Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des polnischen Verfassungsgerichts, die zwischen dem 13. und 15. Juli getroffen wurden, sind für niemanden in Polen ohne Bedeutung. Außerhalb Polens nehmen zu wenige Medien zur Kenntnis, dass dieser Kompetenzkonflikt eigentlich alle Europäer betrifft.
So meint der Kommentator des Tagesspiegels, dass die „drei Juli-Tage Europa in seinen Grundfesten erschüttern“: „Im westlichen Teil der EU dürfte sich die aufgestaute Wut über Polen – und über Ungarn – Bahn brechen. Kann man die nicht rausschmeißen? Es war doch nicht der Sinn der Osterweiterung, dass die uns unsere Wertegemeinschaft ruinieren! Im Osten hingegen werden viele Bürger Genugtuung empfinden.
Höchste Zeit, dass jemand den übergriffigen Moralaposteln in Brüssel zeigt, wo die Grenzen der Gängelung liegen – und auf Einhaltung der vertraglichen Kompetenzverteilung besteht,
was Sache der Mitgliedstaaten und was Sache der EU ist. Insgeheim dürften sich auch einige Bürger im Westen freuen.“
In der Tat erinnert uns der deutsche Autor daran: „Quelle der politischen wie rechtlichen Legitimität der EU sind die Nationalstaaten. Was die EU darf, beruht darauf, was die Mitgliedsstaaten in den Europäischen Verträgen an sie übertragen haben. Die Organisation der Justiz gehört nicht dazu, auch nicht die Festlegung, was im Sexualkundeunterricht gelehrt wird und welche Mitsprache die Eltern dabei haben. Wenn die EU argumentiert, sie habe zwar nicht die direkte sachliche Zuständigkeit, könne ihre Einmischung aber daraus ableiten, dass sie europäische Werte wie Demokratie, Rechtsstaat, Gleichbehandlung durchsetzen müsse, bewegt sie sich auf dünnem Eis.“ Der Kommentator erinnert daran, dass auch das deutsche Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr den Gedanken eines automatischen Vorrangs des europäischen Rechts auch in Bereichen nationaler Zuständigkeit abgelehnt hat.
Diese Reaktion deckt sich mit der Analyse in Polen von Jerzy Kwaśniewski, Präsident des Instituts Ordo Iuris, der sagt, dass „der Streit darum geht, ob die EU ihre Kompetenzen nach Belieben ohne jegliche Kontrolle durch die Mitgliedsstaaten ausweiten kann, bis hin zu einer Föderation oder einem europäischen Superstaat, der die Macht hätte, jeden Widerstand der nationalen Parlamente, Regierungen und Gerichte zu zerschlagen.
Und wir reden hier nicht nur über die illegale Einmischung der Union in unser Rechtssystem. Es geht auch um das Familienrecht, das in den Verträgen ausdrücklich von der Zuständigkeit der Union ausgeschlossen ist.
Doch in der Rechtssache Coman hat der EUGH Rumänien angewiesen, gleichgeschlechtliche Partnerschaften und Adoptionen anzuerkennen. Wir sprechen auch über die jüngsten Drohungen und Ankündigungen der Kommission, die Mitgliedstaaten zu zwingen, Instrumente zur Gender-Ideologie umzusetzen. Schließlich geht es um so banale, aber entscheidende Fragen wie die massiven EU-Schulden und den Konditionalitätsmechanismus, der es ermöglichen würde, den Zugang zu EU-Mitteln auf der Grundlage unklarer und willkürlicher Kriterien zu verweigern, und zwar durch sekundäre Gesetzgebung. Der Streit geht darum, was die Europäische Union sein soll und was Polen sein soll.“
Und was für Polen gilt, gilt natürlich auch für die anderen 26 Nationalstaaten, die die Europäische Union bilden.
Aber auch in Polen hängen die Reaktionen auf diesen Kompetenzkonflikt zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem polnischen Verfassungsgericht weitgehend davon ab, auf welcher Seite der Debatte sich die Kommentatoren befinden: der Mitte-Rechts-Mehrheit oder der konservativen bzw. nationalistischen Rechtsopposition auf der einen Seite oder der liberalen bzw. linken Mitte-Opposition auf der anderen.
Für Justizminister Zbigniew Ziobro schützt die Entscheidung des polnischen Verfassungsgerichts „die polnische Verfassungsordnung vor illegaler Einmischung, Usurpation und rechtlicher Aggression durch die EU-Institutionen“.
