Horst D. Deckert

Sämtliche 2G- und 3G-Regeln müssen sofort aufgehoben werden

Die gegenwärtigen Massnahmen, die Ungeimpfte benachteiligen, verstossen massiv gegen die Grundrechte und sind nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. Diese Rechtsauffassung vertritt Professor Dietrich Murswiek, der im Auftrag der Initiative freie Impfentscheidung ein Gutachten verfasst hat.

Murswiek ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht an der Universität Freiburg und vertritt die Haltung, dass die Ungeimpften mit den gegenwärtigen 2- oder 3G-Regeln enorm benachteiligt werden. Dies, weil ihnen die Teilnahme am öffentlichen Leben so sehr erschwert werde, dass sie faktisch weitgehend draussen bleiben müssen. Das schreibt Murswiek in einer Zusammenfassung seines Gutachtens, welche die Medienplattform Tichys Einblick unlängst veröffentlichte.

«Diese Freiheitseinschränkungen verletzen das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit und weitere Grundrechte, denn sie lassen sich nicht rechtfertigen», so der Professor. Murswiek macht zwar darauf aufmerksam, dass das offizielle Ziel dieser Massnahmen sei, die Covid-19-Epidemie einzudämmen, um eine Überlastung der Intensivstationen zu vermeiden.

Doch er verweist auch darauf, dass dies mit 2G- und 3G-Regeln überhaupt nicht möglich sei. «Zu diesem Zweck sind die 2G- und 3G-Regeln aber schon deshalb nicht erforderlich, weil – wie das Gutachten darlegt – eine Gefahr für die Überlastung der Intensivstationen nicht besteht.»

Murswiek entkräftet auch das Argument der Regierung, mit den 2G- und 3G-Regeln schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu vermindern. Auch dies sei gemäss dem Rechtsprofessor keine Rechtfertigung für die massiven Grundrechtseingriffe. Schliesslich gehe es nicht um Gefahrenabwehr, sondern um die Optimierung des Gesundheitsschutzes im Sinne einer Risikovorsorge.

«Zu diesem Zweck darf nicht die Freiheit von Menschen eingeschränkt werden, die für diese Risiken nicht verantwortlich sind», so Murswiek. Und weiter: «Die Freiheit ist dem Einzelnen nach dem Grundgesetz kraft seiner Menschenwürde garantiert. Er erhält sie nicht erst dann von der Obrigkeit zugeteilt, wenn er beweisen kann, dass er vom Staat definierte Kriterien für seine Ungefährlichkeit erfüllt.»

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