Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Sind alle Zweitstimmen der Grünen bei der Bundestagswahl ungültig?

Einschreibebrief der Verfassungsbeschwerde

Gemeinsam mit fünf weiteren kritischen Bürgern habe ich Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Grünen eingereicht – wegen eindeutig verfassungswidriger Landeslisten. Nun muss sich Karlsruhe entscheiden: Entweder erklärt es alle Zweitstimmen der Grünen für ungültig. Oder es macht deutlich, dass die verfassungsmäßigen Grundrechte aus parteipolitischen Erwägungen nicht gelten.

Gibt das Bundesverfassungsgericht meiner Verfassungsbeschwerde statt, wären alle Zweitstimmen für die Grünen bei der Bundestagswahl 2021 ungültig. Die Grünen würden mit voraussichtlich lediglich einem einzigen Direktmandat (Wahlkreis 86: Berlin Friedrichshain, Kreuzberg, Prenzlauer Berg Ost) im Bundestag sitzen – oder ganz rausfliegen. Oder das Bundesverfassungsgericht würde entscheiden, dass die verfassungsmäßigen Grundrechte aus parteipolitischem Kalkül nicht gelten. Damit würde es sich selbst noch mehr als Parteien-gesteuert und Wahlen zu einer noch größeren Farce erklären.

Man stelle sich vor, alle Spitzenplätze der CDU wären Männern vorbehalten. Für ungerade Listenplätze dürfen nur Männer kandidieren, während sowohl Männer als auch Frauen für gerade Plätze kandidieren dürfen. 100 Prozent Männer wären möglich, aber nicht über 50 Prozent Frauen. Der Aufschrei wäre riesig. Man tausche nun die CDU gegen „Bündnis90/Die Grünen“ und „Männer“ gegen „Frauen“ aus: Genau das ist das Frauenstatut aus der Satzung der Grünen. Und niemanden stört es. Außer uns.

Juristische Strategie der Verfassungsbeschwerde

Auf die Möglichkeit, dass Landeslisten durch Rechtsmängel nicht zur Bundestagswahl zugelassen werden können, sind wir erst im August aufmerksam geworden. Wir erfuhren, dass die Landesliste der Saarland-Grünen nicht zur Bundestagswahl zugelassen wurde. Bei der weiteren Recherche stießen wir auf die juristische Bewertung durch Landeswahlleiterin Monika Zöllner, die von einem „schweren Wahlfehler“ und einer „Verletzung des Demokratieprinzips“ sprach.

Da es für die Rechtswidrigkeit von Wahllisten und einen Ausschluss bei einer Wahl diesen Präzedenzfall gibt, betrachteten wir alle Landessatzungen der Grünen und fanden dort geschlechtsbezogene Diskriminierungen beim Zustandekommen u.a. der Landeslisten zur Bundestagswahl. Wir wollten einen Anwalt mit einer Verfassungsbeschwerde beauftragen, stellten dann aber fest, dass die fünfstelligen Honorare für uns unbezahlbar sind. Daher haben wir als juristisch erfahrene Laien selbst recherchiert: Wer darf unter welchen Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde einreichen?

17 Schreiben: Bundesverfassungsgericht (1x), Bundeswahlleiter (1x), Landeswahlleiter/innen (außer Saarland, 15x)

Bürger, die eine Verfassungsbeschwerde einreichen, müssen selbst betroffen sein. Betroffen sind in diesem Fall sämtliche Bundesbürger. Verfassungsbeschwerden sind zudem nur gegen Handlungen oder Unterlassungen von Verfassungsorganen zulässig. Als Teil / Beauftragte der Landesregierungen / Landesparlamente sind die Landeswahlleiter und Landeswahlausschüsse u.a. dafür zuständig, die Landeslisten von Parteien zu Europa-, Landtags- und Bundestagswahlen zu prüfen und zuzulassen. Dabei haben sie den schweren Fehler begangen, Bündnis90/Die Grünen trotz verfassungswidriger Landeslisten zuzulassen. Wir vermuten, dass sich dort niemand die Mühe macht, Satzungen von Parteien zu prüfen, nachdem sie es einmal ins Parlament geschafft haben. Gegen diesen Fehler wendet sich die Verfassungsbeschwerde.

Denn die Satzungen von Bündnis90/Die Grünen verstoßen unübersehbar eklatant gegen Artikel 3 Grundgesetz. Darin heißt es u.a.:

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes… benachteiligt oder bevorzugt werden.