Für Ziobro könnte der Gerichtshof der Europäischen Union, wenn man akzeptiere, dass er polnische Gerichte suspendieren kann, in Zukunft genauso gut den Präsidenten der Republik oder das Parlament suspendieren.
Ministerpräsident Mateusz Morawiecki macht keinen Hehl aus seiner Frustration über die Behandlung Polens durch die Europäische Kommission und den EUGH: „Ich kann die Vorstellung nicht akzeptieren, dass Polen im Vergleich zu sehr ähnlichen Rechtslagen in Deutschland oder Spanien anders behandelt oder, noch schlimmer, diskriminiert wird.“ Darüber hinaus sagte Morawiecki: „Nirgendwo in den Verträgen wurde die Befugnis zur Reform des Justizwesens von den Mitgliedstaaten delegiert“.
Ein „juristisches Polexit“?
Adam Bodnar, der bis zum 15. Juli Volksanwalt war, sieht das anders: „Wir befinden uns noch im Prozess dieses juristischen Polexits, der Schritt für Schritt abläuft. Es bleibt abzuwarten, wohin es uns führen wird, oder ob wir irgendwann den Weg erkennen, auf dem wir uns befinden, denn auch die Briten haben vielleicht nicht gewusst, wie das alles enden würde.“
Tomasz Grodzki, der Marschall (Präsident) des Senats, der der Bürgerplattform (PO) angehört, stellt die Legitimität des polnischen Verfassungsgerichts in Frage und ist der Meinung, dass sich Polen mit der Ratifizierung des Lissabon-Vertrags verpflichtet hat, die Entscheidungen des EUGH zu respektieren, wie auch immer sie ausfallen mögen.
Donald Tusk, ehemaliger Präsident des Europäischen Rates und derzeitiger Vorsitzender der Europäischen Volkspartei und Interimspräsident der Mitte-Links-Partei PO, ist der Ansicht, dass
„nicht Polen, sondern Kaczyński und seine Partei die EU verlassen. Und es sind nur wir Polen, die sich dem effektiv entgegenstellen können.
Im Gegensatz zu dem, was die PiS-Propaganda behauptet, hält niemand jemanden mit Gewalt in der EU fest.“ Szymon Hołownia, der Vorsitzende der zentristischen Partei, die ein direkter Konkurrent der PO ist, vertritt eine ähnliche Ansicht und seine Reaktion auf das Urteil des polnischen Verfassungsgerichts war, dessen Auflösung vorzuschlagen.
Der Staatssekretär für Justiz Sebastian Kaleta erinnerte jedoch an eine Aussage von Grzegorz Schetyna (PO) vor 11 Jahren, als er Marschall (Präsident) des Sejm war: „Die Überprüfung des EU-Rechts durch das Verfassungsgericht (…) ist zulässig. Die Zulässigkeit der Überprüfung des EU-Sekundärrechts durch den Verfassungsgerichtshof ergibt sich aus seiner systemischen Rolle als Garant des Vorrangs der Verfassung im System der Rechtsquellen sowie als Organ zum Schutz der verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten des Einzelnen. In Anbetracht des Stellenwerts der Verfassung als oberstes Gesetz der Republik Polen muss die Möglichkeit der Prüfung der Konformität der EU-Vorschriften mit der Verfassung zugelassen werden.”
Jerzy Kwaśniewski vom Institut Ordo Iuris sagte:
„Im Namen des Gleichgewichts der Kräfte und der Souveränität der Mitgliedsstaaten muss die Willkür der EU-Beamten eingedämmt werden.
Eine dieser Kontrollen ist das Zurechnungsprinzip des Vertrages, wonach die EU-Institutionen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse handeln können. Der EUGH kann jedoch nicht über diese Frage entscheiden, da er selbst die Institution ist, deren mögliche Machtübernahme überprüft werden muss. Sie kann daher nicht der Richter in eigener Sache sein. Der geeignete Ort für die Überprüfung des EU-Sekundärrechts sind die Verfassungsgerichte, da die Union ihre Zuständigkeiten innerhalb der Grenzen der ihr nach den nationalen Verfassungen übertragenen Kompetenzen ausübt.“
Dieser Beitrag erschien zuerst bei der VISEGRÁD POST, unserem Partner in der EUROPÄISCHEN MEDIENKOOPERATION.