20 Monate Haft mit Bewährung, 50.000 Euro Geldstrafe und ein dreijähriges Berufsverbot, beschränkt auf das Ausstellen von Masken-Attesten: Das war die harte Antwort unseres „Rechtsstaates” auf das unbotmäßige, aufmüpfige Verhalten von Dr. Ronald Weikl – und die „weiche” Antwort auf die noch monströsere, noch unverhältnismäßigere Strafmaßforderung der Staatsanwaltschaft. Dieses Urteil „salomonisch“ zu nennen, wie es die lokale „Passauer Neue Presse” (PNP) tat , beleidigt König Salomon und seine Weisheit – und straft die gängige Definition Lügen, wonach ein salomonisches Urteil zu fällen „die überraschend einfache Schlichtung eines Streites bedeute, die durch ihre Klugheit und Menschenkenntnis allgemein befriedigt”. Niemand ist hier befriedigt, weder Klugheit noch Menschenkenntnis wohnten dem Passauer Richterspruch inne. Überraschend „einfach” scheint hier nur das Gemüt des Richters und seiner beiden Schöffen zu sein.
Über die tatsächliche Rechts- und Sachlage hatte ich ja schon in zwei früheren Ansage!-Kolumnen (siehe hier und hier) ausführlich berichtet. Fakt ist: Das Schöffengericht hat schlicht versucht, sich zwischen den beiden Positionen Freispruch und Übermaßstrafe irgendwie hindurchzumogeln, um die Entscheidung dem Landgericht Passau aufs Auge zu drücken. Feigheit vor dem Feind! Die Entscheidung fiel dem Richter sicherlich leicht – wusste er doch gleich am ersten Sitzungstag, dass sowohl der Oberstaatsanwalt Walter Feiler von Anfang an wild entschlossen war, bis zum Bayerischen Obersten Landesgericht zu klagen, wie auch Dr. Weikl alles andere als einen Freispruch nicht hinnehmen würde, sondern definitiv in Berufung gehen würde. Die Fronten waren hier also so klar wie Kloßbrühe.
Keine sachliche Argumentation des Amtsgerichts
Wohl war dem Richter Dr. Stefan Mikla bei seinem Schandurteil von Anfang an nicht; als Erstes drohte er deshalb dem handverlesenen Publikum – acht (!) Zuschauer, Presse und Sicherheitskräfte – an, es des Saales zu verweisen, falls Buhrufe ertönen sollten. Beim buchstabengetreuen, unsicheren und teilweise sehr schwer verständlichen Verlesen der mündlichen Begründung des Urteils fiel auf, wie wenig sich der Richter um eine sachliche Argumentation im Sinne des Tatvorwurfs bemüht hatte und wie wenig er die Kunst der Subsumtion beherrschte. Dafür streute er jede Menge medizinisch-wissenschaftliches Halbwissen in den Urteilstext ein (die Diskussion über den Nutzen der Masken sei unerheblich, Dr. Weikl sei dafür für verantwortlich, dass die dank ihm von der Maske befreiten Menschen Dritte in Schule und bei Demos gefährdet hätten und dergleichen mehr). Außerdem fanden sich darin allerlei bereits von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte dogmatische Vorurteile wieder (die Strafvorschrift des Ausstellens unrichtiger ärztlicher Bescheinigungen sei erfüllt, Atteste seien ins Blaue hinein statt nach ärztlicher Untersuchung erstellt worden) – und natürlich die üblichen „staatstragende” Moralappelle und Schulzuweisungen an den Verurteilten (völlige Selbstüberschätzung, Kämpfer für eine gerechte Sache, Ausblendung von maskenbefürwortenden Studien, Missbrauch der Position als Arzt, statt den Klageweg einer Normenkontrolle zu beschreiten usw. usf.).
Alles in allem also: Ein absurder, inquisitorischer Prozess! Dass zur fraglichen „Tatzeit” – 2020 – selbst das Bundesgesundheitsministerium noch das Ausstellen von Krankmeldungen nach telefonischer Rücksprache empfahl, wurde hier ebenso ausgeblendet wie die Ungewissheit, ob Dr. Weikls Atteste überhaupt bei Behörden oder Versicherungen vorgelegt wurden oder dafür vorgesehen waren. Nun denn: Diese Arbeit darf sich dann im Berufungsverfahren das Landgericht Passau machen.
Ein Schandurteil
Nochmals: Dieses Urteil ist ein skandalöses Schandurteil – weil die Justiz dem politischen und medialen Druck nachgab, statt die zur fraglichen Zeit geltenden Tatbestandsmerkmale ordentlich zu prüfen und angemessen zu würdigen. Es ist ein Schandurteil, weil das Strafmaß für Freiheits- und Geldstrafe unverhältnismäßig hoch ist. Es ist ein Schandurteil, weil dieser Rechtsstaat in diesem Fall mit Mitteln und Methoden vorgeht, die eigentlich nur gegen Schwerverbrecher, Gewalttäter, Pädophile und Terroristen angemessen wären. Es ist ein Schandurteil, weil es gegen Artikel 103, Absatz 2 des Grundgesetzes verstößt und somit verfassungswidrig ist – denn man kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vorher schon gesetzlich bestimmt war. Und: Es ist ein Schandurteil, weil hier ein rechtschaffender, untadeliger Mediziner, der dem Hippokratischen Eid, dem Genfer Gelöbnis, seinem Berufsethos und seiner menschlichen Pflicht nachkam, mittels eines dreijährigen Berufsverbots gebrandmarkt und kaputtgemacht werden soll!
