Covid-Impfpflicht in Österreich? Kein Grund zur Panik, beruhigt Dr. Kurt Lichtl von den Rechtsanwälten für Grundrechte. Er skizziert den Weg durch die verschiedenen Verfahrensabschnitte und betont: Niemand soll sich von der Beanspruchung seiner Rechte abhalten lassen! Auch die Amtsärzte, zuständig für die Bescheinigung von Ausnahmegründen, spielen offenbar eine nicht zu unterschätzende Rolle im Gesamtgeschehen.
Am 19. Januar 2021 wurde im österreichischen Nationalrat eine allgemeine COVID-Impfpflicht für alle Personen ab 18 Jahren beschlossen. Definitionsgemäß gilt diese für jene als erfüllt, die nach dem 15. März 2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügen. 137 Mandatare votierten dafür, 33 dagegen, 13 blieben der Abstimmung fern. Der Widerstand Österreichs gegen das Gesetz, das per 31. Januar 2024 wieder außer Kraft treten soll, ist enorm und, so Robert F. Kennedy jr., weltweit sowohl Vorbild als auch Inspiration.
Widerstand ist das einzige Mittel gegen Totalitarismus
Kennedy wurde im Rahmen der Demonstration der Initiative Gesundheit für Österreich am 15. Jänner 2022 in Wien per Videowall zugeschaltet. Wichtig war ihm besonders, zu betonen, dass der einzige Weg, sich dem Totalitarismus zu widersetzen, in totalem Widerstand besteht – und zwar aus folgenden drei Gründen:
- Keines der Rechte, das die Regierung den Menschen genommen hat, wird sie freiwillig jemals wieder zurückgeben.
- Jedes der Rechte, das die Regierung den Menschen genommen hat, wird sie so weit wie nur irgend möglich missbrauchen.
- Niemandem in der Geschichte der Menschheit ist es jemals gelungen, sich aus Totalitarismus durch Anpassung zu befreien.
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1,4 Millionen Termine bei den Amtsärzten?
Juristische Aufklärung und Unterstützung wird der Bevölkerung beispielsweise von den Rechtsanwälten Höllwarth und Scheer zuteil, die mit ihrer Plattform www.keine-impfpflicht.at auf vielfältige Weise gegen ebendiese vorgehen und in ihrem aktuellen Video „Das Impfpflichtgesetz und wie man sich jetzt wehrt“ unter anderem die Thematik der für die Bescheinigung der Ausnahmegründe zuständigen Amts – und Epidemieärzte ansprechen. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich eine solche Bescheinigung zu erhalten, ihren Ausführungen gemäß gering. Das Recht auf einen Termin für eine entsprechende Untersuchung jedoch steht jedem zu, der es in Anspruch nehmen möchte. Ein Umstand, auf den auch der Unternehmer und Polit-Blogger Gerald Markel in seinem Beitrag zum zivilen Widerstand verweist:
„Also bleiben ganze 246 AmtsÄrzte übrig, die jetzt allein in Österreich entscheiden, wer eine Impfbefreiung bekommt.
Diese Entscheidung bzw. den dazu notwendigen Bescheid können die Ärzte nur nach ausführlicher persönlicher Diagnose erstellen, das Verfahren zum Bescheid selbst ist aufwendig- sowohl zeitlich als auch inhaltlich, da auch eine Ablehnung eines Impfbefreiungsantrags gut begründet werden muss.
(Achtung, auch da kann man wieder einfach Einsprüche erheben und Verwaltungsressourcen binden.) .
Selbstverständlich ist es das Recht jedes Staatsbürgers die Meinung zu vertreten, dass eine Impfung aus persönlichen Gründen (Gesundheit, persönliche Überzeugung oder schlicht eine Angststörung gegen Injektionen mit genetisch veränderten Stoffen) abzulehnen ist.
Also schreibt man einfach an den für den Wohnort zuständigen Amtsarzt ein Mail, Betreff Impfbefreiung, und beantragt die Ausstellung einer Befreiung.“
Jeder Bürger wird, so die Ankündigung von Höllwarth und Scheer, auf der Plattform www.keine-impfpflicht.at die Möglichkeit haben, mittels Brief an den jeweils zuständigen Amtsarzt zwecks Terminvereinbarung für die Überprüfung der Impffähigkeit heranzutreten:
„Wenn jetzt 1,4 Millionen, weil so viele Leute sind derzeit ungeimpft, Tendenz steigend (…), 1,4 Millionen Briefe an 267 Amtsärzte schicken, um einen Termin zur Untersuchung ersuchen, dann kann sich jeder überlegen, ob der Amtsarzt glücklich nach Hause geht.“ Bzw.: „Der Amtsarzt wird schon glücklich nach Hause gehen. Er weiß, dass er bis zum Jahr 2340 (…) vollkommen ausgebuchte Termine hat. Das ist schon super!“
“Es gibt viel zu tun – tun auch Sie etwas!”
Mag. Gottfried Forsthuber, selbständiger Rechtsanwalt in Baden bei Wien, ist überzeugt, dass die österreichische Bundesregierung keine Ahnung hat, was auf sie zukommt. Wenn lediglich ein kleiner Teil jener Menschen, die sich bis dato nicht gegen Covid-19 haben impfen lassen, seine Rechte in Anspruch nimmt, bedeutet das für die Behörden den – Zitat: Exitus. Detailliert beschreibt Forsthuber, welche juristische Schritte auf welcher Ebene jeweils gesetzt werden können. Er fordert jeden Einzelnen auf, sich in jedem Verfahrensabschnitt aktiv für seine Rechte einzusetzen.
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Keine Panik!
RA Dr. Kurt Lichtl von den Rechtsanwälten für Grundrechte betont, dass es trotz allem keinen Grund gibt, die Nerven zu verlieren. In seinem Beitrag Impfpflichtgesetz – kein Grund zur Panik! informiert er hinsichtlich der rechtlichen Vorgehensweise wie folgt (Hervorhebungen, Zwischentitel und geringfügige Änderungen aus Gründen der Übersichtlichkeit durch Redaktion):
Es besteht kein Grund, sich voreilig impfen zu lassen!
Der Impfzwang in der gegenständlichen Form ist weder medizinisch notwendig noch rechtlich zulässig. Der gegenständliche Beitrag befasst sich allerdings nicht mit der Verfassungswidrigkeit des Impfpflichtgesetzes (kurz IG), sondern soll ausschließlich in einfacher Form aufzeigen, was die „Ungeimpften“ – zu denen mittlerweile auch die nicht oft genug Geimpften gehören – mit diesem Gesetz tatsächlich erwartet. Vorweg ist festzuhalten, dass überhaupt kein triftiger Grund besteht, sich voreilig und gegen seine Überzeugung „impfen“ zu lassen.
Die Impfpflicht trifft – mit einigen Ausnahmen – Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in Österreich; sie darf nicht durch unmittelbaren Zwang, also beispielsweise mit körperlicher Gewalt (§ 1 Abs. 2 IG), durchgesetzt werden. Es kann also nicht dazu kommen, dass jemand zum Arzt vorgeführt und dort fixiert und zwangsgespritzt wird.
I. Die Verpflichtung soll in drei Phasen umgesetzt werden:
1. Einführungsphase bis 15. März 2022:
Es soll die unwillige Bevölkerung durch „Aufklärung“ zur Gentherapie (Impfung) bewegt werden. In dieser Phase passiert sonst nichts.
2. Unbefristete Phase ab 15. März 2022:
Es wird die Impfpflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 15 Abs. 1 IG) im Rahmen der sonstigen Aufgaben, also ohne gesonderten Impfkontrollaktionen, beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle, aber auch anlässlich einer 2 G Überprüfung im Handel, kontrolliert. Dabei hat man die Erfüllung der Impfpflicht oder das Vorliegen eines Ausnahmegrundes vorzuweisen.
Ist dies nicht möglich, so erfolgt eine Mitteilung an die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat). Die BH hat in weiterer Folge die gemeldete Person zur Vorlage eines Nachweises (Impfung, Ausnahme) binnen 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Nach fruchtloser Aufforderung kann die BH eine Strafverfügung erlassen oder ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. In der Regel ist zu erwarten, dass eine Strafverfügung, die maximal bis € 600,00 zulässig ist, ergeht. Nach der bisher üblichen Praxis ist allerdings in der ersten Strafverfügung mit einem wesentlich geringeren Betrag (um etwa € 100,00) zu rechnen.
3. Letzte Phase:
Der Beginn der letzten Phase, in der durch Abgleichung des Impfregisters mit den Meldedaten die „unzureichend Geimpften“ ermittelt und dann mit einer automatische Strafverfügung bedacht werden sollen, ist noch völlig ungewiss. Dazu hatte beispielsweise vorerst die Bundesregierung einen sogenannten „Impfstichtag“ durch Verordnung festzulegen (§ 9 IG).
II. Das Verwaltungsstrafverfahren:
1. Allgemeines:
Dieses wird erst relevant, wenn man in Phase 2. erwischt und verfolgt oder in Phase 3. durch Datenabgleich ermittelt wird. Vorweg einige Information über allgemeine Verfahrensgrundsätze. Wichtig ist:
a) Es besteht keine Verpflichtung, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen.
b) Mit der Behörde kam mündlich, schriftlich, aber auch per e-Mail kommuniziert werden (Nachweis empfohlen)
c) Auf die Einhaltung der Fristen (ab Zustellung oder Hinterlegung) bis zur Absendung der eigenen Veranlassung, ist besonderes Augenmerk zu legen.
d) Selbst bei einer endgültigen Verurteilung zu einer Geldstrafe gibt es keine zusätzlichen Konsequenzen (Eintragung ins Strafregister, Vormerkung oder Ähnliches)
e) Eine Strafe ist erst nach Rechtskraft am Ende des Instanzenzuges fällig.
f) Die Verfahrenskosten sind äußerst gering und nur bei endgültiger Verurteilung zu bezahlen (I. Instanz 10% des Strafbetrages, II. Instanz 20 % des Strafbetrages)
2. Zu den einzelnen Verfahrensabschnitten:
a) Impfstrafverfügung:
Nach Zustellung der Impfstrafverfügung kann der Beschuldigte binnen zwei Wochen begründeten Einspruch erheben. In der Strafverfügung ist von der BH auf diese Möglichkeit hinzuweisen (Einspruchsbelehrung). Es empfiehlt sich, nur eine kurze Begründung anzuführen zB.:“Ich erhebe Einspruch, weil ich die Tat nicht begangen bzw. nicht zu verantworten habe.“ Mit dem Einspruch tritt die Strafverfügung ersatzlos außer Kraft und die Behörde hat das eigentliche Verwaltungsstraferfahren einzuleiten (§ 11 Abs.5 IG, § 49 VstG)
b) Ermittlungsverfahren I. Instanz:
In diesem Verfahrensabschnitt (§§ 40 ff VStG) hat die Behörde (BH) den Sachverhalt zu ermitteln, um auf dessen Grundlage feststellen zu können, ob ein strafbares Verhalten vorliegt. Im gesamten Verfahren hat der Beschuldigte das Recht, sich so zu verantworten, wie er es für richtig hält. Es besteht für ihn keine Wahrheitspflicht. Der Beschuldigte hat auch das Recht, Akteneinsicht zu nehmen und sich Kopien aller darin enthaltenen Schriftstücke anzufertigen und erst danach in seiner Einvernahme bei der Behörde oder auf schriftlichen Weg eine Aussage zu machen.
In diesem Abschnitt ist es zudem möglich, Beweisanträge auf Einvernahme von Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten, Vorlage von Urkunden und vieles mehr einzubringen. Es bestehen also für den Beschuldigten zahlreiche Möglichkeiten, eine genaue und umfangreiche Ermittlung der Behörde, ob die Impfung tatsächlich zu Unrecht unterlassen wurde oder ein Grund vorliegt, berechtigt den Zwang abzulehnen, zu veranlassen.
Am Ende des Ermittlungsverfahrens – zumeist nach einer abschließenden Rechtfertigung durch den Beschuldigten – hat die Behörde zu entscheiden, ob das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder ein Straferkenntnis erlassen und dem Beschuldigten zugestellt wird.
Im Straferkenntnis ist die als erwiesen angenommene Tat genau und mit gesetzlichen Bestimmungen zu bezeichnen und eine umfassende Begründung, warum die Behörde die Strafbarkeit angenommen hat, anzuführen. Das Straferkenntnis muss zudem eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten. Neu – und ausschließlich im IG angeordnet – ist die Möglichkeit, die Verwaltungsstrafe, die immer den persönlichen Verhältnissen anzupassen ist, in einem Straferkenntnis höher als in der ursprünglichen Strafverfügung festzusetzen (§ 11 Abs. 5 IG). Dies stellt den Verstoß gegen einen fundamentalen Strafrechtsgrundsatz dar.
c) Rechtsmittelverfahren II. Instanz:
Gegen ein Straferkenntnis ist binnen vier Wochen nach dem Datum der Zustellung (Hinterlegung) die Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht (LVwG) möglich. Diese Beschwerde ist bei der Behörde erster Instanz einzubringen und von dieser, wenn keine Beschwerdevorentscheidung getroffen wird, dem LVwG vorzulegen. Die Beschwerde muss gemäß § 9 VwGVG einen bestimmten Mindestinhalt, untern Anderem die Bezeichnung der Behörde und des Straferkenntnisses sowie einen begründeten Antrag aufweisen.
Wurde die Beschwerde fristgerechte eingebracht, hat das LVwG ein eigenes Ermittlungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, zu überprüfen, ob das erstinstanzliche Straferkenntnisse berechtigt war. Das LVwG hat dabei, wenn in der Beschwerde beantragt, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der des Beschuldigten durchzuführen. Im gesamten Rechtsmittelverfahren hat der Beschuldigte wiederum die Möglichkeit, neue Tatsachen zur Begründung seines Verhaltens und neue Beweismittel vorzubringen, die – sofern sie nicht völlig irrelevant sind – in das Verfahren einfließen und in der Verhandlung zu erörtern sind. Am Ende hat der Richter das Erkenntnis zu erlassen, welches entweder der Beschwerde Folge gibt und auf Einstellung des Strafverfahrens oder auf Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet.
Wenngleich im Rechtsmittelverfahren gewisse Inhalts- und Formerfordernisse zu beachten sind, ist es nicht so kompliziert gestaltet, dass es nicht auch von einem rechtlich nicht ausgebildeten Normalbürger bewältigen werden könnte. Natürlich ist es einfacher und zweckmäßiger, sich eines Rechtsanwaltes zur Abwicklung des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens zu bedienen. Im Rechtsmittelverfahren besteht die Möglichkeit, die kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe zu beantragen, was vom Landesverwaltungsgericht mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen allerdings nur selten bewilligt wird.
Auch wenn die Beschwerde abgewiesen wird, bleibt noch die Möglichkeit, dieses negative Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Verwaltungsgerichtshof einer Überprüfung zuzuführen. Dafür ist allerdings die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes zwingend vorgeschrieben.
III. Schlussbemerkung:
Die Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten und Instanzen gegen eine behördliche Anordnung stellte keinen querulatorischen Akt dar, auch wenn solche Verfahren eine Überlastung von Behörden und Gerichte bewirken. Die Regierung hätte es im Übrigen ganz einfach in der Hand gehabt, dieses unselige Gesetz nicht durchzudrücken. Das Verfahren samt Instanzenzug bietet dem Bürger im Rechtsstaat eine gewisse Sicherheit, eine behördliche Entscheidung auf deren Richtigkeit überprüfen zu lassen. Es sollte sich daher niemand, auch wenn die Abwicklung eines Verfahrens bei den Beamten Arbeit und Unlust bewirkt, von der Beanspruchung dieser Rechte abhalten lassen.
Die Anwälte für Grundrechte, die in der Erlassung des Impfpflichtgesetzes unter anderem einen massiven Eingriff in die garantierten Grund- und Freiheitsrechte sehen, werden zur Unterstützung der rechtssuchenden Bevölkerung bei Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund des Impfpflichtgesetzes eine genaue Beschreibung der einzelnen Verfahrensabschnitte und eine Veröffentlichung von Mustern für Eingaben und Rechtsmittel auf ihre Homepage stellen. Dies als Teil des berechtigten und notwendigen Widerstandes gegen die, unter dem Deckmantel des Gesundheitsschutzes, etablierte Unterdrückung.
Wir lassen uns nicht unterkriegen!
Dr. Kurt Lichtl RA em