Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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„Systematische Rechtsverweigerung“: Anträge gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht abgewiesen

Mehr als 200 Anträge gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht sollen bereits in Karlsruhe eingegangen sein. Doch das Bundesverfassungsgericht möchte sich mit der Thematik scheinbar nicht auseinandersetzen: Die Beschwerden werden reihenweise abgelehnt. Staatsrechtler Dr. Ulrich Vosgerau sieht hier eine systematische Rechtsverweigerung.

Vosgerau schreibt bei „Junge Freiheit„:

In diesen Tagen und Wochen lehnt das Bundesverfassungsgericht massenhaft die Annahme solcher Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung ab und begründet dies stereotyp meist nur mit einem einzigen Satz, der darauf hinausläuft, die Beschwerde sei durch den Prozeßbevollmächtigten – angeblich – mangelhaft begründet worden. Gegen diese systematische Rechtsverweigerung – es geht in jedem Einzelfall immerhin um die Vernichtung der beruflichen Existenz eines Berufsträgers, den die alternde Gesellschaft dringend braucht – beginnen Rechtsanwälte zunehmend Sturm zu laufen.

In einem Beschluss vom 10. Februar 2022 hatte der zuständige Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bereits erläutert, dass er hinsichtlich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht keine „durchgreifenden“ verfassungsrechtlichen Bedenken sehe. Nebenwirkungen seien extrem selten und somit vollkommen unwahrscheinlich, der Schutz der „Impfung“ vor Infektionen zuverlässig – und wer die Impfung nicht wolle, solle eben einfach seinen Beruf aufgeben.

Nun ist allerdings bekannt, dass es sich hierbei – freundlich ausgedrückt – um Fehlannahmen handelt. Ein Schutz vor Infektionen durch die aktuellen Vakzine ist nicht gegeben – und Nebenwirkungen sind keinesfalls so selten wie behauptet.

Dennoch möchte man sich beim Verfassungsgerichtshof offenbar nicht mit der Sachlage befassen. Dr. Vosgerau berichtet weiter:

Eine von mir selbst vertretene Verfassungsbeschwerde zweier Ärzte wurde ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen; sie sei unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 und § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz „bereits unzulässig“. Dies bedeutet im Klartext: Die Verfassungsbe-schwerde sei gar nicht in der Sache begründet worden und habe auch noch nicht einmal ein Grundrecht benannt, das angeblich verletzt sein solle! Nun sind diese Behauptungen der zuständigen Kammer nachweislich unzutreffend, selbstverständlich war die Verfassungsbe-schwerde – besonders aufwendig – begründet. (Ein Kollege vermutet, das Gericht habe, da es gerade in Rekordzeit massenhaft abweise, meine Verfassungsbeschwerde wohl mit einer anderen einfach nur verwechselt). Wie dem auch sei: wegen der nachweislichen Unrichtigkeit dieser Begründung steht nun durchaus auch der Vorwurf der vorsätzlichen Rechtsbeugung (§ 339 Strafgesetzbuch) im Raum.

Ob die Fehlleistung des Gerichts vorsätzlich oder fahrlässig war, könnte dabei nur dem Votum des berichterstattenden Richters entnommen werden. Interessant nun: als Rechtsanwalt kann man beim Gericht Akteneinsicht nehmen, zur Akte gehört aber, nach der ständigen Praxis des Gerichts, interessanterweise nicht dieses Votum. An das kommt man nur heran, wenn die Staatsanwaltschaft die gesamten Prozeßakten beim Bundesverfassungsgericht beschlagnahmen würde.

Dass es hier noch mit rechten Dingen zugeht, darf getrost bezweifelt werden. Dr. Vosgerau zufolge steht Betroffenen noch die Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen, der die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zwar nicht aufheben könne, aber zumindest die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung des Fair-Trial-Grundsatzes aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verurteilen könnte. Sollte der Widerstand gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht auch in der Allgemeinbevölkerung zunehmen, so schneidet Deutschlands alternde Gesellschaft sich hier ins eigene Fleisch: Früher oder später wird so mancher Impffanatiker die „Freuden“ des Personalmangels in den Kliniken noch am eigenen Leib erfahren. Beschweren darf er sich dann nicht: Man erntet bekanntlich, was man sät.

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