Hat hier das maoistische Prinzip „Bestrafe Einen, erziehe Hundert“ eine Rolle gespielt? Soll Dr. Weikl auch als prominente Stimme und stellvertretender Vorsitzender der Gesellschaft für Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD) mundtot gemacht werden, so wie andere Persönlichkeiten auch? Man denke hier nur an den Göttinger Rechtsanwalt Dr. Reiner Fuellmich, gegen den wegen Volksverhetzung ermittelt wird, oder an das Weimarer „Richterlein“ (so verächtlich Weltärztebundchef Dr. Frank-Ulrich Montgomery), bei dem eine theatralische Hausdurchsuchung inszeniert wurde, oder an Professor Dr. Stefan Hockertz, der sogar ins Exil gehen musste, oder an den von Söders Regierung strafversetzten ehemaligen Leiter des Aichacher Gesundheitsamtes Friedrich Pürner, oder an die angeblich „staatsgefährdende” Hamburger Ärztin, die dem Bündnis „Ärzte für Aufklärung“ angehört. Oder handelte es sich beim Passauer Amtsgericht „nur“ um einen Fall von schlichtem vorauseilendem politischen Gehorsam?
Im Namen des Volkes?
„Im Namen des Volkes” erging dieses Urteil ganz sicherlich nicht – denn dieses Volk stand derweil draußen zu Hunderten auf der Straße und skandierte immer wieder „Freispruch, Freispruch“. Zugegeben: Auch ein paar staatshörige Antifanten-Kinder waren wieder zugegen, die sich (natürlich voll maskiert) unmittelbar neben dem Eingang zum Amtsgericht hinter sinnfreien „Anti-Nazi”-Spruchbändern verbargen. Zuweilen kreischten sie „Masken auf!“ und versuchten, ihre Fotobestände von Missliebigen und potentiellen künftigen Zielpersonen für deren „Outing“ zu vervollständigen, indem sie die Unterstützer des Angeklagten fotografierten (als „Outing“ werden die Antifa-„Fahndungslisten“ mit Portraitfotos der zu eliminierenden Feinde intern genannt). Ein ausdrücklicher Dank an die Polizei, die blitzartig eingriff, als einige der Antifanten versuchten, beim Eintreffen von Dr. Weikl diesen physisch zu attackieren! Dies war übrigens der einzige „Tumult“; ansonsten gab es nur immer wieder aufflackernden Solidaritätsapplaus, viele Umarmungen, ganz viele aufmunternde Worte und noch viel mehr Blumen. Ich war selbst vor Ort und kann all dies bezeugen.
Es bleibt dennoch die Frage, wer eigentlich immer wieder solche Antifa-Demonstrationen genehmigt, die hier in einer engen Gasse, direkt neben dem Eingangstor zum Amtsgericht zum wiederholten Male stattfinden durfte. 20 Meter weiter wäre ein kleiner Platz gewesen, der keine potentielle Gefährdung bedeutet hätte. Steckt hier eine Absicht dahinter? Gibt es schmierige Connections der „Aktivisten“ in die Kommunalverwaltung?
Berufung – was sonst!?
Dr. Weikl wird in Berufung gehen (müssen), weil ansonsten seine Existenz ruiniert wäre. Ob das Landgericht Passau sein juristisches Handwerk besser versteht und der Versuchung widerstehen kann, einen weiteren „Hexenprozess“ zu zelebrieren, bleibt abzuwarten. Es besteht jedenfalls die große Hoffnung, dass das Landgericht die Gegenargumente der Verteidigung würdigt, sie sachlich prüft und unvoreingenommen bewertet. Die wissenschaftliche Faktenlage zu den Masken war nämlich bereits 2020 eindeutig: Sie nutzen nicht, sie schützen nicht, und sie führen nicht selten zu erheblichen Beschwerden. Dies ist bei der Beweiserhebung viel stärker zu berücksichtigen – und die Frage, ob die fraglichen Atteste bei Behörden oder Versicherungen vorgelegt wurden, bzw. ob sie dafür überhaupt gedacht waren. Die Aufgabe des Landgerichts wird es sein, diesen „blinden Fleck” der Vorinstanz zu beseitigen.
„Immer wenn du glaubst es geht nicht mehr, kommt von irgendwo ein Lichtlein her„, schreiben Menschen seit Generationen in ihre Poesiealben. Und siehe da: Auch für Dr. Ronny Weikl gibt es vielleicht solch ein Lichtlein. Dieses kommt aus Karlsruhe, es wird von einem Richter des dortigen Oberlandesgericht getragen und hat das Aktenzeichen 2 Rb 37 Ss 25/22. Danach reicht nämlich – zumindest in Baden-Württemberg – eine simple Arztbescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht aus; eine konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung oder relevante Vorerkrankungen müssen darin nicht genannt werden.
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