Horst D. Deckert

Klammheimliche „Adaption“: Neues Gentechnikgesetz verhindert Haftungsansprüche nach Impfschäden!

In Österreich ist eine Zulassung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) für medizinische Anwendungen bereits in gesetzlicher Begutachtung. Dazu bedarf es einer von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) auf den Weg gebrachten „Adaptierung“ des bestehenden Gentechnikgesetzes sowie des Arzneimittelgesetzes.

Anfechtung des Impfzwanges und Regressansprüche werden unterbunden

Offenbar soll auch dies als Absicherung und „Schließen von Hintertüren“ zur Anfechtung des bevorstehenden Impfzwang-Gesetzes dienen. Des Weiteren sind, nach Durchsicht der Änderungen und Streichungen von bestehenden Gesetzespassagen, Haftungs- oder Regressansprüche nach körperlichen Schädigungen und sogar Todesfällen gänzlich unmöglich geworden!

Änderung noch im Jänner im Nationalrat beschlossen

Besagte Änderungen sollen noch im Jänner unter dem Titel „Antrag auf Änderung des Arzneimittel-und Gentechnikgesetzes“ im Nationalrat beschlossen werden. Bereits am 18.12 2021 wurde der Änderungsantrag durch Minister Mückstein eingebracht.

Dabei ist wohl zu beachten, dass dies ein Minister der grünen Regierungsriege ist, also jener Partei, die sich seit Jahrzehnten dem Kampf für gentechnikfreie Lebensmittel verschrieben hatte. Nun, um der Wahrheit die Ehre zu geben, die Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln bleibt in jedem Falle unangetastet. Diese Änderungen betreffen ausschließlich die Anwendung am Menschen.

Änderungen sind in Wahrheit Streichungen

Auf der offiziellen Parlamentsseite im Netz ist da bereits mit Stand 15.12.2021 zu lesen:

Schwerpunkt der Regierungsvorlage

Es werden Bestimmungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der Behörde mit den Ethikkommissionen festgelegt. Dadurch wird gewährleistet, dass einerseits die hohe Qualität beibehalten und andererseits die Zeitvorgaben eingehalten werden können.

Regierungsmitglied: Dr. Wolfgang Mückstein Regierungsmitglied Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

bezieht sich auf: Arzneimittelgesetz, Gentechnikgesetz, Änderung (148/ME)

In der nachstehenden Gegenüberstellung der in Änderung befindlichen Gesetzespassagen ist deutlich zu erkennen, wohin der Weg der scheinheiligen grünen Staats-und Gesundheitsmacht des Landes gehen soll.

Minister Mückstein setzt alles daran, den Weg für die Umsetzung des Impfgesetzes und somit der Verabreichung von „gentechnisch veränderten“ Substanzen an die Bevölkerung, in Form der Covid-Impfung, zu ermöglichen. Als Gallionsfigur einer Partei, die sich seit Jahrzehnten dem Kampf für gentechnikfreie Lebensmittel verschrieben hatte, mutet dies wohl mehr als skurrill an.

In den Erläuterungen zur Gesetzesänderung fällt vor allem auf, welche Passagen gegenüber dem bestehenden Gesetz schlicht und einfach wegfallen, somit gestrichen wurden.

Dies betrifft vor allem die Paragraphen 75 bis 78a, dazu heißt es :

Zu Z 9 (§§ 75 bis 78a): Die bisherigen Regelungen zur Gentherapie entfallen.

Zu Z 10 bis 13 (§ 79): Das Führen des Gentherapieregisters entfällt. Nähere Bestimmungen hierzu entfallen. Mit dem Entfall der Meldepflichten erübrigt sich auch die Eintragung in das Melderegister.

Zu Z 14 (§ 85 Abs. 1): Die Bezeichnung des wissenschaftlichen Ausschusses wird der neuen Rechtslage angepasst.

Zu Z 15 bis 17 (Überschrift zu § 88 und § 88): Der Geltungsbereich wird der neuen Rechtslage angepasst. Dem Ausschuss gehören keine Experten für Gentherapie mehr an.

Zu Z 18 (§ 91): Die Befassung der Gutachter entfällt.

Zu Z 19 bis 21 (§ 99): Die Bestimmungen enthalten terminologische Anpassungen.

