Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Tabubruch Zentrales Impfregister: Rechtsanwälte für Grundrechte helfen beim Widerstand

Das Zentrale Impfregister, das die Basis für die Durchsetzung der allgemeinen Impfpflicht in Österreich darstellt, greift massiv in das Grundrecht auf Datenschutz und Privatsphäre der Bürger ein. Die Rechtsanwälte für Grundrechte zeigen nun einen ersten Schritt auf, wie man gegen dieses Unrecht vorgehen kann: Mithilfe eines Auskunftsbegehrens. Eine entsprechende Vorlage stellen die Juristen auf ihrer Website zur Verfügung.

Die rechtlichen Grundlagen für das Impfregister wurden bereits am 14. Oktober 2020 mit Beschluss einer Novelle des Gesundheitstelematikgesetzes durch den Nationalrat gelegt. Seitdem werden flächendeckend sensible personenbezogene Gesundheitsdaten zu sämtlichen verabreichten Impfungen der gesamten österreichischen Bevölkerung gespeichert.

Das Zentrale Impfregister bildet nicht nur die Grundlage für die Durchsetzung der Covid-Impfpflicht, sondern auch für immer neue mögliche Impfpflichten. Die Behörden können über das Register den Impfstatus jeder von der Pflicht betroffenen Person abfragen. Die Rechtsanwälte für Grundrechte halten fest:

Es ist daher unser aller Aufgabe als freie Bürger eines freien Landes zu zeigen, dass das Impfregister selbst dem Unionsrecht und dem Verfassungsrecht widerspricht. Der erste Schritt dazu ist, vom derzeitigen Betreiber des Impfregisters – der ELGA GmbH – Auskunft über die dortige Datenverarbeitung zu verlangen.

Muster-Auskunftsbegehren

Zu diesem Zweck stellen sie ein Muster eines solches Auskunftsbegehrens an die ELGA zur Verfügung, das auf der Website oder am Ende dieses Artikels heruntergeladen werden kann. Außerdem werden seitens der Rechtsanwälte noch folgende Hilfestellungen angegeben:

Das Auskunftsbegehren steht allen von Datenverarbeitungen betroffenen Personen im Anwendungsbereich der DSGVO zu. Es ist als zentrales Betroffenenrecht in Art 15 DSGVO geregelt. Es soll betroffene Personen in die Lage versetzen, die notwendigen Informationen zu erhalten, um weitere Betroffenenrechte auszuüben.

Damit der für die Verarbeitung Verantwortliche Dir Auskunft geben kann, muss er wissen, wer Du bist. Um Verzögerungen zu vermeiden, sende ihm die Kopie einer Urkunde zu, aus der Deine Identität eindeutig hervorgeht, zB Führerschein, Geburtsurkunde, Pass, etc.

office@elga.gv.at , datenschutz@elga.gv.at

Um eine postalische Auskunft versenden zu können, benötigt der Verantwortliche Deine Anschrift.

Um beweisen zu können, dass der Verantwortliche Dein Auskunftsbegehren erhalten hat, ist es ratsam, das Auskunftsbegehren mit eingeschriebenem Brief zu versenden. Der Verantwortliche kann bestreiten, Dein E-Mail erhalten zu haben, und Du bist beweispflichtig, dass es zugestellt worden ist. Ohne Lesebestätigung besteht hier kaum eine Chance.

Der Verantwortliche hat die Auskunft unverzüglich zu erteilen, nur längstens – also nicht: immer – innerhalb von einem Monat. Nur unter Angabe von nachvollziehbaren Gründen kann er diese Frist bei ungewöhnlichen Komplikationen auf insgesamt drei Monate verlängern.

Bekommst Du vom Verantwortlichen keine, eine unvollständige oder eine verspätete Antwort, kannst Du innerhalb eines Jahres bei der Österreichischen Datenschutzbehörde Beschwerde erheben. Sie entscheidet dann mit Bescheid, ob eine Verletzung des Auskunftsrechtes vorliegt.

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