Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Regierungstreues Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde gegen Staatstrojaner zurück

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Karlsruhe – Ab sofort kann jeder Bundesbürger zugunsten der Regierung offiziell ausspioniert werden: Das Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nutzung sogenannter Staatstrojaner zurückgewiesen. Die Klage, welche die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind, sei unzulässig, teilten die Karlsruher Richter am Mittwoch mit. Demnach sei die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt worden.

Zudem habe die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt. Konkret ging es in der Beschwerde um das Polizeigesetz in Baden-Württemberg in der Fassung vom 6. Oktober 2020. Dieses ermöglicht die heimliche Inhaltsüberwachung von Telekommunikation zu präventiv-polizeilichen Zwecken zum Schutz bestimmter gewichtiger Rechtsgüter. Die Durchführung einer sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) setzt voraus, dass das Zielsystem mit einer Überwachungssoftware infiltriert wird, was auf unterschiedliche Weise geschehen kann.

Die Verfassungsbeschwerde bezog sich allein auf die Infiltration durch Ausnutzung von Zero-Day-Schwachstellen in der Hard- oder Software des Zielsystems. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Beschluss trotz Zurückweisung der Beschwerde klar, dass eine staatliche Schutzpflicht bestehe. Der Staat müsse zum Schutz der Nutzer informationstechnischer Systeme vor Angriffen Dritter auf diese Systeme beitragen.

Die Schutzpflicht schließe eine Verpflichtung des Gesetzgebers ein, den Umgang der Polizeibehörden mit IT-Sicherheitslücken zu regeln. Ein grundrechtlicher Anspruch auf die Verpflichtung der Behörde, jede unerkannte IT-Sicherheitslücke sofort und unbedingt dem Hersteller zu melden, bestehe nicht, so das Gericht. Auch die Quellen-TKÜ durch Nutzung unerkannter Sicherheitslücken sei für sich genommen nicht von vornherein verfassungsrechtlich unzulässig.

Nötig sei aber eine Regelung darüber, wie die zuständige Behörde den Zielkonflikt zwischen dem Schutz informationstechnischer Systeme vor Angriffen Dritter mittels unbekannter IT-Sicherheitslücken einerseits und der Offenhaltung solcher Lücken zur Ermöglichung einer der Gefahrenabwehr dienenden Quellen-TKÜ andererseits grundrechtskonform aufzulösen hat (Beschluss vom 08. Juni 2021 1 BvR 2771/18).

Schön herausgeredet. Nun müssen wir uns nur noch fragen, welche Geschenke von wem an wen verteilt wurden. (Mit Material von dts)

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