mrd. Euro an Geldvermögen der Österreicher ausgehen (Quelle: ÖNB – Geldvermögen der privaten Haushalte in Form von Einlagen aus dem Jahr 2019), dann betragen 0,8 % aller Einlagen ca. 2,15 Mrd. Euro, die bis zum Jahr 2024 von den Kreditinstituten einzuzahlen sind. Das bedeutet aber, dass aktuell wesentlich weniger Mittel in diesem Einlagensicherungsfonds vorhanden sind. Und selbst wenn dieser Fonds bereits voll dotiert wäre, wäre bei der Pleite mehrerer Institute der Kollaps des Fonds vorprogrammiert.
Und dann müssen wir uns ansehen, welcher rechtlichen Konstruktion dieser Einlagensicherungsfonds unterliegt. Er wurde als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gestaltet. Die Haftung dieser Gesellschaft ist also begrenzt. Wenn keine Mittel mehr im Fonds vorhanden sind, also im Konkursfall dieser Gesellschaft, bleibt für die Geschädigten nicht viel übrig. Eine Haftung des Staates ist ja ausgeschlossen…
Was dies für die Sicherheit der Einlagen der Sparer im Falle einer größeren Bankenpleite oder bei Konkursen mehrerer kleinerer Institute bedeutet, sollte nun klar sein. Mehr als ein Placebo stellt diese Konstruktion der Einlagensicherung für den Sparer nicht dar.
Fazit
Der Einlagensicherungsfonds bietet Schutz für die Pleite kleinerer Institute, ist aber im Falle einer Systemkrise von Banken ein unzulängliches Mittel für den Schutz von Spareinlagen. Die Hauptaufgabe der Einlagensicherung liegt in der Beruhigung der Bevölkerung und der Verhinderung eines Banken-Runs.
Der Staat hat sich mit der neuen Regelung der Einlagensicherung und der Übertragung der Sicherstellung durch die Banken selbst elegant von seinem Versprechen befreit, dass alle Spareinlagen bis 100.000 Euro gesichert sind.
Der Sparer ist gut beraten, sich um Liquiditäts-Alternativen für Krisenzeiten umzuschauen – kleinteilige, physische Sachwerte, die auch als Währungsersatz in Krisenzeiten dienen können, bieten sich als Lösung an. Nähere Informationen dazu können Sie bei den Geldrettern erfragen.
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