Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Schwerer Schlag für Corona-Diktatur: Söders Hausarrest-Erlass war rechtswidrig!

Der Rechtsstaat zeigte den totalitären Anwandlungen des bayerischen Ministerpräsidenten deutlich die Rote Karte. Dieser hatte sich insbesondere im ersten und zweiten Lockdown als Verfechter besonders harter Maßnahmen hervorgetan. Er verlangte von den Menschen, dass diese nur zur Arbeit, zu Spaziergängen und zum Einkauf das Haus verlassen durften. Was schon lange politisch umstritten war, stellt sich nun vor Gericht als totale Überschreitung seiner Kompetenzen heraus! 

  • Ausgangssperre war unverhältnismäßig, das gelindeste Mittel sei zu wählen
  • Gericht rügt auch das Menschenbild der Söder-Regierung
  • Immer wieder erklären Gerichte einzelne Corona-Maßnahmen für rechtswidrig

Ausgangssperre war „keine notwendige Maßnahme“

Kaum ein deutscher Unionspolitiker stand klarer für den Knallhart-Corona-Kurs als der gebürtige Franke Markus Söder. Wer im ersten Lockdown den von ihm erlassenen Hausarrest brach, hatte mit hohen Bußgeldern zu rechnen. Ein Kläger wehrte sich gegen diesen Erlass – und bekam nun mehr als anderthalb Jahre später Recht. Denn bei der Verordnung habe die Söder-Regierung gegen das „Übermaßverbot“ verstoßen. Die Maßnahme sei daher aus rechtlicher Sicht „unwirksam“, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

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Unter dem Übermaßverbot versteht man, dass die öffentliche Gewalt eine Maßnahme zu unterlassen hat, wenn die folgenden Nachteile für Betroffene außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Sprich: Söder verstieß gegen Grundsätze der Demokratie – denn auch der vermeintlich gute Zweck des „Gesundheitsschutz“ heiligt nicht jegliche Mittel des Freiheitsentzugs. Die Ausgangsbeschränkung war laut Gericht „keine notwendige Maßnahme“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. 

Gelinderes Mittel nötig: Absicht des Gesetzes verraten

Insbesondere seien die „triftigen Gründe, die zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigten“ zu eng gefasst gewesen. Zudem stellt das Gericht infrage, ob Lockdowns oder Shutdowns tatsächlich im Sinne des Gesetzgebers der damals gültigen Version des Infektionsschutzgesetzes seien. Denn viel eher sei es beim Erlass der Bestimmung, dass das Betreten öffentlicher Orte im Ernstfall untersagt werden kann, darum gegangen, um Badeverbote in bestimmten Gewässern oder Waldbetretungsverbote zur Tollwut-Bekämpfung zu ermöglichen, zitiert die „Welt“ den Gerichtsbeschluss.

Weiters unterließ die bayerische Staatsregierung es, „bei der Auswahl von Maßnahmen von mehreren gleich geeigneten Mittel das die Grundrechte der Normadressaten weniger belastende zu wählen.“ Man hätte etwa mildere Mittel wie Kontaktbeschränkungen anwenden können. Demnach sei der „vom Antragsgegner vertretene gedankliche Schluss, dass die restriktivere Maßnahme im Vergleich immer die besser geeignete Maßnahme ist […] in dieser Allgemeinheit unzutreffend“. Eine Erforderlichkeit der Ausgangssperre sei somit „nicht zu erkennen“. 

Rüge für Menschenbild der Söder-Regierung

Aber nicht nur die Notwendigkeit oder Effektivität stellen die Richter infrage – sie sehen auch ein problematisches Menschbild der Söder-Regierung. Wörtlich: „Sollte in dem Verweilen in der Öffentlichkeit eine Gefahr für die Bildung von Ansammlungen gesehen worden sein, weil sich um den Verweilenden sozusagen als Kristallisationspunkt Ansammlungen von Menschen bilden könnten, so unterstellt diese Sichtweise ein rechtswidriges Verhalten der Bürger und setzt dieses sogar voraus.“

Es ist übrigens nicht das erste Mal, dass sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit den Söder-Erlässen zur sogenannten „Pandemiebekämpfung“ kritisch auseinandersetzt. Schon im November erklärte das oberste Verwaltungsgericht des Freistaats etwa die Schließungspflicht für Fitness-Studios im Lockdown für unrechtmäßig. Dies würde die Betreiber nämlich ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligen. In sozialen Medien wurden nach Publikwerden der jüngsten Entscheidung erste Forderungen nach einem Söder-Rücktritt laut. 

Corona-Maßnahmen regelmäßig für rechtswidrig erklärt

Immer wieder erklären auch in Deutschland mutige Richter die Diktatur-Verordnungen der Politik für illegal oder unwirksam. Für einiges Medienecho sorgte die Entscheidung eines Weimarer Familienrichters, der die Masken- und Testpflicht an Schulen aufhob. Diese verstoße gegen das Kindeswohl. Andere Gerichte folgten dieser Auffassung später – doch für den Weimarer Mut-Richter folgte ein juristischer Rattenschwanz.

Denn die Staatsanwaltschaft unterstellte ihm, ein Urteil gefällt zu haben, das gar nicht in seine Zuständigkeit gefallen sei. Aus diesem Grund fanden beim Richter und weiteren Personen aus seinem Umfeld schikanöse Razzien statt. In der Folge stand sogar im Raum, dass die überzogene Hausdurchsuchung auf politische Weisung der rot-rot-grünen Landesregierung erfolgt sein könnte. 

Auch in Österreich waren Einschränkungen illegal

Auch zur generellen Rechtmäßigkeit der Corona-Regeln – in Deutschland ist es die erste derartige Grundsatzentscheidung – gibt es bereits Judikatur, allerdings in Österreich. Denn hierzulande stellte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits im November des Vorjahres fest, dass diverse ursprüngliche Corona-Regeln gegen geltendes Recht verstießen. Das galt insbesondere für mehrere Betretungs- und Veranstaltungsverbote sowie das Abstands-Gebot im öffentlichen Raum.

Diese rechtliche Erkenntnis führte bei der türkis-grünen Koalition allerdings keineswegs zum Umdenken. Im Gegenteil: Man mutete den Österreichern noch zwei weitere harte, bundesweite Lockdowns zu. Dafür achtete man etwas deutlicher darauf, dass diesmal alles rechtlich gedeckt war. Einer General-Amnestie für – wie sich herausstelle zu Unrecht erfolgte – Strafen erteilte die Kurz-Regierung schon einige Monate zuvor höhnisch eine AbsageWochenblick berichtete.

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