Zu Z 22 (§ 101 Abs. 1 Z 4 und 5): Die Kontrollen für Gentherapien entfallen. Aufgrund des § 74 Abs. 5. letzter Satz ist eine eigene Anordnung für Kontrollen bei der Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken nicht mehr erforderlich. Sie unterliegen den Bestimmungen über Freisetzungen von GVO.

Zu Z 23 (§ 108b): Da bereits im Verfahren nach der alten Rechtslage die Sicherheit des GVO umfassend geprüft wurde, können die alten Genehmigungen der somatischen Gentherapie wie Genehmigungen, die nach der neuen Rechtslage erteilt wurden, behandelt werden.

Antragstellern soll ermöglicht werden, die bereits begonnenen Verfahren nach der alten Rechtslage fortzuführen. Aufgrund der Vereinfachung des Verfahrens gegenüber der bisherigen Rechtslage wird jedoch auch die Fortsetzung des Verfahrens unter Anwendung der neuen Bestimmung mit einem „Opt-In Modell“ ermöglicht.

Zu Z 27 (Anlagen 3 und 4): Die Anlagen entfallen infolge der neuen Rechtslage.

Die Ziffern 6 bis 22 des bestehenden Gesetzes wurden im neuen Gesetzesentwurf gänzlich gestrichen (siehe Textvergleich Version alt zu Version neu). Dabei wird es vor allem ab Z 18 höchst beachtenswert, in dem lapidar von schädlichen Vorkommnissen und unerwünschten Ereignissen (Todesfälle und dauerhafte Schädigungen) sowie Nebenwirkungen die Rede ist, all das findet sich im neuen Entwurf als gestrichen!

(18) „Unerwünschtes Ereignis“ ist jedes schädliche Vorkommnis, das einem Prüfungsteilnehmer widerfährt und das nicht unbedingt in kausalem Zusammenhang mit der klinischen Prüfung steht.

(19) „Nebenwirkung“ ist jede schädliche und unbeabsichtigte Reaktion auf ein Prüfpräparat.

(20) „Schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis oder schwerwiegende Nebenwirkung“ ist ein unerwünschtes Ereignis oder eine Nebenwirkung, das bzw. die unabhängig von der Dosis tödlich oder lebensbedrohend ist, eine stationäre Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich macht, zu einer bleibenden oder schwerwiegenden Behinderung oder Invalidität führt oder eine kongenitale Anomalie oder ein Geburtsfehler ist.

(21) „Unerwartete Nebenwirkung“ ist eine Nebenwirkung, die nach Art oder Schweregrad auf Grund der vorliegenden Produktinformation nicht zu erwarten ist.

(22) „Pädiatrisches Prüfkonzept“ ist ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm, durch das sichergestellt werden soll, dass die Daten erarbeitet werden, die zur Festlegung der Voraussetzungen erforderlich sind, unter denen ein Arzneimittel zur Behandlung in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zugelassen werden kann. Die pädiatrische Bevölkerungsgruppe umfasst Personen von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.

Bei näherer Betrachtung der bereits klammheimlich in Begutachtung befindlichen „Gesetzeskorrektur“ in Hinblick auf die daraus resultierende „problemlose“ Umsetzung der gesetzlichen Imfpflicht, muss man zwangsläufig erschaudern.

Nicht weiter verwunderlich ist ebenfalls der Umstand, dass kein einziges der Staats- und Mainstreammedien auch nur im Nachsatz über diesen neuerlichen, alles bisher Dagewesene übersteigenden Politskandal der grün-schwarzen österreichischen Militärjunta berichtet hat.

Nicht nur die Einführung einer Impfpflicht für die gesamte Bevölkerung, nun auch die Zulassung gentechnisch manipulierter Organismen, stellt ein höchst fragwürdiges Novum weltweit dar.

Es macht den Anschein, als würde Österreich erneut Strategien und Ideen gebären, die unheilverheißender nicht sein können. Auch das ist aus der schrecklichen Vergangenheit noch einigermaßen präsent.

Offenbar ist man von Seiten der österreichischen Politik wieder bereit, nach der aus dieser dunklen Zeit überlieferten Durchhalteparole „Hunde wollt ihr ewig leben“ zu agieren.

***

Wie beim Impfpflichtgesetz, kann auch zu diesen geplanten Änderungen im Arzneimittelgesetz eine Stellungnahem abgeben werden: www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_01289/index.shtml#tab-Stellungnahmen


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