Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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So machen sich Ärzte strafbar, wenn sie Ungeimpften die Behandlung verweigern

Wochenblick berichtete unlängst über Ärzte, die Patienten ohne Behandlung nachhause schicken, weil diese nicht geimpft sind. Nach der Einschätzung aus ärztlicher Sicht des bekannten Maßnahmen-Kritikers DDr. Christian Fiala sei ein solches Vorgehen ein klarer Verstoß gegen die „fundamentale Verpflichtung von Ärzten Patienten zu behandeln“. Aber wie sieht die juristische Lage aus? Wochenblick hat bei Rechtsanwalt Dr. Michael Brunner nachgefragt und um eine Stellungnahme gebeten.

Von Christoph Uhlmann

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  • Behandlung ist ein Vertrag zwischen Arzt und Patient – Beteiligte entscheiden frei darüber, ob sie den Vertrag eingehen
  • Bei einem Notfall (drohende Lebensgefahr) muss ein Arzt behandeln
  • Kassenärzte sind zur Behandlung von Versicherten verpflichtet – eine Nichtbehandlung wäre nicht zulässig!
  • Wird bei einem Notfall nicht behandelt, wäre das strafbar. Vor allem, wenn der Patient zu Schaden kommt.

Behandlung ist Vertrag – Abschluss frei

„Die rechtliche Grundlage einer medizinischen Behandlung bildet der zwischen dem Arzt und Patienten abgeschlossene Behandlungsvertrag. Es besteht grundsätzlich vertragliche Abschlussfreiheit„, erklärt Dr. Brunner von den Rechtsanwälten für Grundrechte. „Das heißt, die betroffenen Personen können selbst entscheiden, ob sie einen Vertrag abschließen oder nicht.“

Behandlungpflicht im Notfall

„Handelt es sich aber um einen Notfall, ist jeder Arzt nach seinen Möglichkeiten verpflichtet, medizinische Hilfe zu leisten“, führt der Jurist aus. Er betont, dass die Pflicht zur Erbringung ärztlicher Leistungen nur bei unbedingt notwendiger ärztlicher Hilfe gelte. Also „in jedem Fall bei drohender Lebensgefahr.“

Kassenarzt muss Versicherte behandeln

Handelt es sich bei dem Arzt um einen Kassenarzt, ist die Situation etwas anders gelagert. Dieser muss grundsätzlich die Versicherten auch behandeln. „Eine weitere Ausnahme von der Vertragsfreiheit besteht bei den abgeschlossenen Verträgen mit Krankenversicherungen“, erklärt Dr. Brunner. Bei Kassenverträgen treffe den „Kassenarzt grundsätzlich die Verpflichtung zur Behandlung von Versicherten.“

Eine grundlose Ablehnung eines Patienten sei in diesem Fall nicht zulässig, stellt er fest. „Ein Arzt ist demnach nicht berechtigt, die Behandlung eines Patienten nur deswegen abzulehnen, weil dieser nicht gegen Covid-19 ‚geimpft‘ ist, wenn es sich um einen Notfall handelt oder ein Krankenkassenversicherungsvertrag besteht.“

Nichtbehandlung bei Notfall strafbar

„Im Fall der Unterlassung dringender medizinscher Behandlung kann dies auch ein gerichtlich strafbares Tatbild verwirklichen, insbesondere wenn der Patient dadurch zu Schaden kommt“, hält der Rechtsanwalt fest.

Zuständigkeit der Ärztekammer

„Verweigert der Arzt bei bestehender Vertragsfreiheit die Behandlung, so wird zu prüfen sein, ob eine solche Verweigerung Ehre und Ansehen des ärztlichen Berufsstandes schädigt, also disziplinär ist„, stellt er abschließend fest. Hier wäre also die Ärztekammer zuständig, die wir ebenfalls um eine Stellungnahme gebeten haben. Diese ist allerdings leider nach wie vor ausständig. Sobald die Stellungnahme vorliegt, wird Wochenblick über die Haltung der Ärztekammer in dieser heiklen Frage berichten.

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