Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Schilchegger: „Hier sehen wir einen sehr schweren Fall von objektiver Behördenwillkür“

Am vergangenen Dienstag berichtete AUF1-Chefredakteur Stefan Magnet über einen neuen Anlauf staatlicher Stellen, die Ausstrahlung des Programms von AUF1 zu gefährden. Aufgrund der juristischen Komplexität dieser Materie nahm Rechtsanwalt Dr. Michael Schilchegger im AUF1-Studio am Freitag Stellung zum Versuch der staatlichen Regulierungsbehörde für Rundfunk und audiovisuelle Medien, der KommAustria, den Sender AUF1 abzudrehen. Bei dieser Behörde handelt es sich auch um die Rechtsaufsichtsbehörde über den ORF.

Worum es sich bei den Vorwürfen gegen AUF1 genau handelt, erklärte Schilchegger folgendermaßen: „Das Thema ist, vereinfacht gesagt, ein Senden ohne Zulassung. Und das ist besonders überraschend, denn AUF1 hat ja eine aufrechte Zulassung. Das bestreitet auch die Behörde nicht, und zwar als Fernsehveranstalter, als Abrufdienst via Internet. Das ist eine eigene Form der Zulassung.“

AUF1 „kein Piratensender“

Schilchegger führt dabei aus, dass es „zwei verschiedene Zulassungsverfahren für Fernsehveranstalter in Österreich“ gebe. So besitzt AUF1 eine Zulassung für das Senden übers Internet. Für eine Verbreitung seiner Sendungen via Satellit, Kabel bzw. klassischer Rundfunktechnologie bedarf es einer eigenen Zulassung. Eine solche hat AUF1 nicht, man sendet auch nicht über solche Kanäle, die nur über diese Empfangsformen gesehen werden können. Das bedeutet – wie der Rechtsanwalt betont –, dass AUF1 eine ordnungsgemäße Zulassung habe und demnach auch „kein Piratensender“ sei.

Kooperation mit RTV

Denn AUF1 ging eine Kooperation mit dem oberösterreichischen Regionalsender RTV ein. Und dieser besitzt eine „aufrechte Rundfunkzulassung“, darf also „auf einem gewissen Frequenzband auch ausstrahlen“, so Schilchegger. Was aber rechtlich nicht ganz klar ist, das ist die Frage, ob solch ein Inhaber einer Lizenz „auf Eigenproduktionen beschränkt“ ist oder ob er „auch fremde Inhalte ausstrahlen“ darf. Nach Überzeugung des Medienanwalts ist es erlaubt, dass RTV „auch fremde Inhalte unter eigener Verantwortung“ senden darf – natürlich nur „in einem bestimmten Umfang“. AUF1 sei dann sozusagen ein „Programmzulieferer“. Insofern bräuchte AUF1 hierzu keine eigene Lizenz.

Behörde sieht das anders

Die KommAustria hat in dieser Sache eine andere rechtliche Sichtweise. Sie geht von einer „Umgehung“ aus und behauptet, die Kooperation sei hier missbräuchlich geschehen. Dabei sendet AUF1 täglich gerade einmal eine halbe Stunde! Laut Schilchegger handele es sich hierbei um den klassischen Fall einer Zulieferung, wenn man die geringe zeitliche Komponente betrachte. Er weist auch daraufhin, dass es dazu keine eindeutige rechtliche Regelung gebe. Folglich könne man AUF1 auch nicht vorwerfen, vorsätzlich juristische Bestimmungen verletzt zu haben. Die Behauptung der KommAustria, AUF1 bräuchte eine „rundfunkrechtliche Zulassung“ fürs Senden, ist daher für Schilchegger rechtlich nicht haltbar. Denn damit schaffe die Rundfunkaufsichtsbehörde eiskalt „einfach neues Recht“.

„Schwerwiegender Verstoß“?

Als nicht nachvollziehbar bezeichnet der Rechtsanwalt die Ausführungen von KommAustria, AUF1 habe somit einen „schwerwiegenden Verstoß“ begangen. Träfe dies objektiv zu, dann wäre es dem Sender fortan verboten, weiterhin über Internet auszustrahlen. Angesichts einer schwammigen Rechtslage sei es seltsam, daraus sofort einen schweren Verstoß zu konstruieren. So schlussfolgert der Anwalt: „Hier sehen wir natürlich einen sehr schweren Fall von objektiver Behördenwillkür.“ Würde sich die KommAustria mit ihrer schiefen Argumentation durchsetzen, bedeutete das in letzter Konsequenz, AUF1 würde „nicht einmal mehr Videos über seine eigene Webseite anbieten dürfen und auch keinen Telegramkanal mehr betreiben“ dürfen.

Rechtsweg wird ausgeschöpft

Als rechtliche Möglichkeit, gegen diese „objektive Behördenwillkür“ vorzugehen, nennt Schilchegger den Gang zum Bundesverwaltungsgericht nach Wien. Dieses Höchstgericht könnte dann den Bescheid entweder bestätigen oder aufheben. Jedenfalls kündigte er an, dass AUF1 mit ihm gewillt sei, „den Rechtsweg auszuschöpfen“.

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Das ganze Interview mit Rechtsanwalt Dr. Michael Schilchegger zur Causa KommAustria gegen AUF1 sehen Sie hier:

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