Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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EuGH: Kopftuchverbot am Arbeitsplatz manchmal zulässig

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Luxemburg – In der Europäischen Union dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern unter bestimmten Umständen das Tragen von Kopftüchern verbieten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Donnerstag, dass das Verbot des Tragens der sichtbaren Ausdrucksform „politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen“ gerechtfertigt sei. Maßgeblich sei hier das Bedürfnis des Arbeitgebers, Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden.

Eine solche Regel stelle keine unmittelbare Diskriminierung dar, „da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt“, so das Gericht (AZ C-804/18, C-341/19). Unter anderem hatte eine muslimische Mitarbeiterin einer überkonfessionellen Kindertagesstätte gegen mehrere Abmahnungen geklagt, die sie für das Tragen ihres Kopftuchs erhalten hatte. Das Arbeitsgericht Hamburg hatte den EuGH zu einer europarechtlichen Klärung der Frage angerufen. (dts)

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