Rechtsprechung am BVerfG in Zeiten von Harbarth (Symbolbild/Collage)
Welche Überraschung: Der Versuch der AfD-Fraktion, den ihr nach bewährter demokratischer Gepflogenheit, Bundestagsgeschäftsordnung und seit Gründung der Bundesrepublik praktiziertem Usus eigentlich zustehenden Posten eines Bundestags-Vizepräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht zu erstreiten, ist erwartungsgemäß gescheitert. Seit nunmehr fünf Jahren Präsenz im Bundestag wir der Partei dieses inoffizielle Gewohnheitsrecht verweigert – auf Betreiben eines Kartells der etablierten Fraktionen verweigert, die so ihren Anspruch, „Demokratie“ exklusiv zu definieren, arrogant auf die Spitze treiben.
Sollte die AfD tatsächlich gemeint haben, ausgerechnet das höchste bundesdeutsche Gericht unter dem CDU-Apparatschik und Merkel-Domestiken Stephan Harbarth (des wohl befangensten, parteiischsten und unqualifiziertesten Juristen, der je an der Spitze des Verfassungsgerichts stand) – werde diesmal gegen die Altparteien urteilen, war sie reichlich naiv. Und kaum hatte Karlsruhe erneut so geurteilt, wie in Berlin von ihm erwartet, hielten die lupenreinen Musterdemokraten des tiefen Linksstaats mit ihrer Häme und Genugtuung nicht hinterm Berg: Die Grünen ätzten, das Urteil sei eine weitere „herbe Niederlage” für AfD und „ein Rückschlag bei ihrem Versuch, Entscheidungen des Präsidiums als unrechtmäßig darzustellen„, so ihre-Parlamentsgeschäftsführerin Irene Mihalic der „Rheinischen Post”.
Blanker Zynismus
Auch die FDP forderte die AfD-Fraktion auf, die Urteile des Verfassungsgerichtes in Karlsruhe „jetzt zu akzeptieren”. Ihr Parlamentarische Geschäftsführer Johannes Vogel, sagte der Zeitung: „Nur wer mehrheitsfähige Kandidaten hat, kann einen Vizepräsidenten stellen.“ Dies gelte für alle Fraktionen gleichermaßen – auch für die AfD. Er freue sich über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, so Vogel weiter, „die nun von allen Fraktionen des Deutschen Bundestages respektiert werden sollte“.
Blanker Zynismus: Die „Mehrheitsfähigkeit“ wird in diesem Falle ja von einer unisono fraktionsübergreifenden Vorurteils- und Verhinderungsgemeinschaft definiert, stets gegen die einzige bürgerliche Realopposition im Parlament – ganz gleich, wen sie als Kandidat benennt. Die „Mehrheitsfähigkeit“ streitbarer bis offen linksradikaler Figuren wie die Grünen Claudia Roth und Katrin Göring-Eckart oder auch die Linke Petra Pau war bei der Besetzung und Abnicken der Besetzungslisten fürs Bundestagspräsidium hingegen nie ein Problem gewesen.
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