Die Kommunikationsbehörde Austria hat einer Beschwerde stattgegeben, nachdem der ORF das Objektivitätsgebot und die journalistische Sorgfaltspflicht gegenüber den als „Phantome“ bekannten Darstellern im Zuge von Corona-Kundgebungen verstoßen hätte. Der ORF hatte die friedlichen und unbescholtenen Künstler als „Rechtsextreme“ tituliert und mit dem Neonazi Gottfried K. in Verbindung gebracht.
Es ist ein sensationeller Erfolg für Meinungsfreiheit und objektiv feststellbare Wahrheit, auch wenn der ORF noch die Möglichkeit eines Einspruchs hat. Denn die KommAustria stellte richtig, was vielen empörten Sehern der entsprechenden Fernsehbeiträge sofort klar war: Weder handelte es sich bei den Künstlern um Rechtsextreme, noch haben sie mit Gottfried K. zu tun – und im Speziellen hätte der ORF nicht einmal bei den Betroffenen nachgefragt und um eine Stellungnahme ersucht. Stattdessen veröffentlichte der Staatsfunk einen von Häme, Hass und Hetze (3H-Regel des ORF?) triefenden Beitrag, mit dem die augenzwinkernde Aktion herabgewürdigt und sogar in die nähe strafrechtlich relevanter Verbrechen gerückt worden war.
Anlass war ein Foto, bei dem die Künstlergruppe vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler zu sehen war. Tatsächlich war das zentrale Element des Fotos aber der Gedenkstein, auf dem zu lesen steht:
FÜR FRIEDE FREIHEIT UND DEMOKRATIE
NIE WIEDER FASCHISMUS
MILLIONEN TOTE MAHNEN
Dies war der Grund, weshalb man den Ort für die Fotografie wählte, die in Braunau ortsfremden „Phantome“ kannten die Geschichte des Hauses dahinter nicht. Zudem ist anzunehmen, dass man ihnen eine Falle stellen wollte, denn eine unbekannte Person habe ihnen diesen Ort als Foto-Location vorgeschlagen und sie dann noch durch Zurufe ermuntert, doch in die Kamera zu winken. Dabei entstandene Fotos wurden dann als Zeichen „rechtsextremer Hitlergrüße“ bei Polizei und Antisemitismus-Meldestellen eingereicht sowie von der Antisemitismus Meldestelle IKG unreflektiert und ohne tiefergehende Recherche veröffentlicht. Die diesbezüglichen Ermittlungen wurden allesamt eingestellt, so hält dies auch die KommAustria in ihrem Spruch fest.
Teilnehmer ohne jegliche Substanz als Rechtsextreme denunziert
In der Sendung „Thema“ vom 22.2.2021 um 21.11 Uhr waren Teilnehmende der Kunstaktion unter dem Titel „Guerilla Mask Force“ dargestellt worden. Ein Sprecher erklärte aus dem Off: „Auch Rechtsextreme nutzen das Fahrwasser der Demonstrationen. In Weiß gekleidete Demonstranten posieren im Jänner vor Hitlers Geburtshaus in Braunau. Immer wieder tauchen Bilder des Neonazis Gottfried K. auf.“ – wobei der ORF den Namen des Genannten widerrechtlich und in Missachtung seiner Bürgerrechte voll ausgesprochen hat. Während K. mit dem Sachverhalt überhaupt nichts zu tun hatte, wurde die Inschrift des Gedenksteins hingegen nicht berücksichtigt.
Kern der Beschwerde:
Der Beschwerdegegner habe es unterlassen, sich bei der Künstlergruppe zu informieren und habe sich offensichtlich nicht einmal das Foto genau angesehen, da die Künstlergruppe offensichtlich das absolute Gegenteil des vom Beschwerdegegner unterstellten Verhaltens gesetzt habe. Dies widerspreche der journalistischen Sorgfaltspflicht.
Indem Personen als Rechtsradikale dargestellt worden seien, die die Corona-Maßnahmen der österreichischen Regierung in Form einer paradoxen Intervention hinterfragt und sich durch die Grußbotschaft vor dem Denkmal wider den Faschismus in Braunau klar gegen Faschismus deklariert hätten, sei § 4 Abs. 5 Z. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 4 bis 6 ORF-G verletzt worden. Es werde daher gemäß § 37 Abs. 1 ORF-G die Feststellung der Rechtsverletzung sowie gemäß § 37 Abs 4. ORF-G die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Veröffentlichung beantragt. Aus der Veröffentlichung müsse hervorgehen, dass es sich bei den Teilnehmenden der Kunstaktion um Antifaschistinnen und Antifaschisten handle, die durch die Sendung „Thema“ in ein falsches Licht gerückt worden seien.
Rechtfertigungsversuche des ORF äußerst unredlich
Dieser Beschwerde wurde vollinhaltlich stattgegeben. Darüber hinaus zerpflückte die KommAustria die Rechtfertigungsversuche des ORF zur Gänze. Diese zeigen in einem erschreckenden Detail, mit welchen unlauteren Mitteln der ORF und diverse linkslastige Seilschaften in Österreich arbeiten. So versuchte der ORF verschiedene Stellungnahmen bekannt linksgerichteter NGOs als Recherchegrundlage geltend zu machen, diese waren aber allesamt auf einen Zeitpunkt nach der Veröffentlichung des Berichtes datiert.
Die KommAustria hält ausführlich fest, dass im Bericht des ORF gegen das Objektivitätsgebot verstoßen habe. Zitiert wird § 10 des ORF-Gesetzes:
(4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.
(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.
Die KommAustria erklärte letztendlich:
Der Beschwerdegegner hat, da sich die im von ihm gestalteten Beitrag „Inside Demo – Die Welt der Coronaleugner“ getroffene Aussage, dass es sich bei der Gruppe von weiß gekleideten Demonstranten einer „Anti-Corona-Demonstration“ und vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler um Rechtsextreme handelt, nicht aus dem von ihm herangezogenen Recherchequellen ergibt, seine Pflicht zur sorgfältigen Recherche verletzt. Damit hat der Beschwerdegegner gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G verstoßen.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Eine Veröffentlichung zu ähnlicher Sendezeit im selben Sendeformat – mit dem selben Veröffentlichungswert – wurde dem Sender aufgetragen. Hass und Hetze von Mitarbeitern des ORF – möglicherweise im Auftrag der Regierung – wurde damit zumindest in diesem Fall ein Riegel vorgeschoben. Der Spruch erging durch den Senat I der KommAustria am 6. Oktober 2021. Eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ist innerhalb von vier Wochen möglich.
Auszüge aus dem 26-seitigen Dokument: