Dass der Mainstream propagandafreundlich berichtet, ist bereits allseits bekannt. Eine völlig neue Dimension von Diskriminierung und mutmaßlich verbotener Arzneimittelwerbung präsentiert der Radiosender „kronehit“. Der Sender wirbt aktuell mit einem Gewinnspiel, bei dem er Ungeimpfte massiv benachteiligen möchte – ist das schon Verhetzung?
Ein Kommentar von Edith Brötzner
Unter Bekanntgabe ihrer Daten bei Anmeldung auf der Homepage des Senders, lässt man Hörer darüber abstimmen, ob man Geimpfte mit 20.000 € belohnen soll, während man Ungeimpfte mit nur 10.000 € Gewinnmöglichkeit deutlich benachteiligen will.
Mit nicht belegbaren Falschinformationen begründet der Radiosender seine moralisch absolut verwerfliche Werbestrategie. Laut „kronehit“ könne man zahlreiche Operationen in den Spitälern nicht durchführen, weil die Intensivstationen angeblich mit „ungeimpften Covid Patienten“ mit schweren Verläufen überlastet wären. Auch die emotionale Schiene kommt nicht zu kurz: „Man solle bitte die Menschen zur Impfung bewegen.“, fleht die Mutter einer 15-Jährigen. „Die Wirbelsäulen-OP ihre Tochter wäre aufgrund der angeblichen Überlastung der Spitäler und der niedrigen Durchimpfungsrate schon mehrmals verschoben worden.“
Märchenstunde
Anstatt mit rührigen Geschichten für gesetzwidrige Gewinnspiele zu werben, täte der Radiosender gut daran, den Spitälern einen Besuch abzustatten und genauer zu recherchieren, welche Zahlen wirklich stimmen. Als kleine Recherche-Unterstützung für die Redakteure des Radiosenders, hier der Link zum offiziellen Dashboard der AGES. Übrigens: Seit Beginn der behaupteten Pandemie werden angeblich Intensivbetten speziell für Covid-Kranke reserviert. Wie es sich ausgehen soll, dass eine Wirbelsäulen-OP an einem Bett für Covid-Kranke scheitern soll, weiß man wohl nur bei „kronehit“.
Rechtliches zu unzulässiger Impfwerbung
Nach dem Erachten von Rechtsanwältin Mag. Andrea Steindl ist die gesamte öffentliche Impfkampagne – Unabhängig von inhaltlichen Mängeln – vor dem Hintergrund der Bestimmungen des AMG (Arzneimittelgesetz) unzulässig. Demnach enthält § 6 Abs 2 AMG ein Verbot für Behauptungen, die den Tatsachen nicht entsprechen oder zur Irreführung geeignete Angaben enthalten. Ein Großteil der derzeitigen öffentlichen Äußerungen widerspricht dem Verbot der Irreführung, sowie dem Gebot vollständiger Informationen. Das Vorenthalten von Tatsachen kann irreführend sein, wenn bedeutende Details weggelassen werden und dadurch die angesprochen Verkehrskreise ein verzerrtes Bild vom Arzneimittel bekommen.
Den gesamten Artikel zum Thema unzulässige Impfwerbung von Rechtsanwältin Mag. Andrea Steindl finden Sie hier: https://www.afa-zone.at/allgemein/covid-19-impfungen-unzulaessige-werbung/
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