Die Bundessatzung der Grünen sowie die Landessatzungen der Landesverbände enthalten entweder direkt oder indirekt (durch Verweis auf das Bundesstatut bzw. die fehlende Abweichung hiervon) mehrere geschlechtsbezogene Diskriminierungen, die unzweifelhaft gegen Artikel 3 Grundgesetz verstoßen. Alle Landesverbände der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ verwenden einen Wortlaut ähnlich dem Bundesfrauenstatut des Bundesverbands oder verweisen darauf:

„Wahllisten sind gemäß dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind. Frauen können wie alle Kandidierende auf den geraden Plätzen (offene Plätze) kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich.“

Männerdiskriminierung nur aufgrund des Geschlechts

Männer werden also explizit allein aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Die Folgen: Für Männer ist es im Gegensatz zu Frauen unmöglich, gleichberechtigt auf einem Listenplatz 1 (oder 3, 5, etc.) für Bundestags- oder Landtagswahlen zu kandidieren. Es ist möglich, eine Landesliste ganz ohne Männer zur Wahlzulassung einzureichen. Im Gegensatz zu reinen Frauenlisten sind keine reinen Männerlisten möglich. Nicht einmal ein einziger Listenplatz über 50 Prozent ist für einen männlichen Grünen möglich – für Frauen hingegen sogar 100 Prozent. Bei einem Wahlergebnis, bei dem eine ungerade Anzahl Abgeordnete in den Bundestag einzieht, wird immer ein Mann diskriminiert, der auf dem nach dem letzten gewählten ungeraden Platz auf dem nachfolgenden geraden Platz von Mandaten ausgeschlossen wird. Beispiel: Wenn aus einer Landesliste sieben Kandidaten in den Bundestag einziehen, geht ein Mann auf Platz 8 leer aus, während die Frau auf Platz 7 nur aufgrund ihres Geschlechts in den Bundestag einzieht.

Damit sind alle Landeslisten der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ für die Bundestagswahl auf verfassungswidrige Weise zustande gekommen und somit rechtswidrig und nichtig Zweitstimmen für die Grünen sind dementsprechend ebenfalls nichtig. Die Nicht-Zulassung der Landeslisten der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ ist von überragender gesellschaftlicher, demokratischer und verfassungsrechtlicher Bedeutung gemäß § 93a (2) BVerfGG, denn „Bündnis 90/Die Grünen“ sind ein Bestandteil der Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat und mehrerer Landesregierungen sowie aller Landesparlamente mit erheblichem Einfluss auf das Leben aller Bürger.

Fatales Signal

„Bündnis 90/Die Grünen“ sendet als Partei, die im Bundestag vertreten ist, eventuell ab der Bundestagswahl 2021 zur Bundesregierung gehört und über Landesregierungen im Bundesrat mitregiert, ein fatales Signal aus, nämlich sinngemäß dieses: „Es ist vollkommen in Ordnung, Männer aufgrund ihres Geschlechts zu diskriminieren. Männer sind minderwertig. Artikel 3 Grundgesetz darf aus ideologischen Gründen ignoriert werden.“ Würden die Grünen Teil der nächsten Bundesregierung, würde der Diskriminierung von Männern nicht nur innerparteilich, sondern gesamtgesellschaftlich Tür und Tor geöffnet.

Wir als Beschwerdeführer unterstützen ausdrücklich die Gleichberechtigung der Frauen. Eine Frauenquote von 50 Prozent ist legitim und verfassungskonform. Eine unbestreitbare Diskriminierung von Männern aufgrund ihres Geschlechts ist jedoch zu Recht durch Artikel 3 GG ausgeschlossen – auch und gerade bei der Besetzung der Parlamente. Mit einer Wahl von Abgeordneten auf Landeslisten, die durch geschlechtsbezogene Diskriminierung zustande kamen, würde Art 3 GG und auch die Wahl und die Besetzung des Bundestags zur Farce.

Nachfolgend sind die drei Schreiben in der Fassung verlinkt, wie wir sie versendet haben. Zum Selbstschutz haben wir lediglich unsere Adressen und Kontaktdaten entfernt. Es handelt sich einmal um die Verfassungsbeschwerde, um die Beschwerde gemäß § 42 Bundeswahlordnung beim Bundeswahlleiter und um die Beschwerde gemäß § 42 Bundeswahlordnung gegen die Entscheidungen des Landeswahlausschusses bei der Landeswahlleiterin Baden-Württemberg. Die Beschwerden an die anderen 14 Landeswahlleiter/innen enthalten die jeweiligen Landessatzungen der Grünen und sind ansonsten gleichlautend wie für Baden-Württemberg.

Erste Reaktionen

Der Bundeswahlleiter schrieb uns wie erwartet, dass nicht er, sondern die Landeswahlleiter zuständig seien. Die Landeswahlleiter Schleswig Holstein und Rheinland-Pfalz antworteten, dass laut § 28 Bundeswahlgesetz nur „Vertrauenspersonen der Landesliste und der Landeswahlleiter“ beschwerdeberechtigt seien und dass man als Bürger laut § 2 Wahlprüfungsgesetz binnen zwei Monaten Einspruch beim Deutschen Bundestag einlegen könne. Dies werden wir selbstverständlich tun.

Darauf, dass „Vertrauenspersonen der Landesliste und der Landeswahlleiter“ eben keine Beschwerde gegen die verfassungswidrige Wahlteilnahme der Grünen eingelegt haben (wie es die Kollegin aus dem Saarland korrekterweise tat), basiert unsere Verfassungsbeschwerde. Abgesehen davon ist § 28 Bundeswahlgesetz antidemokratisch und verfassungswidrig, wenn nur von der Regierung / den Parteien beauftragte Personen über die eigene Zulassung entscheiden, und keine Normalbürger zu Beschwerden berechtigt sein sollen.

Die Frauenquote und vor allem das Privileg für Spitzenplätze führt dazu, dass Frauen mit sehr geringer Eignung auf Spitzenplätze gewählt werden:

Die arme Frau G. hat ihre Überforderung selbst eingesehen und ist nach diesem Fiasko aus der Partei ausgetreten. Der wesentliche Unterschied zur Kanzlerkandidatin Baerbock – die ihre Kandidatur vor allem aufgrund des Frauenstatuts erhielt: Frau Baerbock kann immerhin (abgesehen von Sprachfindungs-Störungen) halbwegs fehlerfrei eine auswendig gelernte Textbaustein-Bibliothek aufsagen. Sie hätte hier wahrscheinlich auf die Frage / Steilvorlage, wie „soziale Gerechtigkeit und Klimaschutz sinnvoll verbunden werden sollen“, mit der Lüge aus der Hüfte geschossen, dass die CO2-Steuer u.a. auf Kraftstoffe, Heizöl und Gas das Klima schützt, und dass die Bürger als Kompensation für diese Steuer ein „Energiegeld“ vom Staat überwiesen bekommen.

(Screenshot:Twitter)

Einmal abgesehen davon, dass CO2 kein Thermostat für das Weltklima ist, ist auch die Kompensation eine Lüge: Haben Sie Energiegeld vom Staat erhalten, nachdem 2021 die CO2-Steuer eingeführt wurde? Nicht? Eben. Die CO2-Steuer steckt in einer Zwickmühle: Entweder ist sie so hoch, dass sie wirkt. Dann gibt es Autofahren, Reisen, Heizen, Milch, Käse, Fleisch und große Wohnflächen nur noch für Reiche. Oder all das ist auch für Einkommensschwache bezahlbar. Dann kann die CO2-Steuer nicht wirken (mehr dazu hier). Frau Baerbocks Kandidatur ist das Ergebnis, wenn man das Geschlecht statt die Eignung zur Voraussetzung für eine Spitzenposition macht.

 

Quellen

Nachfolgend haben wir Auszüge aus der Bundessatzung, dem Bundesfrauenstatut und den Landessatzungen zusammengestellt, die die Verfassungswidrigkeit der durch sie entstandenen Landeslisten aufzeigen. Die Bundessatzung mit dem Bundes-Frauenstatut gilt auch für alle Landesverbände.

§ 3 Gleichberechtigte Teilhabe (…)

(2) „Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfe mit Frauen zu besetzen, wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten und -gremien sind möglich. Alle Bundesorgane, -kommissionen und Bundesarbeitsgemeinschaften sind entsprechend zu mindestens 50 % mit Frauen zu besetzen.“

Frauenstatut der Partei:

§ 1 Mindestquotierung

(1) „Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Postitionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.

(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.“

Was ist mit den geraden Plätzen? Im Frauenstatus sind Frauen nicht von den Plätzen ausgeschlossen, die man für die Männer erwarten würde. In Landessatzungen wie bei den Grünen Baden-Württemberg heißt es explizit: „Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren.

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